Katarzyna SADOWSKA
Tax Supervisor bei RSM Poland

Die wirtschaftliche Entwicklung zieht natuerlich zahlreiche Investitionen der auslaendischen Unternehmen in Polen nach sich, ermuntert aber auch polnische Unternehmen ins Ausland zu gehen. Viele auslaendischen #Investoren profitieren von dem gut ausgebildeten und bereits erfahrenen Personal, welches auf dem polnischen Markt vorhanden ist, wenn polnische Unternehmen suchen nach Mitarbeitern mit ausreichenden Qualifikationen in der immer noch fremden wirtschaftlichen Umwelt. Als Ergebnis laesst sich kontinuierliche Steigerung der Beschaeftigung der polnischen Mitarbeiter bei auslaendischen Arbeitgebern und umgekehrt beobachten. Fachmitarbeiter sind ja derzeit im Stande ihre Arbeit eigentlich am beliebigen Ort in der Welt leisten (auch im Rahmen der Fernarbeit oder im sog. Home Office), nicht ganz selten in mehreren Laendern (an mehreren Standorten) gleichzeitig.

Dabei entstehen aber viele Zweifel, wie man die Einkuenfte aus der Arbeit an mehreren Standorten, grenzueberschreitend, steuerlich und #sozialversicherungsrechtlich korrekt erfassen soll. Als Antwort auf diese Fragen haben wir fuer Sie eine Reihe von kurzen und uebersichtlichen Beitraegen vorbereitet, wo wir die komplexe Problematik der Beschaeftigung, der Versetzung der Mitarbeiter und der damit zusammenhaengenden formalen Anforderungen im Bereich des Steuerrecht und der Sozialversicherung besprechen werden. Zusaetzlich kommen auch manchmal einige rein rechtliche Probleme dazu (wie einige Details aus dem Arbeitsrecht).

In dem vorliegenden ersten Abschnitt sehen wir uns naeher die korrekte Festlegung der steuerlichen Ansaessigkeit an.

Was ist die steuerliche Ansaessigkeit?

Die steuerliche Ansaessigkeit darf man mit dem Wohnort vergleichen – es handelt sich jedoch hier um einen Wohnort fuer steuerliche Zwecke – als um den Staat, wo man sich ueblicherweise aufhaelt und aus dem Grund seine saemtlichen steuerlichen Angelegenheiten mit der lokalen Finanzverwaltung klaeren soll. Gemaeß den polnischen lokalen Steuervorschriften wird man in Polen steuerlich ansaessig, wenn:

  1. man in Polen den sog. Mittelpunkt der Lebensinteressen (persönlichen oder wirtschaftlichen) besitzt oder
  2. man sich auf dem Gebiet Polens laenger als 183 Tage waehrend des jeweiligen Steuerjahres (welches grundsaetzlich dem Kalenderjahr gleich ist) aufhaelt.
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Es reicht völlig aus, wenn nur eine von den oben erwaehnten beiden Bedingungen erfuellt wird. Die zweite Bedingung scheint eigentlich klar zu sein, mit der ersten darf man schon aber Verstaendnisproblem haben – Mittelpunkt der Lebensinteressen ist schließlich nichts, was man taeglich hört.

Was ist denn der Mittelpunkt der Lebensinteressen?

Unser Mittelpunkt der Lebensinteressen ist der Ort (sprich: der Staat), zu welchem wir starke persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen pflegen – wie familiaere Beziehungen (unser Haushalt), gesellschaftliche Beziehungen, politische und kulturelle Aktivitaet. Nicht zuletzt sind auch die Erwerbstaetigkeit und das angesammelte Vermögen (Finanzen, Investitionen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Versicherungen, Kredite und Darlehen, Bankkonten) von Bedeutung.

Fuer die korrekte Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist somit auch der Aufenthaltsort unseren Nahestehenden (der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Kinder) als auch der Ort entscheidend, wo sich unser Vermögen physisch befindet und wo wir aktiv in allen diesen Bereichen bleiben.

Wozu ueberhaupt dient die Bestimmung der steuerlichen Ansaessigkeit?

Sind wir in einem bestimmten Staat steuerlich ansaessig, so unterliegen wir dort der unbeschraenkten Steuerpflicht. Das bedeutet – mit anderen Worten – dass wir in diesem Staat unsere saemtlichen Einkuenfte der Besteuerung unterwerfen muessen – also alles, was wir in diesem Staat und im Ausland (ueberall in der Welt) einmal verdient oder erwirtschaftet haben. Diese Regelung heisst daher etwas abschrekend Welteinkommensprinzip.

Man kann sich aber leicht vorstellen, dass eine solche Situation einfach zu einer Doppelbesteuerung fuehren kann. Die Steuern werden ja in dem Staat des Wohnsitzes erhoben und zugleich auch in dem Staat, wo das Einkommen erzielt wird einbehalten. Arbeitet man in zwei Staaten auf einmal, muesste man die Steuern eventuell doppelt bezahlen. Dieser fataler Folge wirken aber die zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen entgegen. Dort wird genau festgelegt, welcher Staat und unter welchen Voraussetzungen das Recht (manchmal das ausschließliche Recht) auf Besteuerung des Einkommens hat und welcher nur zuschauen darf. Die internationalen Abkommen besprechen wir genauer in dem folgenden Abschnitt dieser Serie. Schauen Sie wieder auf unsere Homepage vorbei!

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