Besteuerung von Unternehmensvermögen:
- Je nach Kanton wird der Marktwert von Geschäftsvermögen oder Beteiligungen in der Regel um 50 % reduziert. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ausserdem wird verlangt, dass entweder der Erbe oder der Beschenkte eine Schlüsselrolle im Unternehmen spielt oder bereits vor dem Todesfall einen Anteil am Unternehmen besitzt.
Besteuerung von Immobilien:
- Der Steuerwert von Immobilien liegt in der Regel unter dem Marktwert. Je nach kantonalen Steuergesetzen kann dieser 60 % bis 80 % des Marktwerts betragen.
- Für landwirtschaftliche Grundstücke gelten besondere Regeln, die auf dem erzielten Gewinn basieren.
Sonderfall: Trusts
Allgemeine Hinweise
In der Schweiz werden Trusts nicht als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt, jedoch ihre Wirkungen.
Arten von Trusts:
- Widerruflicher Trust: Der Settlor (Errichter) gilt weiterhin als Eigentümer der Trust-Vermögenswerte;
- Wenn der Trust (unabhängig von seiner Form) eingerichtet wird, während der Settlor bereits in der Schweiz lebt;
- Wenn der Settlor weiterhin die Zuweisung des Vermögens/Einkommens kontrollieren oder die Trust-Urkunde ändern kann;
- Der Trust wird zu einem unwiderruflichen Ermessens-Trust, sobald der Settlor verstirbt.
- Unwiderruflicher Trust: Der Settlor hat keine Befugnisse mehr und ist kein Begünstigter;
- Unwiderruflicher Ermessens-Trust: Der Trustee kann festlegen, welcher Teil des Einkommens/Vermögens an die Begünstigten ausgeschüttet wird;
- Unwiderruflicher Trust mit festgelegter Beteiligung: Die Verteilung von Einkommen und Vermögen ist in der Trust-Urkunde eindeutig festgelegt.
Steuerliche Behandlung
- Widerrufbarer Trust:
- Das Vermögen des Trusts wird als Teil des Vermögens des Gründers betrachtet, ohne Berücksichtigung des Trusts;
- Schenkungs-/Erbschaftssteuern fallen beim Tod des Gründers an;
- Der anwendbare Steuersatz muss je nach Begünstigtem des Trusts von Fall zu Fall mit der Steuerbehörde ausgehandelt werden;
- Unwiderruflicher Ermessens-Trust und unwiderruflicher Festzins-Trust: In diesem Fall fallen keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern an.
Internationale Besteuerung
Die Schweiz hat mit den folgenden Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die Erbschaftssteuer abgeschlossen:
- Deutschland;
- Dänemark;
- Finnland;
- Vereinigtes Königreich;
- Niederlande;
- Schweden;
- Vereinigte Staaten.
Immobilien werden in der Schweiz immer von dem Kanton besteuert, in dem sich die Immobilie befindet.
Betriebsvermögen wird in der Schweiz immer von dem Kanton besteuert, in dem sich der Geschäftssitz einer Personengesellschaft/eines Einzelunternehmens befindet.
Die Freistellungsmethode gilt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in der Schweiz.
Wenn kein DBA besteht und der Tod in der Schweiz eintritt, sind alle weltweiten beweglichen Vermögenswerte in der Schweiz steuerpflichtig, mit Ausnahme von Immobilien im Ausland, die in der Schweiz nie besteuert werden.
Eine Doppelbesteuerung tritt in folgenden Fällen auf:
- Doppelbesteuerung aufgrund doppelter Steueransässigkeit;
- Überbesteuerung aufgrund der Zuweisungsmethode für Schulden.
Im Falle eines Todesfalls im Ausland
Das gesamte weltweite bewegliche Vermögen ist im Ausland steuerpflichtig, da die Schweiz eine Steuer nur erhebt, wenn der Verstorbene in der Schweiz ansässig war.
Wenn der Verstorbene eine Immobilie in der Schweiz besass, wird diese im Kanton des Standorts besteuert:
- Der maximale Steuersatz wird angewendet (gleicher Satz wie bei der Einkommenssteuer).
- Möglichkeit, die Anwendung des effektiven Steuersatzes zu beantragen, indem vollständige Informationen zum Nachlass bereitgestellt werden.
- Gleiches gilt für Geschäftsvermögen.
Die Schweiz teilt Schulden im Verhältnis zur Verteilung der weltweiten Vermögenswerte zu. In diesem Fall kann es zu einer Überbesteuerung kommen, wenn Schulden von einem anderen Land nach einer anderen Methode zugeteilt werden.
Wer ist in der Schweiz für die Erbschaftssteuer haftbar?
Die Haftung für die Erbschaftssteuer hängt von den Umständen ab, unter denen sie fällig wird.
- Im Todesfall haften die Erben für die Erbschaftssteuer.
- Bei Schenkungen ist grundsätzlich der Beschenkte steuerpflichtig.
- In einigen Kantonen kann jedoch auch der Schenkende gemeinsam haftbar gemacht werden, falls der Beschenkte die Schenkungssteuer nicht bezahlt.
Einreichung
Jede Schenkungs- oder Erbschaftssteuererklärung muss innerhalb von 30 Tagen bis 6 Monaten nach der Schenkung oder Erbschaft bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Frist variiert je nach Kanton erheblich und hängt davon ab, ob es sich um eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuererklärung handelt.
Zahlung
In der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, vorbehaltlich bestimmter kantonaler Abweichungen.