Inhaltsverzeichnis
- Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024
- Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.202
- Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden
- Neuerungen bei Kleinunternehmerpauschalierung und Kleinunternehmerregelung
Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 hat zu weitreichenden Änderungen geführt, etwa im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Bei der Gruppenbesteuerung ist es ebenso zu drei markanten Neuerungen gekommen, die nachfolgend näher dargestellt werden.
Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste neuer Gruppenträger
Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern. Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung dahingehend, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste iZm Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei "Gruppenerweiterungen nach oben" zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn eine Muttergesellschaft Teilwertabschreibungen auf darunter liegende Beteiligungen vornimmt, welche bereits Teil einer Unternehmensgruppe waren, und in der Folge durch eine "Gruppenerweiterung nach oben" den Verlust gleichsam doppelt verwerten könnte (bei der beteiligten Körperschaft selbst und nochmals durch Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung bzw des Veräußerungsverlusts an der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Muttergesellschaft). Die Neuregelung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen des nunmehrigen Gruppenträgers auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (iS einer Art Wartetastenverlust) wieder auf. Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für welche Gruppenanträge nach dem 3.5.2024 gestellt wurden bzw werden.
Verzicht auf Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist es möglich, auf die Zurechnung von Verlusten eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Bislang waren die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu berücksichtigen. Steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden hingegen nicht dem österreichischen Gruppenergebnis hinzugerechnet. Gegebenenfalls führen sie aber zur Nachversteuerung vorangegangener Verluste. Typischerweise werden ausländische Gesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumindest temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, sodass es zu einer Minderung des Gruppenergebnisses und der inländischen Körperschaftsteuerbelastung kommt.
Der wahlweise Verzicht auf die Zurechnung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden und bezieht sich gegebenenfalls auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine teilweise Verlustberücksichtigung ist nicht möglich. Neben verwaltungsökonomischen Gründen bei bloß geringen Verlustbeträgen kann sich die neu geschaffene Wahlmöglichkeit auch im Rahmen der Mindestbesteuerung positiv auswirken. Bei der Mindestbesteuerung könnte die Annahme einer Niedrigbesteuerung und somit eine zusätzliche Steuerbelastung durch die Mindestbesteuerung drohen, wenn ein ausländischer Verlust nicht innerhalb von drei Jahren nachversteuert wird.
Gruppenantrag über FinanzOnline
Durch das AbgÄG 2024 wurde gesetzlich festgelegt, dass ein Gruppenantrag auch elektronisch mittels FinanzOnline eingebracht werden kann. Konkret müssen die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertreter:innen des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und vom Gruppenträger über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung war wohl auch eine BFG-Entscheidung, der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.
Die technische Umsetzung der eigenen Funktion in FinanzOnline ist ab 2025 geplant, lässt jedoch noch auf sich warten. In der Zwischenzeit ist es dem BMF folgend temporär bis zur Fertigstellung der technischen Umsetzung möglich, dass der mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigte Gruppenantrag als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline vom Gruppenträger hochgeladen wird. Eigenhändig unterzeichnete Gruppenanträge können jedoch weder jetzt noch in Zukunft via FinanzOnline übermittelt werden – hier muss der Antrag auf dem Postweg oder mittels Fax erfolgen.
Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2025
Bis spätestens Ende Februar 2025 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2024 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrätin bzw Aufsichtsrat, Stiftungsvorständin bzw Stiftungsvorstand, selbständige Vortragende, Versicherungsvertreter:innen usw tätig waren. Eine solche Meldung gem § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten – muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw Steuernummer der bzw des Empfangenden enthalten und kann über Statistik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzenverzichtet werden.
Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2024 sind ebenso elektronisch zu melden (gem § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit iSd § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (zB besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an eine bzw einen ausländischen Leistungserbringenden) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung (gem § 109b EStG) eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe iHv 20.000 € führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem § 109b EStG zu übermitteln
Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden
Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen (zB Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc) zu Vereinfachungen für Spender:innen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw Steuererklärung durch einzelne Spender:innen, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist die Spendenabsetzbarkeit überdies, zB auf die Bereiche Bildung oder Sport, ausgedehnt worden. Schließlich ist es noch zu einer Vereinfachung des Verfahrens iZm den Spendenbegünstigungen gekommen.
Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2024 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2025 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von Spender:innen in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden.
Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der bzw dem Spendenempfangenden Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spendenden nichtbekannt sind bzw die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie zB bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.
Neuerungen bei Kleinunternehmerpauschalierung und Kleinunternehmerregelung
Bei der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer ist es wegen der Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf 55.000 € (brutto) ab 2025 zu Anpassungen gekommen. Zuvor waren die 35.000 € (netto) plus Überschreitungsbetrag von 5.000 € aus der Umsatzsteuer für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung maßgeblich. Sobald die neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze inklusive Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 10 % - dies ergibt 60.500 € - überschritten wird, ist die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer jedoch für das ganze Jahr nicht anwendbar. Bei Anwendung der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung wurden die Höchstbeträge für die pauschalen Betriebsausgaben von 18.900 € auf 24.750 € bzw bei Dienstleistungsbetrieben von 8.400 € auf 11.000 € angehoben.
Weitreichende Änderungen hat es bekanntermaßen auch bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gegeben. Für inländische (Klein)Unternehmer:innen, die ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen, muss der Antrag auf Befreiung über das eigens beim BMF eingerichtete Portal gestellt werden. Darüber hinaus müssen diverse Meldeverpflichtungen (quartalsweise Meldung von Umsätzen, Meldung bei Überschreiten des unionsrechtlichen Schwellenwertes, etc) berücksichtigt werden. Seit Anfang Jänner 2025 steht das Verfahren zur Beantragung der Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in FinanzOnline zur Verfügung (über "Externe Verfahren/Links" im Dashboard auf der Hauptseite). Steht dem Unternehmen nach Überprüfung der relevanten Daten die Befreiung zu, so hat Österreich dem Unternehmen eine so genannte "Kleinunternehmer-Identifikationsnummer" (KU-ID) mit dem Suffix "-EX" zu erteilen.