Das Bundesgericht stellt in einem vielbeachteten Urteil (9C_135/2023) vom 6. Juni 2024 klar, dass bei der Wiederveräusserung von eigenen Aktien an Mitarbeiter bei erfolgsneutraler Verbuchung ein Mehrerlös kein steuerbarer Gewinn darstellt. Vielmehr stelle dies eine gewinnsteuerneutrale Kapitaleinlage dar.


Nachdem bereits seit 2013 handelsrechtlich klar ist, dass der Rückkauf von eigenen Aktien handelsrechtlich als quasi «schwebende» Teilliquidation und damit als Minusposition im Eigenkapital zu verbuchen ist, schafft das höchstrichterliche Urteil nun auch Klarheit zur gewinnsteuerlichen Behandlung bei der Wiederveräusserung von eigenen Aktien.


Der Anstieg des Marktwerts der eigenen Aktien zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs dieser Aktien und dem Wiederverkauf führt gemäss diesem Urteil nicht zu steuerbarem Ertrag, denn, so die Erwägungen des Bundesgerichts, die Gesellschaft gibt bei einem solchen Geschäft zwar finanzielle Mittel hin, erwirbt aber im Gegenzug nichts, das ihr nicht schon zuvor gehörte. Die erfolgsneutrale Erfassung des Mehrerlöses in der gesetzlichen Kapitalreserve ist daher nicht nur handelsrechtlich korrekt, sondern auch für die Gewinnsteuer massgeblich (in Anwendung von Art. 60 lit. a DBG). 


Abzuwarten bleibt, ob damit auch Änderungen in der steuerlichen Behandlung für die Stempelabgaben (Umsatzabgabe und Emissionsabgabe) sowie die qualifizierende Kapitaleinlagereserven (KER) im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG folgend werden.


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