Inhaltsverzeichnis
- Änderungen bei den Größenklassen für Kapitalgesellschaften laut UGB
- Mantelkauf trotz Beibehaltung der bisherigen Geschäftsführer:innen
- Der VwGH zur Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage
- Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung?
- Einigung zu ViDA
- Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz
Änderungen bei den Größenklassen für Kapitalgesellschaften laut UGB
Die Einteilung in die jeweilige Größenklasse für Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaft (Micro), Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft laut UGB) hängt von den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl ab. Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen oder auch darüber, ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD ("nicht finanzielle Berichterstattung") ist die Größenklasse von Relevanz.
Im Zuge eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission wurden mit 1.1.2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um je 25% angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB ist nun mit 20.11.2024 durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung erfolgt.
Die neuen Schwellenwerte für die Einordnung in die verschiedenen Größenklassen sind für das Geschäftsjahr 2024 wie folgt.
Kapitalgesellschaft | Bilanzsumme € | Umsatzerlöse € | Arbeitnehmer |
Micro | < 450.000 | < 900.000 | 10 |
Klein | bis 6.250.000 | bis 12.500.000 | bis 50 |
Mittelgroß | bis 25.000.000 | bis 50.000.000 | bis 250 |
Groß | > 25.000.000 | bis 50.000.000 | > 250 |
Auch für die Konzernabschlusspflicht wurden die Grenzen um 25% angehoben.
Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw nicht mehr überschritten wurden. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind ("Holding-AGs") die Schwellenwerte für den Einzelabschluss auf Basis von konsolidierten oder aggregierten Werten zu berechnen haben. Bei Um- und Neugründungen treten die Rechtsfolgen der Größenklasse bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung ein.
Bei Abschlussprüfungen ist darauf zu achten, ob kurzfristig aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung (weil kleine GmbH nach den neuen Schwellenwerten) wird. Soll die Prüfung durchgeführt werden, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.
Mantelkauf trotz Beibehaltung der bisherigen Geschäftsführer:innen
Der Mantelkauftatbestand hat im Körperschaftsteuerrecht Bedeutung im Zusammenhang mit Verlustvorträgen. Bei Erwerb einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen gehen diese dann unter, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis kommt. Der gesetzliche Mantelkauftatbestand führt daher zum Untergang der Verlustvorträge, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt des Verlustabzugs zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist.
Der VwGH (GZ Ro 2022/15/0040 vom 24.4.2024) hat sich zuletzt in einer Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob es zu einer organisatorischen Änderung der Struktur auch dann kommen kann, wenn die bisherigen Geschäftsführer:innen auch nach dem Verkauf weiterhin in ihrem Amtbleiben. Eine solche Änderung, die (in Kombination mit den anderen im gegenständlichen Fall unstrittig gegebenen Voraussetzungen des entgeltlichen Übergangs und der wirtschaftlichen Änderung) zum Untergang der Verlustvorträge führt, ist auch bei faktischer Geschäftsführung durch eine bzw einen Drittenanzunehmen. Begründet wurde das ua damit, dass die Geschäftsführerin abgesehen von der Unterfertigung von Schriftstücken keine nach außen ersichtlichen Tätigkeiten ausgeübt hat und in der Realität die Geschäfte von Organen der neuen Eigentümerin geführt worden sind. Die Geschäftsführerin sei vielmehr nur "am Papier" Geschäftsführerin geblieben.
Der VwGH hat somit die bisherige Verwaltungspraxisbestätigt, dass die bloß formal beibehaltene Organstellung einer bzw eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführenden die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern kann. Hervorgehoben wird auch, dass die Einstufung als Einzelfallbeurteilung und nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falls zu treffen ist.
Der VwGH zur Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage
Wie zuletzt berichtet, werden aufgrund der besseren Datenübermittlung zwischen Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt Gewinnausschüttungen für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer:innen in die GSVG-Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG miteinbezogen. Folgende Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung werden der SVS elektronisch vom Finanzamt zur Verfügung gestellt:
- Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer:innen,
- Name der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer:innen,
- Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Nachzahlungen.
Der VwGH (GZ Ro 2023/08/006 vom 2.7.2024) musste nun dazu Stellung beziehen, ob bei Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Gewinnausschüttungenebenfalls in die Basis für die SV-Beiträge einzubeziehen sind. Im konkreten Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer keine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und hatte Geschäftsführerbezüge aus der GmbH, die jedoch unter der Pflichtversicherungsgrenze lagen. In Summe betrachtet haben jedoch die Gewinnausschüttung und die Geschäftsführerbezüge die Versicherungsgrenze (Wert für das Jahr 2024: 6.221,28 €) überschritten. Fraglich war nun, ob für die Prüfung der Versicherungsgrenze die Gewinnausschüttungen ebenfalls einzubeziehen sind.
Der VwGH entschied aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs 1 GSVG, dass für die Prüfung der Versicherungsgrenze sowohl die Geschäftsführer:innenbezüge als auch die Gewinnausschüttungen in die Ermittlung einzubeziehen sind. Somit waren trotz sehr geringer Geschäftsführerbezüge von 484,82 € pro Jahr und einer Gewinnausschüttung von 520.000 € die Summe der beiden Beträge maßgeblich. Da die Versicherungsgrenze überschritten wurde, war die Höchstbemessungsgrundlage für die SVS-Beiträge festzusetzen. Diese Vorgehensweise soll auch sicherstellen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer:innen nicht durch eine Gestaltung ihrer Einkünfte die Beitragspflicht umgehen können.
Somit werden auch zukünftig Gesellschafter-Geschäftsführer:innen ohne Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer mit niedrigen Vergütungen (bzw sogar minimalen Geschäftsführer:innenbezügen) und hoher Gewinnausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) fallweise mit empfindlichen Nachzahlungen aufgrund Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze rechnen müssen.
Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dafür muss die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der bzw des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Solche tatsächlichen Gründe können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit der bzw des Steuerpflichtigen selbst oder naher Angehöriger gelegen sein. Dabei können auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Bezogen auf die freie Ärztinnen- bzw. Arztwahl können selbst höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangläufig zu beurteilen sein, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen.
Das BFG hatte sich (GZ RV/7103207/2021 vom 30.9.2024) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Kosten für eine Wirbelsäulenoperationin einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Begründet wurde dies mitunter damit, dass massive Schmerzen vorlagen, eine zeitnahe Operation in einem öffentlichen Krankenhaus (auch aufgrund der damals herrschenden COVID-19-Situation) nicht gesichert war und überdies ein Hinauszögern der Operation zu negativen medizinischen Konsequenzen führen könnte.
Im Rahmen der Entscheidungsfindung führte das BFG aus, dass eine Steuerermäßigung aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn auch die Gründe für die Inanspruchnahme einzeln angeführt und von den Steuerpflichtigen zumindest glaubhabt gemacht werden können. Im konkreten Fall wurde seitens der Steuerpflichtigen die Dringlichkeit der Operation durch Arztbriefe bestätigt und auch die generell schwierige Situation für Operationstermine in Krankenhäusern während der COVID-Pandemie angeführt – so war aufgrund von Corona kein sicherer OP-Termin möglich und eine Wartezeit in einem öffentlichen Spital von mindestens 6 bis 8 Monate (ohne Garantie der danach erfolgenden Operation) anzunehmen.
Im konkreten Fall verneinte das BFG die steuerliche Abzugsfähigkeit der Operationskosten als außergewöhnliche Belastung. Vor allem deshalb, da von der Steuerpflichtigen zwar behauptet wurde, dass in einem öffentlichen Krankenhaus kein zeitnaher Operationstermin zu bekommen wäre, allerdings nicht festgestellt werden konnte, wann sie in einem öffentlichen Krankenhaus konkret einen Operationstermin bekommen hätte. Selbst wenn in Zeiten von Corona sich die Organisation eines Untersuchungstermins in einem öffentlichen Krankenhaus schwieriger gestaltete, so war dies jedoch nicht unmöglich. Mangels Nachweises, dass die Operation in einem öffentlichen Krankenhaus nicht zeitgerecht möglich gewesen wäre, konnte das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe nicht festgestellt werden. Überdies wurde zwar mittels Arztbrief die Dringlichkeit der Operation bestätigt, konkret drohende ernsthafte gesundheitliche Nachteile bei einer späterenOperation wurden jedoch nicht dargelegt. Dabei ist auch zu bedenken, dass in öffentlichen Krankenhäusern (gesetzlich verankert) für die ärztliche Behandlung von Patient:innen ausschließlich deren Gesundheitszustand maßgeblich ist – das Krankenhaus hat daher die Operationstermine nach Dringlichkeit der medizinischen Behandlung zu vergeben.
Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik führt oftmals zur Ablehnung durch die Finanzbehörden, da angenommen wird, dass dies nur aufgrund der schnelleren Behandlung als in einem öffentlichen Krankenhaus geschieht. Eine sorgfältige Beweisvorsorge ist notwendig, um die strengen Hürden der steuerlichen Anerkennung als außergewöhnliche Belastung überwinden zu können. So sollte vorab ein öffentliches Krankenhaus um einen konkreten Operationstermin ersucht werden – danach kann allenfalls eine Privatklinik kontaktiert werden. Kann damit die längere Wartezeit in einem öffentlichen Krankenhaus nachgewiesen werden und führt die längere Wartezeit auf die Operation zu einem konkreten medizinischen Nachteil, so ist ein wichtiges Kriterium für die Geltendmachung der typischerweise höheren Kosten in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung erfüllt. Alternativ müsste der Nachweis gelingen, dass im Zeitpunkt der Operation die Behandlungsmethode in einer Privatklinik jener in einem öffentlichen Krankenhaus überlegen ist. Gelingt weder noch, liegt regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung vor.
Einigung zu ViDA
Anfang November haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf das Reformpaket zu "VAT in the Digital Age" (ViDA) geeinigt. Die in Bezug auf ViDA beschlossenen Maßnahmen betreffen folgende Themenkomplexe und haben das Potential, das EU-Mehrwertsteuersystem stark zu reformieren:
- E-Invoicing und Digital Reporting Requirement (DRR),
- Single VAT Registration (SVR),
- Maßnahmen im Bereich der Plattformwirtschaft.
Damit verfolgt die EU verschiedene Ziele, wie zB
- Modernisierung der mehrwertsteuerlichen Meldepflichten unter Nutzung von digitalen Instrumenten, damit Bürokratie und Compliance-Belastungen abgebaut werden können;
- Weniger Fälle, in denen eine zusätzliche Registrierung im EU-Ausland notwendig ist; sowie
- Schaffung von Wettbewerbsgleichheit im Verhältnis zu plattformbasierten Geschäftsmodellen sowie verbesserte Steuererhebung durch die verstärkte Einbindung von Plattformen in das EU-Mehrwertsteuersystem als "deemed supplier".
Die genannten Maßnahmen, wenngleich sie erst in den kommenden Jahren schrittweise ins nationale Recht übernommen werden müssen, werden weitreichende Konsequenzen für in der EU tätige Unternehmen haben. Besonders für jene, die grenzüberschreitende Umsätze tätigen.
Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz
Der Basiszinssatz (zuletzt 3,03%) dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die Senkung des Leitzinses durch die EZB wurde im September 2024 auch der Basiszinssatz von 3,88% auf 3,03% gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.
| Seit 18.9.2024 | Bisher |
Stundungszinsen | 7,53% | 8,38% |
Aussetzungszinsen | 5,03% | 5,88% |
Anspruchszinsen | 5,03% | 5,88% |
Beschwerdezinsen | 5,03% | 5,88% |
Umsatzsteuerzinsen | 5,03% | 5,88% |