Obwohl es Diskussionen über die Verschiebung des Inkrafttretens der 15%igen Mindeststeuer für multinationale Unternehmen (mit einem Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro) in der Schweiz gab, hat der Bundesrat schliesslich bestätigt, dass sie gemäss seinem Beschluss vom 22. Dezember 2023 am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.
Diese Änderung, die durch eine Volksabstimmung und Verfassungsänderung im Juni 2023 und einen darauf basierenden Bundesbeschluss erfolgte, verleiht dem Bundesrat vorübergehend die Befugnis, diese Besteuerung durch Verordnung einzuführen. Der Rat erliess daher die Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (MindStV), die nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt nun in Kraft getreten ist (AS 2023 841).
Bei der Umsetzung der Mindestbesteuerung ist der Bundesrat den folgenden Grundsätzen verpflichtet:
- Gewährleistung der internationalen Kompatibilität in Übereinstimmung mit den OECD- und G20 Regeln.
- Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz durch Nutzung von Optionsrechten, wo immer möglich.
- Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und kantonale Steuerverwaltungen.
Der Bundesrat verfolgt derzeit die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich und hat vorläufig beschlossen, keine internationale Zusatzsteuer (IIR- und UTPR-Regelungen) einzuführen und wird bei Bedarf einen Beschluss fassen, um die Schweizer Interessen zu schützen.
Für weitere Informationen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere RSM-Experten gerne zur Verfügung. Lesen Sie unseren Artikel (Säule II / BEPS 2.0 : Mindestbesteuerung von Grosskonzernen in der Schweiz) zu dieser Thematik.