Mateusz CHŁOSTA
​Steuerberater, Junior Tax Manager bei RSM Poland

Die Vorsteuer von dem Einkauf und der Nutzung eines Pkw ist zu 100% abziehbar, wenn dieser von dem Steuerpflichtigen ausschließlich fuer betriebliche Zwecke genutzt wird. Zum Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw ist der Steuerpflichtige verpflichtet, ein Register fuer Pkw-Kilometerstand zu fuehren. Und dann wird's ernst. Das Gesetz ueber Steuer von Waren und Dienstleistungen bestimmt, wie man dieses Register fuehren und welche Felder es enthalten soll, jedoch werden diese Richtlinien von den betroffenen Steuerpflichtigen ganz anders als von den das Recht durchsetzenden Beamten der Finanzverwaltung verstanden.

Meter unter der Lupe

Aus offensichtlichen Gruenden nehmen die Finanzbehörden eine restriktive Stellung dazu. Nach ihrer Auffassung soll das Register jedes gefahrene „Zentimeter” dokumentieren. Beispielweise fuhr der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zur Bank, die 1150 vom Sitz der Gesellschaft entfernt ist –  dies ist im Register zu erfassen. Von der Bank fuhr er zur Post –  dies ist auch erfassungspflichtig. Dann besuchte er noch ein Amt und am Ende, bevor er zum Sitz der Gesellschaft zurueckkehrte, kam er bei der Papierwarenbuchhandlung vorbei – jede Strecke seiner Route sollte zusammen mit der Adresse des Besuchsortes und der Anzahl der gefahrenen Kilometer eingetragen werden. Nach der Meinung der Finanzbehörden darf eine solche Fahrt nicht einfach als eine „Route” mit dem Anfangs- und Endpunkt am Sitz der Gesellschaft und der Gesamtzahl der an diesem Tag gefahrenen Kilometer ins Register eingetragen werden. Jede Strecke soll naemlich im Register als ein separater Eintrag erfasst werden.

Der vollstaendige Abzug der Vorsteuer kann sich naemlich als eine akrobatische uebung erweisen, die von dem Pkw-Nutzer eine strenge Disziplin verlangt. In Bezug auf das vorgenannte Beispiel soll der Arbeitnehmer vor der Abfahrt zur Bank den Kilometerstand aufschreiben. Dann soll er nach seiner Ankunft an den Zielort diese Handlung wiederholen. Dieser Algorithmus ist von ihm auf jede zurueckgelegte Strecke anzuwenden. Peinlich ist es, wenn der Arbeitnehmer vergisst, auf den Kilometerzaehler zu schauen. Dann, natuerlich wenn er die Stellung des Fiskus befolgen möchte, muesste er sicherlich den Routenverlauf mittels einer Internet-Landkarte wiedergeben, um die Anzahl der zwischen den einzelnen Zwischenhalten gefahrenen Kilometer zu ermitteln. Scheint dies viel Zeit in Anspruch zu nehmen?

Steuerpflichtiger – Apotheker und Chronist in einem

Der Fiskus gilt nicht als der einzige Befuerworter der uebergenauigkeit bei der Fuehrung des Registers. In der letzten Zeit teilte das Woiwodschaftsgericht Rzeszów (Urteil vom 3. Februar 2015, Az. I SA/Rz 1073/14) den Standpunkt der Finanzbehörde, jedoch es praesentierte dabei eine ein bisschen andere Konzeption. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beschreibung der Route als „Sitz der Gesellschaft – Sitz der Gesellschaft” bzw. die Angabe nur des Gesellschaftsortes nicht akzeptabel, denn man kann sich leicht vorstellen, dass durch die Angabe ausschließlich des Abfahrt- und Ankunftsortes (...) und des gesamten Ziels ohne Orte, an denen er verwirklicht wurde, der Steuerpflichtige eine beliebige Anzahl der gefahrenen Kilometer ins Register eintragen und somit die Nutzung des Pkw fuer private Zwecke verheimlichen könnte, was bei der eventuellen Betriebspruefung nicht ueberpruefbar waere – insbesondere nach Ablauf einer bestimmten Zeit. Unter einigen Vorbehalten ist die Stellung des Gerichts verstaendlich. Zwar könnte eine andere Betrachtungsweise tatsaechlich ein Ansporn zu Verstößen werden, aber die Behandlung der Steuerpflichtigen als potenzieller Steuersuender eignet sich fuer einen separaten Eintrag. Interessant ist, dass obwohl das Gericht die Klage des Steuerpflichtigen abwies, indem er die erlassene Interpretation aufrecht erhielt, stellte er im Gegensatz zur Finanzbehörde fest, dass die Teilung einer solchen Fahrt in die Strecken, welche im Register einzeln erfasst werden, nicht nötig ist – es reicht nur ein Vermerk mit einer detaillierten Beschreibung der Route (z.B. mit Adressen der Zwischenhalte) aus. Wahrscheinlich ist also eine Berufung zu erwarten...

Trotzdem wurde die Interpretation und somit der Standpunkt aufrechterhalten, mit dem von dem Steuerpflichtigen tatsaechlich die Faehigkeiten eines Chronisten verlangt werden. Ist das ein richtiger Weg? Wollen die Finanzbehörden tatsaechlich den Verstößen vorbeugen, indem sie die Erfordernisse fuer die Fuehrung des Registers vermehren und sie so detailliert formulieren oder machen sie dadurch eine sanfte Andeutung darauf, dass es eine andere und einfache Lösung wie Abzug der Vorsteuer zu 50% gibt?

Kontrollierte Fahrt

Beim Versuch, eine so gestellte Frage zu beantworten, kann der nachstehende Fall analysiert werden. Bei einem Steuerpflichtigen wird eine Betriebspruefung in Bezug auf die Umsatzsteuer fuer ein Wirtschaftsjahr durchgefuehrt. Die Gesellschaft hat einige Personenkraftwagen und von allen wurde die Vorsteuer zu 100% abgezogen. Da der Steuerpflichtige bisher das Vorbild zur Nachahmung war und die Empfehlungen der Finanzbehörde immer befolgte, wurde von ihm das Kilometerstand-Register bis auf einen Meter gefuehrt. Jede Fahrt jedes Fahrzeugs und jeder Zwischenhalt auf der Route wurden im Register erfasst und im Detail mit Angabe der Adressen, gefahrenen Kilometer usw. beschrieben  – d.h. insgesamt gab es ein paar tausend möglichst detaillierte Registereintraege oder sogar mehr. Und jetzt soll ein Mitarbeiter eines Finanzamtes die Glaubwuerdigkeit dieses Registers ueberpruefen. Man kann nur eines dazu sagen – er steht vor einer großen Herausforderung. Alle, die diese Aufgabe uebernehmen möchten, möchte ich fragen, wie man, sogar bei Verfuegung ueber so detaillierte Daten, die Echtheit der erfassten Anzahl der gefahrenen Kilometer nachweisen kann, wenn man von Punkt A nach Punkt B mit einem Pkw auf verschiedene Weise fahren kann und deswegen können die Abweichungen zwischen der zurueckgelegten Anzahl der Kilometer erheblich sein. Darueber hinaus können die Umstaende auftreten, welche die Wahl von alternativen Routen (z.B. Straßenrenovierung, Stau, Unfall) rechtfertigen. Sollte man dies auch im Register erfassen?

In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit einer Betriebspruefung schießt sich der Fiskus damit ins Knie. Die Frage ist – macht er das bewusst...?

Uns bleibt also die Hoffnung, dass der Fiskus beim Entgegenwirken den Verstößen auf keine Idee kommt, dass jede Fahrt mit einem Pkw, von dem wir die Vorsteuer zu 100% abziehen, unter Begleitung eines staatlichen Sonderbeamten zu erfolgen hat, der alles selbst erfasst und dessen Arbeit natuerlich von dem Steuerpflichtigen zu bezahlen ist.