Am 6. Oktober 2016 hat der Sejm das Gesetz zur aenderung mancher Gesetze zur Bestimmung der Bedingungen fuer die Ausuebung einer innovativen Taetigkeit (im Folgenden: „Novelle“) verabschiedet. Die Novelle sieht u.a. aenderungen an dem Einkommensteuergesetz vom 26. Juli 1991 (konsolidierte Fassung des poln. GBl. 2012, FN. 361 mit aenderungen; im Folgenden: „EStG“) und an dem Körperschaftsteuergesetz vom 15. Februar 1992 (konsolidierte Fassung des poln. GBl. 2014, FN. 851 mit aenderungen; im Folgenden: „KStG“) im Bereich von Ermaeßigungen fuer eine Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit vor, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollten. Die Ermaeßigung fuer eine Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit funktioniert seit dem 1. Januar 2016. Die Informationen darueber finden Sie in unserem Tax-Alert vom 12. Januar 2016 – Neue Ermaeßigung fuer eine Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit.

 

Ergaenzung der Ausgaben, die als förderfaehige Kosten anerkannt werden

Dem Inhalt der Novelle zufolge wird Art. 18d Abs. 2 KStG, der einen Katalog der förderfaehigen Kosten (Kosten, die von der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden können) enthaelt, um Ziffer 5 ergaenzt,
wonach auch die Ausgaben als förderfaehige Kosten gelten werden, die fuer den Erwerb eines Patents fuer eine Erfindung, eines Schutzrechts fuer ein Gebrauchsmuster, eines aus der Registrierung eines Industriedesigns resultierenden Rechts von einem Steuerpflichtigen getragen werden, der ein Mikro-, kleines oder mittleres Unternehmen ist.

Um eine analoge Regelung wurde das EStG dadurch ergaenzt, dass Abs. 2 Ziffer 5 dem Art. 26e hinzugefuegt wurde.

Erhöhung des Betrags der förderfaehigen Kosten

Die Novelle erhöht den Betrag der förderfaehigen Kosten bis auf 50% im Falle von Steuerpflichtigen, die Mikro-, kleine oder mittlere Unternehmer sind (bisher haben die Vorschriften zu einem Abzug von 30% der fuer Verguetungen getragenen Ausgaben und von 20% der sonstigen, in den Vorschriften genannten, förderfaehigen Kosten berechtigt).

Im Falle von sonstigen Steuerpflichtigen wurde der Betrag der Ausgaben fuer Verguetungen der Arbeitnehmer bis auf 50% erhöht (frueher lag er bei 30%) und im Hinblick auf sonstige förderfaehige Kosten ist der Abzugssatz von 10% auf 30% dieser Kosten gestiegen.

Die Vorschriften mit demselben Inhalt wurden in das KStG und das EStG eingefuehrt.

Verlaengerung des Zeitraums fuer den Abzug der förderfaehigen Kosten

Geaendert wurden auch Abs. 8 in Art. 18d KStG und Abs. 8 in Art. 26e EStG. Verlaengert wurde die Zeit fuer die Inanspruchnahme der Ermaeßigung bei Steuerpflichtigen, die einen Verlust in dem jeweiligen Steuerjahr ausgewiesen haben, oder wenn die Höhe ihres Einkommens niedriger als der Betrag der ihnen zustehenden Abzuege war. In diesem Fall erfolgt der Abzug in den Steuererklaerungen fuer sechs nacheinander folgende Steuerjahre, die unmittelbar dem Jahr folgen, in dem der Steuerpflichtige den Abzug in Anspruch genommen hat oder den Anspruch auf Steuerabzug hatte.

Bargelderstattung fuer neu entstandene Unternehmen

Eine Alternative fuer den Abzug von förderfaehigen Kosten ist die Bargelderstattung fuer neu entstandene Unternehmen. Nach Art. 18 da Abs. 1 KStG haben Steuerpflichtige, die in dem Jahr, in dem sie ihre Taetigkeit begonnen haben, einen Verlust ausgewiesen oder ein Einkommen erzielt haben, das niedriger als der Betrag des ihnen fuer jenes Jahr zustehenden Abzugs ist, Anspruch auf einen Betrag, der 19% der nicht abgezogenen förderfaehigen Kosten entspricht. Im Falle von Mikro-, kleinen und mittleren Unternehmen findet die Vorschrift auch in dem Steuerjahr Anwendung, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem mit der Taetigkeit begonnen wurde.

Die Vorschrift findet aber auf diejenigen Steuerpflichtigen keine Anwendung, die mit ihrer Taetigkeit beginnen, aber im Rahmen von Umwandlungen, Spaltungen oder Fusionen anderer Unternehmen entstanden sind.

Dem EStG wurde Art. 26 ea hinzugefuegt, wonach der Steuerpflichtige, der mit einer wirtschaftlichen Taetigkeit beginnt und einen Verlust ausgewiesen oder ein Einkommen erzielt hat, das niedriger als der Betrag des fuer jenes Jahr zustehenden Abzugs ist, Anspruch auf einen Betrag hat, der 18% der nicht abgezogenen förderfaehigen Kosten entspricht – fuer den Fall, dass der Steuerpflichtige seine Einnahmen nach dem Steuertarif abrechnet, oder der 19% der nicht abgezogenen förderfaehigen Kosten entspricht – im Falle von Steuerpflichtigen, die mit der Einheitssteuer besteuert werden.

Das Recht, das Vorhergehende anzuwenden, steht auch in dem Jahr zu, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem mit der wirtschaftlichen Taetigkeit begonnen wurde, wenn der Steuerpflichtige in jenem Jahr ein Mikro-, kleines oder mittleres Unternehmen ist.

Den Regelungen beider Gesetze zufolge ist der Steuerpflichtige, falls er vor Ablauf von drei Steuerjahren, gerechnet ab Ende des Steuerjahres, fuer das die Steuererklaerung abgegeben wurde, Insolvenz anmeldet oder liquidiert wird, verpflichtet, den ausgewiesenen Betrag zurueckzuzahlen.

Ausschluss des Gegenstands der Sacheinlage von den Einnahmen

Dem Katalog der in Art. 12 Abs. 4 KStG genannten Ausschluesse von den Einnahmen wurde Ziffer 23 hinzugefuegt. Ihrem Inhalt zufolge wird den Einnahmen der Nominalwert der Anteile (Aktien) an einer Gesellschaft nicht hinzugerechnet, wenn Gegenstand der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft kommerzialisiertes geistiges Eigentum ist, das durch das kommerzialisierende Unternehmen eingebracht wurde. Im EStG wurde waehrenddessen Art. 17 um Abs. 1e ergaenzt, wonach die Einnahmen, von denen in Abs. 1 Ziffer 9 die Rede ist, nicht ermittelt werden, wenn Gegenstand der Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft kommerzialisiertes geistiges Eigentum ist, das durch das kommerzialisierende Unternehmen eingebracht wurde.

Nach Meinung der Vaeter des Gesetzes waren die bisher geltenden Normen nicht die ausreichende Motivation zur Ausuebung einer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit. Die aenderungen haben hingegen das Ziel, die Innovation von Unternehmen zu unterstuetzen und im Endergebnis die Umwandlung der polnischen Volkswirtschaft zu beschleunigen und der sog. „Falle der mittleren Einkommen“ zu entfliehen.

Polen hat sich im Rahmen der Umsetzung der „Europa 2020“ Strategie verpflichtet, die Aufwendungen fuer die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit (F+E) bis auf ein Niveau von 1,7% BIP im Jahre 2020 zu steigern. Aus der Begruendung zum Entwurf des verabschiedeten Gesetzes ergibt es sich, dass Polen durch seine Verabschiedung das gesetzte Ziel nicht erreichen wird. Unter Beruecksichtigung dieser Tatsache und der Aussagen der jetzigen Regierung kann man in naechster Zeit erwarten, dass weitere steuerliche Anreize fuer den F+E-Bereich eingefuehrt werden.

 

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