Am 18. Dezember 2024 wurde ein Erlass veröffentlicht, der die Änderung des Umsatzsteuer-Durchführungserlasses 1968 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ankündigt. Diese Änderung betrifft die Frist für die Einreichung der ergänzenden Umsatzsteuererklärung.
Hintergrund zur ergänzenden Umsatzsteuererklärung
Eine ergänzende Umsatzsteuererklärung ist erforderlich, wenn der Steuerpflichtige feststellt, dass die zuvor eingereichte Erklärung fehlerhaft oder unvollständig ist. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, den Steuerbehörden korrekte und vollständige Informationen zu liefern. Diese ergänzende Erklärung kann sich auf die Steuererklärungen der letzten fünf Kalenderjahre beziehen.
Neue Frist für die Einreichung einer ergänzenden Steuererklärung
Die Frist für die Einreichung einer ergänzenden Steuererklärung wurde von „so bald wie möglich“ auf „spätestens acht Wochen nach Entdeckung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit“ geändert. Das bedeutet, dass die Ergänzung eingereicht werden muss, bevor der Steuerpflichtige weiß oder vernünftigerweise vermuten sollte, dass der Prüfer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit Kenntnis hat oder erlangen wird, spätestens jedoch acht Wochen nach Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit.
Was bedeutet das für Sie?
Da die Nichteinhaltung dieser Steuerpflicht ein Risiko auf eine Geldbuße darstellt, ist es wichtig, diese neue Frist genau zu beachten. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 100 % der Umsatzsteuer verhängt werden, die aufgrund der Nichteinhaltung nicht erhoben wurde oder nicht erhoben worden wäre. Die Möglichkeit, eine Geldbuße zu verhängen, erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist oder die Erstattung gewährt wurde.
Übergangsregelung für die ergänzenden Erklärung vor dem 1. Januar 2025
Die Änderung trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Für Fälle, in denen ein Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2025 festgestellt hat, dass er nachmelden muss, gilt eine Übergangsregelung. Hier beginnt die Acht-Wochen-Frist ab dem 1. Januar 2025. Das bedeutet, dass die Nachmeldung, wenn die Feststellung bereits vor dem 1. Januar 2025 erfolgt ist, innerhalb von acht Wochen ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden muss.
Haben Sie Fragen oder möchten Sie wissen, was wir für Sie bedeuten können? Nehmen Sie gerne Kontakt auf mit Ihrem RSM-Ansprechpartner oder mit uns.