In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Wie werden Intermediär, Nutzer und Hilfsintermediär in den MDR-Vorschriften definiert?
  • Wie wirkt sich die Pflicht zur Wahrung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses auf die Mitteilung von Steuergestaltungen durch den Intermediär und Hilfsintermediär aus?
  • Wann ist ein Nutzer verpflichtet, das Formular MDR-1 einzureichen?

Die Sanktionen für die Nichtmeldung von Steuergestaltungen können sehr hoch sein, und die Bestimmungen der Abgabenordnung, die die Verpflichtungen aufgrund der DAC6-Richtlinie regeln, nennen sogar drei Rechtsträger, die für die Bereitstellung von Informationen über Steuergestaltungen an den Leiter der Landesfinanzverwaltung (KAS) verantwortlich sein können. Mehrere Faktoren entscheiden darüber, wer genau dieser Pflicht nachkommen soll. Welche?

 

Wer ist verpflichtet, Steuergestaltungen zu melden?

Die Abgabenordnung unterscheidet drei Arten von Rechtsträgern (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt), die zur Meldung von Steuergestaltungen verpflichtet sind: Intermediär, Nutzer und Hilfsintermediär. 

Die Meldepflicht einer bestimmten Kategorie von Rechtsträgern hängt häufig davon ab, ob ein Rechtsträger der anderen Kategorie dieser Pflicht zuvor nachgekommen ist. 

 

Identifizierung und Meldung von Steuergestaltungen (MDR): Wer sind Intermediäre und was sind ihre Pflichten?

Intermediär ist ein Rechtsträger, der die Gestaltung konzipiert, anbietet, bereitstellt oder umsetzt beziehungsweise die Umsetzung der Gestaltung verwaltet. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere ein Steuerberater, ein Rechtsanwalt, ein Bankangestellter beziehungsweise ein Angestellter eines anderen Finanzinstituts, das Kunden berät.

Wichtig ist, dass Intermediär derjenige Rechtsträger sein kann, der weder Wohnsitz noch Sitz noch Geschäftsführung im Inland hat.

Es ist daran zu erinnern, dass polnische Vorschriften als Intermediäre nicht nur Unternehmen betrachten, die Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbringen, sondern z. B. auch Gesellschaften, die andere Unternehmen ihrer Gruppe beraten oder Entscheidungen in Bezug auf andere Unternehmen einer bestimmten Gruppe treffen.

Die Hauptpflicht des Intermediärs besteht darin, eine Steuergestaltung dem Leiter der Landesfinanzverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Vergabe einer NSP (Registriernummer für Steuergestaltung) ist der Intermediär verpflichtet, die NSP an den Rechtsträger zu übermitteln, der sie verwendet (d.h. an den Nutzer). 

Wurde der Steuergestaltung noch keine NSP vergeben, so muss der Intermediär den Nutzer schriftlich darüber informieren und ihm die Angaben zur Steuergestaltung zur Verfügung stellen.

Eine Ausnahme von dieser Regel ist eine Situation, in der die Mitteilung einer anderen Steuergestaltung als einer marktfähigen Gestaltung durch den Intermediär gegen die Pflicht zur Wahrung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses verstoßen würde und der Intermediär von dem Nutzer nicht von der Verpflichtung zu ihrer Wahrung diesbezüglich entbunden wurde.

Wenn der Intermediär von dem Nutzer nicht von der Verpflichtung zur Wahrung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses entbunden wird, ist dieser Intermediär nach polnischem Recht nicht verpflichtet, das MDR-1-Formular einzureichen. In einem solchen Fall ist der Nutzer zur Einreichung von MDR-1 verpflichtet.

Wer ist Hilfsintermediär und wie sollte er der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen (MDR) nachkommen?

Die polnischen Rechtsvorschriften definieren den „Hilfsintermediär” als einen Rechtsträger – insbesondere einen Wirtschaftsprüfer, Notar, Buchhaltungsdienstleister, Buchhalter, einen CFO sowie eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut (sowie deren Mitarbeiter) – der unter Anwendung der für die ausgeübten Tätigkeiten allgemein erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des beruflichen Charakters der Tätigkeit, des Fachgebiets und des Gegenstands der ausgeübten Tätigkeiten direkt oder indirekt Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer Steuergestaltung leistet.

Ein Hilfsintermediär ist in der Regel nicht verpflichtet, detaillierte Informationen über die Gestaltung und die steuerlichen Folgen dieser Gestaltung für den Nutzer einzuholen. Wenn also ein Ereignis eine Mitteilungspflicht für eine Steuerregelung auslöst, gilt die Mitteilungspflicht des Hilfsintermediärs nur für die Informationen, die er bisher gewonnen hat. 

Das Gesetz erlegt dem Hilfsintermediär die Sorgfaltspflicht auf, die bei der Ausübung von Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihres beruflichen Charakters erforderlich ist, und die Einhaltung dieser Sorgfalt gilt für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gestaltung.

Der Hilfsintermediär ist verpflichtet, Steuergestaltungen zu melden, wenn er von dem Intermediär oder Nutzer nicht über die NSP bzw. das Fehlen der NSP informiert wurde – es sei denn, der Hilfsintermediär ist nicht von der Pflicht zur Wahrung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses entbunden (und diese Pflicht gilt für ihn aufgrund des Gesetzes). In einem solchen Fall sollte der Hilfsintermediär den Intermediär oder Nutzer unverzüglich schriftlich darüber informieren, dass es sich bei der Gestaltung seiner Ansicht nach um eine Steuergestaltung handelt.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Intermediär und Hilfsintermediär in Bezug auf die Meldepflicht von Steuergestaltungen (MDR)?

Auch wenn es den Anschein haben mag, dass Intermediär und Hilfsintermediär ähnliche Funktionen ausüben, ist zu bedenken, dass die Vorschriften über Steuergestaltungen unterschiedliche Funktionen dieser Rechtsträger vorsehen.

Nach den Annahmen der MDR-Vorschriften hat der Intermediär volle Kenntnis über die wesentlichen Elemente der Gestaltung, während der Hilfsintermediär nur bei der Gestaltung hilft und Informationen über einen bestimmten Teil der jeweiligen Gestaltung hat.

Es gibt noch einen weiteren Unterschied: die Vorschriften erlegen dem Hilfsintermediär die Verpflichtung auf, die Sorgfalt walten zu lassen, die bei den ausgeübten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des beruflichen Charakters der Tätigkeit allgemein erforderlich ist. Der Gesetzgeber verlangt dies nicht vom Intermediär.

 

Wer ist ein Nutzer und wie sind seine Pflichten?

In den Vorschriften über Steuergestaltungen ist festgelegt, dass der Nutzer das Unternehmen ist, dem die Gestaltung bereitgestellt wird (bzw. bei dem sie umgesetzt wird), oder das Unternehmen, das sich auf die Umsetzung der Gestaltung vorbereitet bzw. Tätigkeiten zur Umsetzung einer solchen Gestaltung vorgenommen hat.

Der Nutzer ist verpflichtet, eine Steuergestaltung zu melden, wenn der Intermediär dies noch nicht getan hat. Eine solche Situation kann eintreten, wenn eine bestimmte Steuergestaltung keinen Intermediär hat, wenn der Intermediär seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wenn der Intermediär den Nutzer nicht über die Vergabe der NSP informiert hat oder wenn der Nutzer den Intermediär nicht vom gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis entbunden hat (d. h. wenn der Intermediär gesetzlich unter die Verschwiegenheitspflicht fällt).

Darüber hinaus ist der Nutzer verpflichtet, innerhalb der Frist für die Abgabe einer Steuererklärung im Zusammenhang mit der Steuer, die unter die Steuergestaltung fiel, eine Nachmeldung vorzunehmen.

 

Wann soll ein Steuerpflichtiger das Kriterium des relevanten Nutzers prüfen?

In einigen Fällen – wenn das Kriterium des relevanten Nutzers nicht erfüllt ist – ist eine Steuergestaltung nicht meldepflichtig. Die Pflicht zur Prüfung dieses Kriteriums besteht bei anderen Gestaltungen als einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung.

Das Kriterium des relevanten Nutzers gilt als erfüllt, falls:

  • Erträge bzw. Aufwendungen des Nutzers oder Wert von Aktiva dieses Rechtsträgers im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften im vorangehenden oder laufenden Geschäftsjahr den Gegenwert von 10.000.000 Euro überschritten haben, oder
  • die bereitgestellte bzw. umgesetzte Steuergestaltung Gegenstände oder Rechte betrifft, deren Marktwert den Gegenwert von 2.500.000 Euro überschreitet, oder
  • der Nutzer ein Unternehmen ist, das im Sinne der Verrechnungspreisvorschriften mit einem Unternehmen verbunden ist, das eines der oben genannten Kriterien erfüllt. 

Bei Unternehmen, die keine Handelsbücher führen, werden die Erträge und Aufwendungen entsprechend den Ertragsteuergesetzen in den jeweiligen Steuerjahren und der Wert der Aktiva entsprechend ihrem Marktwert in den jeweiligen Kalenderjahren ermittelt.