Wer und was wird nach dem Schweizer Erbschaftssteuergesetz besteuert?

 

In der Schweiz ist das Erbrecht im Zivilgesetzbuch geregelt und kommt zur Anwendung, wenn kein Testament oder keine andere Nachlassregelung besteht. Nach schweizerischem Recht unterliegen Schenkungssteuern ähnlichen Regeln wie Erbschaftssteuern – beide werden ausschliesslich durch kantonale Steuergesetze geregelt. Das Zivilrecht regelt die Nachlassordnung und die Verteilung des Vermögens, während die kantonalen Steuergesetze die Details der Besteuerung von Erbschaften festlegen.

Schenkungs- und Erbschaftssteuern werden fällig, wenn der Schenker in der Schweiz wohnhaft ist oder wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz ansässig war. Gemäss der schweizerischen Rechtsprechung gilt eine Person dann als in der Schweiz ansässig, wenn sie sich tatsächlich in der Schweiz aufhält oder die Absicht hat, sich langfristig dort niederzulassen. Die Steuer ist im Kanton zu entrichten, in dem der Schenker wohnhaft ist oder in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes wohnhaft war, mit Ausnahme folgender Fälle:

  • Geschäftsvermögen wird im Kanton besteuert, in dem sich das Unternehmen einer Personengesellschaft oder Einzelunternehmung befindet.
  • Liegenschaften werden im Kanton besteuert, in dem sich die Immobilie befindet.
  • Ausländische Liegenschaften unterliegen gemäss kantonalem Recht nicht der schweizerischen Erbschaftssteuer.

 

Wichtige Fakten:

  • Die Schweiz ist in 26 Kantone mit 26 verschiedenen kantonalen Steuerregelungen unterteilt;
    Die Steuersätze hängen von der persönlichen Verbindung zum Verstorbenen ab (von 0 % bis 50 %);
  • Eine doppelte Steueransässigkeit kann dazu führen, dass zwei Länder die Erbschaft regeln und bewegliche Vermögenswerte doppelt besteuern, insbesondere wenn sie unterschiedliche Definitionen des steuerlichen Wohnsitzes haben.

 

Wie wird sie besteuert?

Die Erbschafts-/Schenkungssteuer wird normalerweise auf den Betrag erhoben, den jeder Erbe/Beschenkte erhält.

Der Steuerbetrag richtet sich nach:

  • der Höhe der Schenkung oder Erbschaft
  • dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und den Erben

 

Steuersätze und Verwandtschaftsgrad

  • In allen Kantonen sind Übertragungen zwischen Ehepartnern steuerfrei.
    Geschenke oder Erbschaften, die leibliche und adoptierte Kinder erhalten, sind ebenfalls steuerfrei, mit Ausnahme der folgenden Kantone:
    • Appenzell-Innerrhoden: Die ersten 300.000 CHF sind steuerfrei und der darüber hinausgehende Betrag unterliegt einem pauschalen Steuersatz von 1 %
    • Vaud/Waadt:
      • Die erste Erbschaft in Höhe von 1.000.000 CHF ist steuerfrei und der Steuersatz auf den darüber hinausgehenden Betrag variiert zwischen 0,1 % und bis zu 7 % bei einem Betrag von 1.300 Mio. CHF;
      • Eine Schenkung von 300.000 CHF pro Jahr ist steuerfrei und der Steuersatz auf den darüber hinausgehenden Betrag variiert zwischen 0,1 % und bis zu 7 % bei einem Betrag von 1.302 Mio. CHF..
    • Neuenburg: Einheitssteuersatz von 3 %.
  • Eltern sind in den Kantonen Uri, Freiburg, Tessin, Wallis, Nidwalden, Zug, Basel-Stadt, Aargau, Appenzell-Innerrhoden und Genf von der Steuer befreit;
  • Spannweite der Steuersätze vom niedrigsten zum höchsten:
    • Eltern (in den meisten Kantonen auch die Grosseltern) zwischen 2 % in Zürich, Thurgau und Schaffhausen bis zu 15 % in Bern;
    • Geschwister: zwischen 4 % in Schaffhausen, Zug oder Solothurn bis auf 25 % in Waadt;
    • Nichtverwandte: zwischen 12 % in Solothurn oder Aargau bis zu 50 % in Vaud/Waadt;
    • Andere Erben: verschiedene Steuersätze, die von Kanton zu Kanton variieren.
    • Öffentliche gemeinnützige Stiftung: 0 %, aber unterliegt einigen spezifischen kantonalen Anforderungen.

 

Steuersätze

  • Normalerweise gelten für Schenkungen und Erbschaften dieselben Steuersätze, allerdings gibt es kantonale Ausnahmen, bei denen bestimmte Abzüge zulässig sind.
    In der Schweiz gibt es fünf verschiedene Methoden zur Festlegung der Steuersätze.
  • Veranschaulichung dieser fünf Methoden anhand des folgenden Beispiels: Ein Verstorbener hinterlässt seiner Schwester ein Erbe von 100.000 CHF:
  1. Progressiver Steuersatz je nach Höhe des Erbes und Verwandtschaftsgrad (Zug, Solothurn, Aargau und Vaud/Waadt).
    • Zum Beispiel: Der kantonale Steuersatz im Kanton Waadt für eine Schwester und ein Erbe von 100.000 CHF liegt je nach Gemeindesteuer zwischen 8,118 % und 16,236 %.
  2. Pauschalbetrag je nach Verwandtschaftsgrad mit einem Aufpreis je nach erhaltener Summe (Luzern, Basel-Stadt und Thurgau).
    • Zum Beispiel: Der Steuersatz für eine Schwester in Basel-Stadt beträgt 6 %, erhöht um 25 % für Erbschaften bis zu 100.000 CHF. Der endgültige Steuersatz beträgt 7,5 %.
  3. Progressive Skala je nach Höhe des Erbes, angepasst durch einen Multiplikationsfaktor, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet (Zürich, Bern, Basel-Land und Schaffhausen).
    • Zum Beispiel: Die kantonale Steuer in Zürich für eine Erbschaft von 100.000 CHF beträgt 2.250 CHF, angepasst durch einen Multiplikationsfaktor von 300 % aufgrund der Verwandtschaft der Geschwister. Die endgültige Steuerschuld beträgt 6.750 CHF.
  4. Progressive Skala je nach Verwandtschaftsgrad, angepasst durch einen Multiplikationsfaktor, der sich auf die Bedeutung der Übertragung bezieht (Tessin).
    • Zum Beispiel: Der Steuersatz im Kanton Tessin für ein Erbe von 100.000 CHF beträgt 7,947 %, multipliziert mit dem Verwandtschaftsgrad (1,0), was 7.947 CHF ergibt.
  5. Einheitliche Steuersätze, die ausschliesslich auf dem Verwandtschaftsgrad basieren, ohne Berücksichtigung der Höhe (Uri, Nidwalden, Freiburg, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Wallis/Wallis, Neuenburg und Jura);
    • Zum Beispiel: Der Steuersatz im Valais/Wallis beträgt 10 %, was dem Steuersatz für Geschwister entspricht.

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