Mit der Einführung von FABI im Jahr 2015 ist das Thema des Geschäftsfahrzeugs und damit des Privatanteils wieder aktuell geworden. Nun werden die administrativen Hürden ab 2022 wieder reduziert. Zu diesem Zweck gehen wir hiermit noch einmal auf das Thema Geschäftsfahrzeug und auf die korrekte Deklaration des Privatanteils ein.

 

Wozu gibt es den Privatanteil?

Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es ja grundsätzlich so, dass die Kosten für das Fahrzeug dem Geschäftsaufwand belastet werden. Private Auslagen dürfen aber nicht als Geschäftsaufwand verbucht werden. Manchmal können der Geschäfts- und der Privatanteil aber nicht klar auseinandergehalten werden – im konkreten Fall dann, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, dass vom Mitarbeiter auch für private Fahrten genutzt wird oder genutzt werden kann. In solchen Konstellationen stellt sich immer die Frage, wie die geschäftlichen und die privaten Kosten aufgeteilt werden.

Hier wurden von den Behörden Pauschalen festgelegt. Diese erleichtern es den Steuerpflichtigen und auch den Veranlagungsbehörden, den korrekten Anteil der Kosten für die Privatnutzung zu ermitteln. Diese Pauschalen werden auch bei der AHV und somit allen anderen Sozialversicherungen akzeptiert. Der Steuerpflichtige hat also die Wahl zwischen zwei Abrechnungsmethoden:

Effektive Abrechnung: Es wird ein Fahrtenbuch für jeden Kilometer geführt, der im Fahrzeug zurückgelegt wird, und es wird markiert, ob es eine private oder eine geschäftliche Fahrt war. Dabei muss bei geschäftlichen Fahrten dargelegt werden, wohin und zu welchem Zweck die Fahrt unternommen wurde. Da dies sehr aufwändig ist, kommt dies in der Praxis kaum vor.

Deshalb gibt es auch die folgende pauschale Abrechnungsmethode:

Pauschale Abrechnung: Es wird eine Pauschale angewendet, die sich auf dem Kaufpreis als Basis für die Berechnung orientiert. Mit der Pauschale soll sowohl der Unterhalt als auch die Amortisation des Fahrzeugs berücksichtigt werden. Beim Kaufpreis gehören allfällige Zusatzausrüstungen übrigens dazu.

 

Zusammenhang mit FABI

In der privaten Steuererklärung wird jährlich der Lohn deklariert. Davon können die Berufskosten in Abzug gebracht werden. Die Kosten für den Arbeitsweg gehören zu den Berufskosten. Wird dem Mitarbeiter ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt, müssen nun folgende drei Fälle unterschieden werden:

A: Der Mitarbeiter darf das Fahrzeug sowohl für geschäftliche Fahrten, als auch für den Arbeitsweg und für weitere private Fahrten verwenden (der Arbeitsweg gilt als Privatfahrt). Im Lohnausweis muss Feld F angekreuzt werden (der Mitarbeiter kann keinen Abzug für den Arbeitsweg als Berufsauslagen geltend machen), zusätzlich ist aber ein Privatanteil (siehe oben) als Naturallohn abzurechnen.

B: Der Mitarbeiter darf das Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg und für geschäftliche Fahrten, aber nicht für andere private Fahrten verwenden. Hier muss kein Privatanteil abgerechnet werden, das Feld F muss aber dennoch angekreuzt werden, und der Mitarbeiter kann keinen Abzug für den Arbeitsweg vornehmen.

C: Der Mitarbeiter darf das Fahrzeug ausschliesslich für geschäftliche Fahrten verwenden, das Fahrzeug ist am Arbeitsort stationiert. Hier muss weder ein Privatanteil abgerechnet werden noch ist das Feld F im Lohnausweis anzukreuzen.

Mit der Einführung von FABI wurde zusätzlich eine Beschränkung des Berufskostenabzugs eingeführt, d.h. Arbeitnehmende, die einen weiten Arbeitsweg haben, können nur noch einen Teil ihrer Kosten steuerlich geltend machen.

Als Beispiel:

Bei einem Arbeitsweg von 25km x 2 Fahrten täglich x 220 Arbeitstage x CHF 0.70 Kosten pro Kilometer sind die Kosten p.a. CHF 7'700.

Der Berufskostenabzug ist aber limitiert (bei der Bundessteuer derzeit CHF 3'000).

Falls nun, in obigem Beispiel, der Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird (Beispiele A und B), muss ein Naturallohn in der Steuererklärung deklariert werden. Es entsteht ein höheres steuerbares Einkommen. Für unser Beispiel heisst das:

Aufrechnung steuerbares Einkommen                             CHF 7’700

./. Berufskostenabzug zulässig                                             CHF 3’000

Aufrechnung steuerbares Einkommen netto CHF 4’700

Eine solche pauschale Aufrechnung benachteiligt aber Mitarbeitende, bei denen gar kein Arbeitsweg anfällt (Aussendienstmitarbeitende oder Mitarbeiter die teilweise im Home Office arbeiten). Um dies zu verhindern, muss der Aussendienstanteil im Lohnausweis bescheinigt werden. Dies benötigt eine Kontrolle darüber, ob und wann die Mitarbeiter den Weg zwischen Wohn- und Geschäftssitz zurückgelegt haben. Da dies sehr aufwändig ist, hat die Steuerbehörde wiederum eine Liste mit pauschalen Aussendienst-Prozentsätzen für bestimmte Tätigkeiten publiziert, die aber längst nicht bei allen Arbeitsverhältnissen zutreffend ist. Langer Rede kurzer Sinn: Die derzeitige Regelung ist sehr unbefriedigend.

 

Was ändert ab 1. Januar 2022?

Um die administrativen Hürden in diesem Zusammenhang zu mindern, wird der Privatanteil erhöht.

Bisher:

0.8% des Fahrzeugkaufpreises exkl. MWST pro Monat resp. 9.6% pro Jahr

Neu:

0.9% des Fahrzeugkaufpreises exkl. MWST pro Monat resp. 10.8% pro Jahr

Durch diese Änderung wird der Naturallohn für den Arbeitsweg auch sozialversicherungspflichtig.

 

Fazit

Die Vereinfachung sollte dazu führen, die administrativen Hürden für die Arbeitgeber wieder zu reduzieren und die Ungleichbehandlung für die Arbeitnehmer wieder auszugleichen. Im Gegenzug wird der Privatanteil erhöht, womit das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers leicht steigt.

Insgesamt ist die Änderung im Sinne eines pragmatischen, praktischen Vorgehens und zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen sehr zu begrüssen.

Diese Informationen sollen Ihnen einen groben Überblick verschaffen. Gerne unterstützen wir Sie bei konkreten Fragestellungen. Unsere Kundenberater stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Author(s)