Einleitung

In seinem Urteil vom 21. Februar 2025 (9C_349/2024) hat das Schweizer Bundesgericht die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die Pensionskasse vor einem definitiven Wegzug ins Ausland bekräftigt. Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Kriterien zur Verhinderung von Steuerumgehung und unterstreicht die Bedeutung einer transparenten Steuerplanung.

Kontext

Im vorliegenden Fall tätigte eine französische Steuerpflichtige, die zwischen 2008 und 2012 sowie erneut von 2014 bis 2021 in der Schweiz wohnte, Einkäufe in die Pensionskasse in Höhe von insgesamt CHF 241'500 bevor sie die Schweiz definitiv verliess, um sich im Ausland niederzulassen. Diese Gelder wurden zwischen Juli und September 2021 auf Freizügigkeitskonten in steuergünstigen Kantonen übertragen. Die Steuerbehörden verweigerten den Abzug dieser Einkäufe in der Steuererklärung 2021 mit der Begründung, es handle sich um einen Versuch der Steuerumgehung.

Kernfrage des Falls

Im Zentrum des Streits steht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Pensionskasseneinkäufen in Höhe von CHF 241'500, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 tätigte. Diese Einkäufe erfolgten unmittelbar vor ihrem Wegzug aus der Schweiz im September 2021.  Die kantonalen Richter wiesen den Steuerabzug ab und stuften die Transaktion als Versuch der Steuerumgehung ein, wobei sie mehrere ausschlaggebende Faktoren hervorhoben:

  • Die Beschwerdeführerin war sich ihres bevorstehenden Wegzugs aus der Schweiz sowie der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse und der damit verbundenen Beziehungen zur Pensionskasse bewusst.
  • Die Übertragung der Gelder auf Freizügigkeitskonten in einem Kanton mit vorteilhafter Besteuerung deutet auf die Absicht hin, beim Kapitalbezug von einer günstigen Steuerlast zu profitieren.
  • Die im Jahr 2021 getätigten Einkäufe waren im Vergleich zu den deutlich geringeren Beträgen der Vorjahre (zwischen CHF 20’000 und CHF 60’000) ungewöhnlich hoch.
  • Die gewählte Strategie hätte eine erhebliche Steuerersparnis von CHF 74’860 ermöglicht, was eine bedeutende finanzielle Entlastung darstellt.

Es ist wichtig zu betonen, dass keine konkreten Nachweise für eine tatsächliche Absicht vorlagen, 2025 in die Schweiz zurückzukehren und weiterhin in die berufliche Vorsorge einzuzahlen. Die blosse Absicht zurückzukehren wurde als unzureichend angesehen, um darzulegen, dass der Wegzug nur vorübergehend war und künftige Einzahlungen in Schweizer Pensionskassen geplant waren.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Diese Entscheidung des Bundesgerichts bestätigt und stärkt die bisherige Rechtsprechung betreffend Einkäufe in die Pensionskasse. Sie zeigt auf, dass solche Einkäufe als Steuerumgehung betrachtet werden können, wenn ein Wegzug aus der Schweiz geplant ist oder erfolgt und keine klare Rückkehrabsicht besteht (definitiver Wegzug).

Nach unserer Auffassung sollte es dennoch möglich sein, die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Einkaufs zu vertreten, sofern der Steuerpflichtige überzeugend darlegen kann, dass zum Zeitpunkt der Transaktion weder Kenntnis noch Absicht eines Wegzugs bestand und der Einkauf einem legitimen Vorsorgezweck diente.

Der Abzug eines Einkaufs, der ausschliesslich zu Zwecken der Steueroptimierung erfolgt und keinen echten Bezug zum schweizerischen Vorsorgesystem aufweist, sollte nicht zugelassen werden.

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