In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wie sich der Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens auf die Pflicht zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse von Verrechnungspreisen auswirkt;
  • aus welchem Steuerjahr die Finanzdaten analysiert werden sollen, um festzustellen, ob das jeweilige Unternehmen den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens hat.

 

Wojciech KOZAR
Tax Consultant bei RSM Poland

 

Mit der aenderung des Körperschaftsteuergesetzes, die zum 1. Januar 2022 im Bereich der Verrechnungspreisvorschriften in Kraft getreten ist, wurden wesentliche Vereinfachungen in Bezug auf die zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentationen eingefuehrt. Die aenderungen ermöglichten es, u.a. die Kleinst- und Kleinunternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse oder Konformitaetsbewertung zu befreien. Leider sind diese Bestimmungen nicht ganz klar, und die Zweifel der Steuerpflichtigen an ihrer Auslegung werden in erster Linie durch die Methode zur Bestimmung des Unternehmensstatus aufgeworfen. Wie sollte man dies tun?

Wie aenderten sich die Vorschriften und was sind die neuen Vereinfachungen fuer bestimmte Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 Transaktionen mit verbundenen Unternehmen abschließen?

Schauen wir uns zunaechst die aenderungen an, die Verwirrung hervorgerufen haben:

In Artikel 11q des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL), der in Absatz 1 Pflichtbestandteile einer landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation von Verrechnungspreisen festlegt, hat der polnische Gesetzgeber die Absaetze 3a und 3b hinzugefuegt, in denen die Voraussetzungen angegeben sind, auf deren Grundlage die Dokumentation des Steuerpflichtigen keine Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitaetsbewertung enthalten muss.

Art. 11q Abs. 3a KStG-PL bestimmt:

Im Falle von:
konzerninternen Transaktionen, die von verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurden, die Kleins- oder Kleinunternehmen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Maerz 2018 – Unternehmensrecht – sind, (...) kann die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation von Verrechnungspreisen keine Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitaetsbewertung enthalten.

Darueber hinaus hat der Gesetzgeber anlaesslich der diskutierten aenderungen eine klaerende Bestimmung in Art. 11q Abs. 3b KStG-PL hinzugefuegt. Sie sieht Folgendes vor:

Die Bestimmung des Abs. 3a Nr. 1 gilt fuer ein Unternehmen, das im letzten Steuerjahr die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 6. Maerz 2018 – Unternehmensrecht – erfuellt hat.

Kann eine Vereinfachung bei der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer 2021 genutzt werden?

Gemaeß Art. 57 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021 zur aenderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und bestimmter anderer Gesetze (GBl. 2021 FN. 2105) können die neuen Bestimmungen (Art. 11q Abs. 3a und 3b KStG-PL) auf Verrechnungspreisdokumentationen angewendet werden, die fuer das Steuerjahr erstellt wurden, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt.

Daher konnten diese Bestimmungen bereits fuer Verrechnungspreisdokumentationen gelten, die fuer das Steuerjahr 2021 erstellt wurden.

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Ist dies wirklich eine „Vereinfachung” fuer Transaktionen mit verbundenen Unternehmen?

Die Auslegungszweifel der Steuerpflichtigen werden vor allem durch die Methode zur Bestimmung des Unternehmensstatus aufgeworfen.

Erstens waren sich die Unternehmen nicht sicher, zu welchem Zeitpunkt sie ihren Status bestimmen sollten (um die Möglichkeit zu pruefen, von der Verpflichtung zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitaetsbewertung befreit zu werden). Zweitens war auch unklar, welche Finanzdaten die Steuerpflichtigen dafuer nutzen sollen.

Die oben aufgefuehrte Bestimmung des Art. 11q Abs. 3a KStG-PL verweist insoweit auf die Definition eines Kleinstunternehmens und eines Kleinunternehmens in den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Maerz 2018 – Unternehmensrecht (im Folgenden auch:  „UntR”).

Die im Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten:

1. Kleinstunternehmen – ein Unternehmen, das in mindestens einem der letzten zwei Geschaeftsjahre alle folgenden Voraussetzungen erfuellt hat:
a) im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Arbeitnehmer beschaeftigte;
UND
b) einen jaehrlichen Nettoumsatz aus Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Finanzgeschaeften erzielte, der den Gegenwert von 2 Mio. Euro in Zloty nicht ueberstiegen hat oder die Summe der Aktiva seiner zum Ende eines dieser Jahre erstellten Bilanz den Gegenwert von 2 Mio. Euro in Zloty nicht ueberstiegen hat.

2. Kleinunternehmen – ein Unternehmen, das in mindestens einem der letzten zwei Geschaeftsjahre alle folgenden Voraussetzungen erfuellt hat:
a) im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Arbeitnehmer beschaeftigte;
UND
b) einen jaehrlichen Nettoumsatz aus Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Finanzgeschaeften erzielte, der den Gegenwert von 10 Mio. Euro in Zloty nicht ueberstiegen hat oder die Summe der Aktiva seiner zum Ende eines dieser Jahre erstellten Bilanz den Gegenwert von 10 Mio. Euro in Zloty nicht  ueberstiegen hat.

Daher ist die Anwendung der Befreiung möglich, wenn das Unternehmen, das eine konzerninterne Transaktion abschließt, im dokumentierten Steuerjahr den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens im Sinne der Bestimmungen des UntR hat.

An dieser Stelle ist jedoch auf die Bestimmung des Art. 11q Abs. 3b KStG-PL hinzuweisen, wonach die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitaetsbewertung fuer ein Unternehmen gilt, das im letzten Steuerjahr die Voraussetzungen erfuellt hat, um als ein Kleinst- oder Kleinunternehmen angesehen werden zu können.

Die Bestimmungen des Unternehmensrechts (auf die der Art. 11q Abs. 3a KStG-PL verweist), deuten jedoch darauf hin, dass die entsprechenden Voraussetzungen in mindestens einem der letzten zwei Geschaeftsjahre erfuellt sein sollten – es scheint also, dass Finanz- und Beschaeftigungsdaten fuer die letzten zwei Steuerjahre analysiert werden sollten.

Leiter der Landesfinanzauskunft erklaert und zerstreut Zweifel

Dieses Dilemma ist noch nicht gelöst. Daher ist der Steuervorbescheid Nr. 0111-KDIB1-3.4010.556.2022.1.JKU vom 16. Januar 2023 zu begrueßen, die diesbezuegliche Zweifel ausraeumt.

Nach Ansicht des Leiters der Landesfinanzauskunft sollte man bei der Pruefung der Verpflichtung zur Erstellung einer Vergleichbarkeitsanalyse (bzw. Konformitaetsbewertung) nach den Bestimmungen des Art. 11q Abs. 3a und 3b KStG-PL vorgehen.

Nach Auffassung der Behörde weisen diese Bestimmungen darauf hin, dass die Beurteilung (d. h. die Pruefung des Status des Unternehmens), ob die Befreiung in einem bestimmten Jahr in Anspruch genommen werden kann, fuer das Jahr erfolgen sollte, fuer das die Verrechnungspreisdokumentation erstellt wird.

Das jeweilige Unternehmen muss also im dokumentierten Steuerjahr den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens haben. Bei der Erstellung der Dokumentation fuer 2022 wird daher der Status des Unternehmens im Jahr 2022 geprueft.

Die Behörde, die den Steuervorbescheid erteilt hat, wies auch darauf hin, dass aufgrund des Art.11q Abs. 3b KStG-PL, der den Art. 11q Abs. 3a KStG-PL praezisiert, die im UntR festgelegten Voraussetzungen, die es einem Unternehmen ermöglichen, als ein Kleinst- oder Kleinunternehmen eingestuft zu werden, nur im letzten Steuerjahr erfuellt sein sollen, damit dieses Unternehmen die Befreiung in Anspruch nehmen kann.

Daher sollten bei der Pruefung des Steuerpflichtigenstatus fuer 2022 nur Finanz- und Beschaeftigungsdaten aus dem Jahr 2021 beruecksichtigt werden. Wichtig ist, dass der Verweis des Art. 11q Abs. 3a KStG-PL auf die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UntR nur fuer die Voraussetzungen selbst gilt, deren Erfuellung es einem bestimmten Unternehmen ermöglicht, als ein Kleinst- oder Kleinunternehmen angesehen zu werden. Wir können diese Vorschriften nicht verwenden, um die Zeitraeume anzugeben, ab denen Daten geprueft werden sollen, um festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind (diese Frage ist durch den oben genannten Art. 11q Abs. 3b KStG-PL geregelt).

Was muessen Kleinst- und Kleinunternehmen ueber die neuen Regeln wissen?

Gemaeß der von der Finanzverwaltung in dem vorgenannten Steuervorbescheid Nr. 0111-KDIB1-3.4010.556.2022.1.JKU vom 16. Januar 2023 vertretenen Position sollte geprueft werden, ob das jeweilige Unternehmen in einem Steuerjahr, fuer das die Dokumentationspflicht gilt, den Status eines Kleinst- oder Kleinunternehmens hat, um festzustellen, ob dieses Unternehmen in einem bestimmten Jahr von der Verpflichtung zur Erstellung der Vergleichbarkeitsanalyse bzw. Konformitaetsbewertung befreit werden kann. Diese Pruefung wird nur auf der Grundlage von Finanz- und Beschaeftigungsdaten fuer das vergangene Steuerjahr durchgefuehrt.

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