Karina KOPCZYŃSKA
Accounting Senior bei RSM Poland

Bevor diese Frage beantwortet wird, sind einige Fragen in Bezug auf den Jahresabschluss zu erinnern.

Was sagt dazu das Gesetz?

Die Hauptquelle der Grundsaetze fuer Fuehrung der Buecher und Aufstellung eines Jahresabschlusses ist das Gesetz vom 29. September 1994 ueber die Rechnungslegung (einheitliche Fassung: GBl. 2013, FN. 330 m.ae.). Hier finden wir Antworten auf zahlreiche Fragen in Bezug auf Pflichten der Gesellschaft im Bereich Buchfuehrung und Rechnungslegung.

Was ist eigentlich ein Jahresabschluss? Es ist eine Sammlung von Daten und Informationen, welche die tatsaechliche Vermögens- und Finanzlage des Subjekts widerspiegeln. Von wem wird er aufgestellt? Der Jahresabschluss ist durch die Buecher fuehrenden Subjekte aufzustellen. Wer ist fuer dessen Aufstellung zustaendig? Fuer die Aufstellung des Jahresabschlusses ist die Leitung des Subjekts zustaendig (bei einer Kapitalgesellschaft ist das ein Geschaeftsfuehrer bzw. Mitglied des geschaeftsfuehrenden Organs und falls dieser Organ aus mehreren Personen besteht – alle Organmitglieder, bei einer Offenen Handelsgesellschaft bzw. Gesellschaft des buergerlichen Rechts sind das geschaeftsfuehrende Gesellschafter, bei einer Partnerschaftsgesellschaft – geschaeftsfuehrende Gesellschafter oder die Geschaeftsfuehrung, bei einer Kommanditgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien – geschaeftsfuehrende Komplementaere). Die Leitung des Subjekts ist auch verpflichtet, den Jahresabschluss den zustaendigen Organen des Subjekts zur Feststellung vorzulegen. Innerhalb welcher Frist ist ein Jahresabschluss aufzustellen? Innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag. Wann soll er festgestellt werden? Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschaeftsjahres.

Und gerade ab dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses beginnen zwei Fristen zu laufen: fuer Einreichung von erforderlichen Unterlagen bei dem Landesgerichtsregister (KRS) sowie bei dem zustaendigen Finanzamt. Fuer die Stellung des Antrags auf die Vornahme der Eintragung im Landesgerichtsregister und Vorlage des Jahresabschlusses, Pruefungsurteils, falls der Jahresabschluss der Abschlusspruefung unterlag, der Abschrift des Beschlusses bzw. der Entscheidung ueber Gewinnverwendung/Verlustdeckung und bei den Subjekten nach Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Rechnungslegung auch des Lageberichts haben die Handelsgesellschaften 15 Tage ab Feststellung des Jahresabschlusses. Die Frist fuer die Einreichung der Unterlagen bei dem Finanzamt betraegt dagegen 10 Tage. Auch die Einhaltung der gesetzlichen Fristen gehört zu den Aufgaben der Leitung des Subjekts.

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Sogar Liquidation fuer Nichteinreichung des Jahresabschlusses

Art. 79. Nr. 4 des Gesetzes ueber die Rechnungslegung bestimmt, dass derjenige, der entgegen den Gesetzesvorschriften bei dem zustaendigen Gerichtsregister keinen Jahresabschluss bzw. Lagebericht einreicht, sich strafbar macht  und somit der strafrechtlichen Verantwortung: einer Geldstrafe oder Freiheitsbeschraenkungsstrafe unterliegt. Gemaeß Art. 33 § 1 des Strafgesetzbuches (Gesetz vom 6. Juni 1997, einheitliche Fassung: GBl. 1997, Nr. 88, FN. 553 m. ae.) wird die Geldstrafe in Tagessaetzen verhaengt, indem die Anzahl der Tagessaetze und Höhe eines Tagessatzes ermittelt wird. Die Anzahl der Tagessaetze betraegt mindestens 10 und maximal 540. Bei Ermittlung des Tagessatzes werden durch das Gericht das Einkommen des Taeters, d.h. der Leitung des Subjekts, ihre persönliche Lage, Familienlage, Vermögensverhaeltnisse und Erwerbsmöglichkeiten  beruecksichtigt, wobei ein Tagessatz nicht niedriger als 10 PLN und nicht höher als 2.000 PLN sein darf. Die niedrigste Geldstrafe betraegt also 100 PLN (10 Tagessaetze × 10 PLN) und die höchste – 1.080.000 PLN (540 Tagessaetze × 2.000 PLN). Die Freiheitsbeschraenkungsstrafe dauert mindestens einen Monat und maximal 2 Jahre.

Die Sanktionen fuer die Nichteinreichung des Jahresabschlusses ergeben sich aus dem Steuerstrafgesetzbuch. Zum 1. Januar 2015 trat die aenderung des Gesetzes Steuerstrafgesetzbuch in Kraft (Gesetz vom 10. September 1999, einheitliche Fassung: GBl.  2014, FN. 101 m.ae.). Gemaeß Art. 80b dieser Gesetzesaenderung wird die Nichteinreichung des Jahresabschlusses bei dem Finanzamt als Finanzordnungswidrigkeit betrachtet, die mit einer Geldstrafe von einem Zehntel bis zum Zwanzigfachen des Mindestlohnes bestraft wird (im Jahr 2015 betraegt sie von 175 PLN bis 35.000 PLN).

Die Sanktionen fuer die Nichteinreichung des Jahresabschlusses sieht auch das Gesetz ueber das Landesgerichtsregister (vom 20. August 1997, einheitliche Fassung: GBl. 1997, Nr. 121 FN. 769) vor. Allen Subjekten, die ihre Jahresabschluesse nicht fristgerecht einreichen, droht eine Geldstrafe nach Vorschriften des Zivilverfahrensgesetzbuches ueber die Vollstreckung in Sachleistungen. Die Geldstrafe wird durch das Registergericht aufgrund des Gesetzes ueber das Landesgerichtsregister auferlegt. Wird festgestellt, dass der Jahresabschluss trotz Ablauf der dafuer vorgesehenen Frist nicht eingereicht wurde, dann werden die dazu Verpflichteten durch das Gericht gemaeß Art. 24. Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes zu dessen Einreichung innerhalb von sieben Tagen aufgefordert, damit die in den Vorschriften des Verfahrensgesetzbuches ueber die Vollstreckung in Sachleistung vorgesehenen Geldstrafe vermieden wird. Gemaeß Art. 1052 des Verfahrensgesetzbuches (Gesetz vom 17. November 1964, einheitliche Fassung: GBl. 2014, FN. 101 m. ae.) kann das Gericht in einem Beschluss eine Geldstrafe von maximal 10.000 PLN verhaengen, es sei denn, dass die zweifache Verhaengung der Geldstrafe unwirksam blieb. Wird  durch die jeweilige juristische Person trotz Anwendung der Geldstrafen weiterhin kein Jahresabschluss eingereicht, dann kann das Registergericht fuer sie  gemaeß Art. 26 des Gesetzes ueber das Landesgerichtsregister einen Kurator fuer einen Zeitraum von maximal 1 Jahr und 6 Monaten bestellen, der schließlich die Maßnahmen treffen kann, die auf die Liquidation der juristischen Person abzielen. Kommt die eingetragene Personengesellschaft trotz Anwendung der Geldstrafen weiterhin ihrer Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses nicht nach, dann kann das Registergericht von Amts wegen aus wichtigen Gruenden ueber die Auflösung der Gesellschaft entscheiden und fuer sie einen Liquidator bestellen (Art. 25 des Gesetz ueber das Landesgerichtsregister). Seit Januar 2015 können die Registergerichte die Verfahren einleiten, welche zum Ziel haben, die Subjekte, die ihre Pflichten nicht erfuellen, im Landesgerichtsregister zu löschen.

Antrag auf Aussetzung der Strafvollziehung zu Hilfe

Wer die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses nicht erfuellte, soll dies möglichst schnell nachholen. Er soll auch bei dem zustaendigen Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Strafvollziehung stellen, um die Konsequenzen fuer Begehung der Straftat zu mindern. Er kann auch beim Gericht einen Antrag auf die bedingte Einstellung des Strafverfahrens einreichen. Nach Pruefung von zahlreichen Voraussetzungen nach Art. 66 des Strafgesetzbuches entscheidet das Gericht endgueltig in einem Urteil, ob das Verfahren wegen Nichterfuellung der Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses eingestellt wird. Und dies ist die einzige Möglichkeit, um die Strafe zu vermeiden.