In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • in welchen Faellen der zwischen den Unternehmen geschlossene Vertrag zu einem Vorsteuerabzug berechtigt;
  • worauf das Recht auf Vorsteuerabzug basiert;
  • was polnische Steuerpflichtige von den Finanzbehörden erwarten können.

 

Rafał PAZDYK
Junior Tax Consultant bei RSM Poland

 

Am 29. September 2022 hat der Gerichtshof der Europaeischen Union ein aeußerst interessantes Urteil erlassen (Az. C-235/21), in dem er feststellte, dass ein schriftlicher Vertrag einer Rechnung gleichgestellt werden könne, die zum Vorsteuerabzug berechtige. Das Urteil kann fuer Steuerpflichtige von großer Bedeutung sein, obwohl derzeit nicht genau bekannt ist, welche Auswirkungen es auf die Auslegung der Rechtsvorschriften durch die polnische Finanzverwaltung haben wird.

Hintergruende des Urteils ueber den Finanzierungsleasingvertrag fuer ein Grundstueck

Der Fall, den wir hier diskutieren, betraf einen Rechtsstreit zwischen Raiffeisen Leasing und dem slowenischen Finanzministerium. RED schloss mit dieser Bank einen Finanzierungsleasingvertrag (sale-and-lease back) fuer ein Grundstueck. Im Rahmen dieses Vertrags erwarb Raiffeisen Leasing ein Grundstueck und ueberließ es dann zur Nutzung gegen Entgelt an RED (die darauf Gebaeude errichten sollte). Und gerade auf der Grundlage dieses Vertrags –  und nicht der Rechnung –  machte RED das Recht auf Vorsteuerabzug geltend.

Der Streit reichte bis zum Obersten Gerichtshof in Slowenien, der beschloss, den Gerichtshof der Europaeischen Union einzuschalten. Die Frage, die schließlich an dieses internationale Organ kam, lautete wie folgt:

Kann ein schriftlicher Vertrag, der von zwei Mehrwertsteuerpflichtigen ueber die Lieferung von Gegenstaenden bzw. ueber die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen wird, als Rechnung gelten, wenn aus ihm objektiv der klar zum Ausdruck gebrachte Wille des Verkaeufers bzw. des Anbieters von Dienstleistungen als Vertragspartei hervorgeht, dass es sich um eine Rechnung in Verbindung mit einem bestimmten Umsatz handelt, die in dem Kaeufer verstaendlicherweise die Vermutung wecken kann, dass er auf ihrer Grundlage die Vorsteuer abziehen kann?

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Der EUGH entschied, dass der Vertrag eine Rechnung sein kann

Der EuGH stellte fest, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auf materiellen, und nicht auf formellen Voraussetzungen beruhe. Dies ist auf den Grundsatz der Neutralitaet der Umsatzsteuer zurueckzufuehren und soll verhindern, dass Finanzbehörden den Vorsteuerabzug in Frage stellen, wenn eine Rechnung den formellen Voraussetzungen nicht genuegt.

Gleichzeitig entschied der Spruchkörper des EuGH, dass die Finanzbehörde ueber Dokumente verfuegen muss, die alle Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, dass die materiellen Voraussetzungen fuer den Vorsteuerabzug erfuellt sind. Dabei ist es unerheblich, ob solche Angaben in einem als „Rechnung“ bezeichneten Dokument oder in irgendeinem anderen Dokument (wie z.B. einem zwischen Raiffeisen und RED geschlossenen Vertrag) enthalten sind.

Der EuGH wies auch darauf hin, dass der Finanzierungsleasingvertrag den Mehrwertsteuerbetrag ohne den entsprechenden Mehrwertsteuersatz enthielt. Nach Auffassung des EuGH ist dies kein Problem – vorausgesetzt, dass der entsprechende Satz aus dem Vertrag abgeleitet werden kann. Darueber hinaus entschied auch das Gericht waehrend der Pruefung des Falles, dass der Wille der Parteien, den Vertrag als Rechnung anzusehen, irrelevant sei.

Letztendlich bejahte der EuGH die Frage des slowenischen Gerichts. In der Begruendung seines Urteils erklaerte er wie folgt:

die Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, als Rechnung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn dieser Vertrag alle Angaben enthaelt, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen fuer das Recht auf Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfuellt sind, was zu pruefen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Was bedeutet dieses Urteil, das den Vorsteuerabzug ohne Rechnung zulaesst, fuer Steuerpflichtige?

Die Folgen des Urteils des Europaeischen Gerichtshofs können schwerwiegend sein. Kaeufer, die keine Rechnung erhalten haben, können – basierend auf der Auslegung des EuGH – die Vorsteuer nur auf der Grundlage des schriftlichen Vertrags (der Angaben enthaelt, die es ermöglichen, ihn als Rechnung anzusehen) abziehen wollen.

Wir sollen jedoch beachten, dass der Kontext des Urteils zeigt, dass die Mehrwertsteuerabrechnungen auf Grundlage des Vertrags ausnahmsweise erfolgen sollten. Eine Rechnung ist nach wie vor der grundlegende Beleg zur Dokumentation steuerpflichtiger Umsaetze.

Als Steuerberater weisen wir zudem darauf hin, dass Finanzbehörden dieses EuGH-Urteil nutzen können, um Unternehmern die Ausstellung sog. leerer Rechnungen vorzuwerfen. In mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Abzug der Vorsteuer auf diese Weise sollte man auch die aufkommenden praktischen Zweifel einbeziehen, die die Verbuchung von Geschaeftsvorfaellen in Rechnungslegungssystemen und KSeF auf der Grundlage eines Vertrags betreffen. Angesichts all dieser Unklarheiten warten alle, die taeglich mit Steuerberatung zu tun haben, gespannt auf die Stellungnahme des Finanzministeriums.

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