Änderungen zum automatischen Austauschs von Gehaltsdaten von Grenzgängern

 

Regelungskontext: 

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich sieht spezifische Regeln für die Besteuerung von Grenzgängern oder für das Besteuern von Telearbeit vor. Gehaltsdaten sollen automatisch ausgetauscht werden. Die Umsetzung erfordert rechtliche Grundlagen im Schweizer Recht, die durch diesen Gesetzentwurf festgelegt werden.

 

Zur Erinnerung an die auszutauschbare Informationen: 

Gemäß Art. 6 des Telearbeit-Zusatzprotokolls zwischen der Schweiz und Frankreich, übermittelt der Vertragsstaat in dem der Arbeitgeber ansässig ist, jährlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers die folgenden Informationen in elektronischer Form, spätestens bis zum 30. November des Folgejahres:

 

  1. den/die Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Postleitzahl des Wohnortes der Person;
  2. das Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;
  3. die Anzahl der Tage oder den Prozentsatz der Telearbeit (Anmerkung: nichts Weiteres);
  4. den Gesamtbetrag des bezahlten Bruttolohnes.

 

Der Informationsfluss betrifft alle in Frankreich wohnhaften Personen, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten.

 

Voraussichtlicher Zeitplan: 

Es wird erwartet, dass das Telearbeit-Zusatzprotokoll mit Frankreich Ende 2024 endgültig in Kraft treten kann. Ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2026 wird den ersten Informationsaustausch mit Frankreich im Jahr 2026 für das Steuerjahr 2025 ermöglichen.

 

Weitere Informationen folgen nach Abschluss der Konsultation am 27. September 2024.

 

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