In einem am 17. Juli 2024 veröffentlichten Entscheid hat das Schweizerische Bundesgericht zur Festlegung der Zinssätze bei konzerninternen Darlehen Stellung genommen, wenn diese von den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für Steuerzwecke akzeptierten Zinssätzen abweichen (nachfolgend „Safe-Harbour-Sätze“). Im betreffenden Fall erhielt ein Zürcher Unternehmen zwei Darlehen von seiner Muttergesellschaft zu Zinssätzen, die höher waren als die Safe-Harbour-Sätze. Kann die Unternehmung nicht nachweisen, dass ihre Zinssätze dem Marktpreis entsprechen, ist die kantonale Steuerverwaltung berechtigt, einen tieferen als den von der ESTV in ihren Richtlinien festgelegten Safe-Harbour-Zinssatz festzusetzen.
Die ESTV veröffentlicht jährlich ein Rundschreiben, in dem die Safe-Harbour-Zinssätze für konzerninterne Darlehen festgelegt werden. Diese Zinssätze stellen einen Rahmen dar, innerhalb dessen die gezahlten Zinsen als den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechend angesehen werden. Durch die Einhaltung dieser Zinssätze vermeidet der Steuerpflichtige eine Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung.
Gemäss ständiger Rechtsprechung müssen sich die Steuerbehörden grundsätzlich an die im Rundschreiben der ESTV festgelegten Safe-Harbour-Zinssätze halten. Weicht der Steuerpflichtige jedoch von diesen Zinssätzen ab und setzt für Verbindlichkeiten gegenüber Nahestehenden höhere Zinssätze fest, ohne nachweisen zu können, dass diese den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen, sind die Steuerbehörden nicht mehr an diesen Grundsatz gebunden. Die Steuerbehörden können einen Zinssatz festlegen, der unter dem maximal steuerlich zulässigen Zinssatz liegt, sofern sie den Nachweis erbringen, dass dieser dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
Das Bundesgericht betont, dass die Safe-Harbour-Zinssätze der Verwaltungsvereinfachung dienen und dieser Zweck nicht mehr erfüllt wird, wenn der Steuerpflichtige einen Zinssatz festlegt, der höher ist als der im Rundschreiben vorgesehene Höchstsatz. In einem solchen Fall ist die Steuerbehörde in jedem Fall verpflichtet zu prüfen, ob der geltend gemachte Zinssatz marktkonform ist und kann daher davon abweichen, wenn sie nicht zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt.
In diesem Entscheid weist das Bundesgericht auch darauf hin, dass die von der ESTV veröffentlichten Rundschreiben auch für kantonale und kommunale Steuern gelten und nicht auf direkte Steuern beschränkt sind.
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