• Wie wirkt sich die Tätigkeit als Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft auf die Abrechnung der Einkommensteuer aus?
  • Wie bestimmt man den Ort der Erhebung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen?

Davon lesen Sie in diesem Beitrag

Es kann vorkommen, dass ein in Polen ansässiger Steuerpflichtiger, der bei einem ausländischen Unternehmen angestellt ist (oder als Geschäftsführer in einem solchen Unternehmen tätig ist), verpflichtet ist, seine Steuern sowohl in Polen als auch im Ausland zu begleichen. Um seine Steuerlast zu senken, muss er jedes Mal prüfen, ob er in einem bestimmten Fall eine der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden kann, die sich aus dem bestimmten internationalen Abkommen ergeben.

 

Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft – wo sollte er seine Steuern zahlen?

Grundsätzlich unterliegen natürliche Personen,  die ihren Wohnsitz in Polen haben (in Polen steuerlich ansässig sind), der Steuerpflicht in Polen mit ihren gesamten Einkünften, unabhängig davon, wo sich ihre Quelle befindet. 

Als in Polen steuerlich ansässig gelten die Personen, die:

  • den Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen (den sog. Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, oder
  • sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen länger als 183 Tage im jeweiligen Steuerjahr aufhalten.

Es ist anders im Falle von natürlichen Personen, die keinen Wohnsitz in Polen haben (dies sind die sog. steuerlich Nichtansässige). Sie unterliegen der Steuerpflicht nur mit ihren Einkünften, die sie im Hoheitsgebiet der Republik Polen erzielen. Dieser Grundsatz ergibt sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (im Weiteren: EStG-PL). Zugleich sind diese Vorschriften gemäß Art. 4a EStG-PL unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, an denen die Republik Polen beteiligt ist.

Das OECD-Musterabkommen – d.h. ein Musterrechtsakt für den Abschluss solcher bilateralen Abkommen – sieht vor, dass Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert werden dürfen.

Was bedeutet das in der Praxis? Es kann nämlich vorkommen, dass eine (in Polen steuerlich ansässige) Person, die bei einem ausländischen Unternehmen angestellt ist (oder als Geschäftsführer in einem ausländischen Unternehmen) tätig ist, verpflichtet ist, ihre Steuern sowohl in Polen als auch im Ausland zu begleichen. Um ihre Steuerlast zu senken, muss sie jedes Mal prüfen, ob sie in einem bestimmten Fall eine der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwenden kann, die sich aus dem bestimmten internationalen Abkommen ergeben.

Geschäftsführer einer ausländischen Gesellschaft und SV-Belastung der Vergütung

Andere wichtige Frage bei Geschäftsführern ausländischer Unternehmen ist die Ermittlung, in welchem Staat sie sozialversicherungspflichtig sind.

Detaillierte Regelungen in diesem Bereich sind in den Bestimmungen des EU-Rechts enthalten – einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Es gilt die Regel, dass eine bestimmte Person nur in einem Staat sozialversicherungspflichtig ist. Welcher Staat es sein wird, hängt von vielen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab.

Daher ist es sowohl für die Bestimmung des Besteuerungsortes von Einkünften aus der Ausübung der Funktion eines Geschäftsführers einer ausländischen Gesellschaft als auch für die Bestimmung, in welchem Staat eine bestimmte Person der Sozialversicherungspflicht unterliegt, erforderlich, eine gründliche Analyse des Sachverhalts vorzunehmen. Jeder dieser Umstände kann für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen von Bedeutung sein.

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