Die Schweizer Steuerbehörden erheben eine Verrechnungssteuer von 35 %, wenn ein Schweizer Unternehmen eine Dividende an seine Aktionäre ausschüttet, Zinsen auf eine Anleihe zahlt oder Erträge aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen auszahlt, die von einer in der Schweiz ansässigen Person ausgegeben wurden, sowie Zinsen auf bestimmten Bankkonten.

Diese Steuer ist nicht definitiv, da die entsprechenden Einkünfte in der Regel in der ordentlichen Steuererklärung der steuerpflichtigen Person deklariert werden und die Verrechnungssteuer anschliessend zurückgefordert werden kann. Für ausländische Steuerpflichtige erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz. Je nach Situation stehen verschiedene Formulare zur Verfügung, mit denen jede steuerpflichtige Person einen Antrag auf Rückerstattung stellen kann. Das Rückerstattungsverfahren kann recht komplex sein, insbesondere bei Anlagen, die über mehrstufige Investmentstrukturen mit unterschiedlichen Rechtsformen wie Trusts, LLC, LLP, LP oder Stiftungen gehalten werden.

 

Zahlungsfrist

Für Schweizer Unternehmen ist es wichtig, die Verrechnungssteuer innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der ausgeschütteten Erträge zu deklarieren und zu bezahlen. In der Praxis orientieren sich die Steuerbehörden am im Protokoll der Generalversammlung festgehaltenen Auszahlungsdatum der Dividende. Fehlt ein solches Datum, betrachtet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Dividende als sofort fällig. Die Verrechnungssteuer muss daher spätestens 30 Tage nach dem Datum der Generalversammlung deklariert und bezahlt werden.

 

Verdeckte Gewinnausschüttungen

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, an die verdeckten (oder verdeckten) Gewinnausschüttungen zu erinnern. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind zusätzliche und eindeutig identifizierbare Vorteile, die ein Unternehmen seinen Aktionären oder nahestehenden Personen gewährt, ohne eine entsprechende Gegenleistung. Diese können in verschiedenster Form auftreten, zum Beispiel als Zahlung, Zuwendung oder Geschenk. Es kann sich aber auch um einen übermässig vorteilhaften Zinssatz auf eine Forderung oder Verbindlichkeit zwischen der Gesellschaft und dem Aktionär handeln oder um Verrechnungspreise, die nicht dem Marktniveau entsprechen.

Im Fall von verdeckten Gewinnausschüttungen bleibt die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer bestehen, und die Deklaration der Dividende ist entscheidend. Die Festlegung der Fälligkeit ist in solchen Fällen weniger klar, insbesondere bei wiederkehrenden verdeckten Vorteilen oder solchen, deren Realisierung nicht eindeutig bestimmbar ist – etwa bei simulierten Darlehen an Aktionäre.

 

Es ist wichtig zu wissen dass die Eidgenössische Steuerverwaltung in der Regel alle fünf Jahre unangekündigte Kontrollen durchführt um zu prüfen ob sämtliche Dividenden korrekt deklariert wurden und ob verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt wurden.

Es ist zu beachten, dass in bestimmten Fällen anstelle der Zahlung der Verrechnungssteuer ein Meldeverfahren angewendet werden kann, insbesondere im internationalen Kontext, zwischen Schweizer Gesellschaften oder im Rahmen von Steuerprüfungen.

 

Verrechnungssteuer und Umstrukturierungen

Fragen zur Verrechnungssteuer sind auch bei einer Gruppen-Umstrukturierung von zentraler Bedeutung, insbesondere wenn Übertragungen zum Buchwert der Vermögenswerte erfolgen. Die steuerlichen Auswirkungen sind in solchen Fällen besonders bedeutend. Deshalb ist bei der Umstrukturierung eines Schweizer Unternehmens in der Regel ein Steuerruling mit den Steuerbehörden erforderlich, um die Neutralität der Transaktion im Hinblick auf die Verrechnungssteuer und die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer sicherzustellen.

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