Katarzyna KOZIOROWICZ
Junior Accountant bei RSM Poland

Immer mehr Firmen bauen ihre Zukunft nach der CSR- Strategie auf (eng. Corporate Social Responsibility – CSR), welche ihr Image zweifellos fördert. Eine der Lösungen zur Förderung örtlicher Bevölkerung kann die Schenkung sein. Eine juristische Person, die eine Schenkung in Form von Geldmitteln oder Sachmitteln taetigen möchte, hat bestimmte Bedingungen zu erfuellen, um eine KSt-Ermaeßigung in Anspruch zu nehmen. Pruefen wir mal, ob man sagen könnte, dass es sich lohnt, zu helfen?

Was ist unter dem Begriff Schenkung zu verstehen?

Unter dem Begriff Schenkung ist eine freiwillige Zuwendung von Geld- bzw. Sachmitteln an eine natuerliche oder juristische Person zu verstehen. Dies ist somit eine Art Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, in dem festgelegt wird, dass die Zuwendung eines Vermögenswertes durch den Schenker unentgeltlich erfolgt und bei ihm zu einer Entreicherung fuehrt. Der Schenkungsvertrag ist einseitig verpflichtend, was in der Praxis bedeutet, dass Schenkung ohne Gegenleistung erfolgt. Die Schenkung wird als vollzogen betrachtet, wenn sie durch den Beschenkten angenommen wird. 

Es werden zwei Arten von Schenkungen unterschieden:

  • Schenkungen in Form von Geldmitteln – Gegenstand der Leistung sind Geldmittel;
  • Schenkungen in Form von Sachmitteln – Gegenstand der Leistung sind bewegliche Sachen (u.a. Nahrungsmittel und Immobilien)

Es muss dabei betont werden, dass Dienstleistungen als Gegenstand der Schenkung nicht angesehen werden duerfen. Die zugunsten des Beschenkten erbrachten Dienstleistungen fuehren nicht zur Entreicherung des Schenkers. Eben die Entreicherung gilt hier als die Voraussetzung, die im Art. 888 des polnischen Zivilgesetzbuches genannt wird. In diesem Fall haetten wir somit mit einer unentgeltlichen Erbringung der Dienstleistungen zugunsten des Beschenkten zu tun.

OUTSOURCING
Machen die Aufgaben, die nicht direkt mit dem Kerngeschaeft Ihrer Firma zusammenhaengen, deren Entwicklung unmöglich, wodurch Sie sich nicht auf die wichtigsten Bereichen fokussieren können?
MEHR

Steuerermaeßigung als Folge der Schenkung

Im Prinzip verstehen sich Schenkungen als keine abzugsfaehigen Betriebskosten. Jedoch kann man aufgrund der Schenkung die KSt-Ermaeßigung in Anspruch nehmen. Um die Schenkung von den Einnahmen abziehen zu können, muss sie fuer die folgenden Zwecke getaetigt werden:

  • Religionsgemeinschaft;
  • wohltaetige und fuersorgliche Taetigkeit der Kirche;
  • Taetigkeit gemeinnuetziger Einrichtungen.

Der Beschenkte hat somit ueber keinen Status der gemeinnuetzigen Organisation (poln. OPP) zu verfuegen. Seine Taetigkeit muss sich aber in den Rahmen der öffentlichen Aufgaben einschreiben, welche im Art. 4 des Gesetzes ueber die gemeinnuetzige Taetigkeit und Freiwilligendienst genannt werden.  Diese lassen sich in der Satzung der Organisation ueberpruefen. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass gemaeß dem Gesetz ueber die gemeinnuetzige Taetigkeit und Freiwilligendienst zur Fuehrung einer gemeinnuetzigen Taetigkeit u. a. folgende Subjekte berechtigt sind:

  • juristische Personen;
  • Kirchen;
  • lokale Gebietskörperschaften;
  • Sozialgenossenschaften.

Als nicht abzugsfaehig gelten die Schenkungen an natuerliche Personen, juristische Personen, Personen ohne Rechtspersönlichkeit und politische Parteien. Abzugsfaehig sind jedoch die an Stiftungen zugewandten Vermögenswerte, wobei in diesem Fall eine bestimmte natuerliche Person d.h. die Person, welche durch die Stiftung betreut wird, anzugeben ist.

Der von der Besteuerungsgrundlage abzusetzende Betrag kann 10% der erzielten Einnahmen im Falle von juristischen Personen und 6% im Falle von natuerlichen Personen in der jaehrlichen Erfassung nicht uebersteigen.

Eine besondere Art der Schenkung sind Nahrungsmittel – Kosten fuer den Kauf und Fertigung von Nahrungsmitteln können unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden. Erstens muss die Schenkung an die gemeinnuetzige Organisation getaetigt werden, und zweitens muss der Bestimmungszweck der zugewendeten Vermögenswerte angegeben werden. Man kann diese jedoch nicht erneut von der Besteuerungsgrundlage abziehen.

Schenkungen muss man nachweisen können

Man muss ueber entsprechende Nachweise verfuegen, welche die Schenkung dokumentieren. Zu jeder Schenkung in Form von Geldmitteln ist immer ein Schriftstueck zu geben, z. B. eine ueberweisungsbestaetigung, die die Ausfuehrung des ueberweisungsauftrages nachweist. Der Nachweis muss vollstaendige Daten beider Vertragsparteien enthalten. Im Falle der Schenkung in Form von Sachmitteln muss man ueber ein Dokument verfuegen, aus dem sich der Wert der zugewandten Vermögenswerte ergibt. Dabei ist immer der Schenkungsvertrag in der schriftlichen Form abzuschließen. Zudem ist hier eine Erklaerung ueber die Annahme der Schenkung durch den Beschenkten erforderlich. Bei der Einreichung der Steuererklaerung werden die oben genannten Unterlagen nicht beigefuegt, sie sind jedoch aufzubewahren, falls eine Betriebspruefung angekuendigt wird.

Schenkung im Kampf gegen COVID-19

Bis der Epidemiezustand in Polen aufgehoben ist, kann jeder, der sich entscheidet, den Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie zu unterstuetzen, seine Schenkung (in bar oder in Form von Sachleistungen) vom Einkommen in der jaehrlichen Steuererklaerung abziehen.

Alle natuerliche und juristische Personen, welche an:

  • Subjekte, die medizinische Taetigkeit ausueben;
  • Agentur fuer Materialreserven;
  • Landeszentrale fuer Sammlung und Verteilung von Sanitaer- und Schutzmitteln zur Epidemie-Abwehr;
  • Mutter-Kind-Einrichtungen, welche den Schwangeren und den Muettern mit minderjaehrigen Kindern Betreuung und Unterstuetzung anbieten;
  • Notschlafstellen fuer obdachlose Menschen;
  • Pflegeheim fuer Familien und Sozialpflegeheim;
  • Fonds zur Bekaempfung von COVID-19

Schenkungen taetigen, können guenstige Steuerermaeßigungen in Anspruch nehmen. Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Monats, in dem der Epidemiezustand aufgehoben wurde, können wir Folgendes abziehen:

im ESt/ KSt fuer  2020

fuer die Schenkungen, die bis zum 30. April 2020 erfolgten

200% des Wertes der Schenkung

fuer die Schenkungen, die bis zum 31. Mail 2020 erfolgten

150% des Wertes der Schenkung

fuer die Schenkungen, die im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September 2020 erfolgen

100% des Wertes der Schenkung

im ESt/ KSt fuer  2020

fuer die Schenkungen, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 erfolgen

200% des Wertes der Schenkung

fuer die Schenkungen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Maerz 2021 erfolgen

150% des Wertes der Schenkung

fuer die Schenkungen, die im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum Ende des Monats, in dem der Epidemiezustand aufgehoben wurde, erfolgen

100% des Wertes der Schenkung

 

Die oben genannten Steuerermaeßigungen können auch von Personen in Anspruch genommen werden, die eine Schenkung zur Unterstuetzung der Bildungseinrichtungen getaetigt haben, die vor der Herausforderung standen, auf Distanzunterricht fuer Kinder und Jugendliche umzusteigen.

Zusammenfassen laesst sich sagen, dass Schenkung nur Vorteile mit sich bringt – wir helfen den anderen und zahlen dabei niedrige Steuern. Aus meiner Perspektive lohnt es sich, zum Schenker zu werden. Somit haben wir mit einer Win-Win-Situation zu tun – fuer jede Seite wird ein höherer Nutzen generiert. Wir fördern die Beduerftigsten, bauen ein positives Image des Unternehmens auf, und können dabei guenstige Steuerermaeßigungen in Anspruch nehmen.

MÖCHTEN SIE MEHR ERFAHREN?
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die steuerrechtlichen und finanziellen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein. Profitieren Sie vom Fachwissen unserer Experten!
Jetzt abonnieren