Am 14. Dezember 2018 hat das Parlament eine Anpassung des Gleichstellungsgesetzes verabschiedet. Demnach sind Unternehmen mit 100 oder mehr Angestellten (Vollzeitstellen ohne Lernende) zur Durchführung einer Lohngleicheheitsanalyse verpflichtet.
Diese Änderungen treten per 1. Juli 2020 in Kraft. Die erste betriebsinterne Analyse muss durch die betroffenen Firmen somit bis spätestens Ende Juni 2021 durchgeführt werden. Aber auch wenn Ihr Unternehmen weniger als 100 Angestellte beschäftigt, könnten Sie trotzdem von dem Thema Lohngleichheit betroffen werden. Wenn Sie zum Beispiel an einer Ausschreibung der öffentlichen Aufträge im Kanton Basel-Stadt teilnehmen wollen, müssen Sie ab 2021 gemeinsam mit Ihrer Offerte eine Selbstdeklaration und einen Nachweis zur Lohngleichheit einreichen. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Das Parlament hat bestimmt, dass die Lohngleichheitsanalyse alle 4 Jahre durchgeführt werden muss. Zeigt die 1. Analyse allerdings, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, müssen keine weiteren Analysen durchgeführt werden und die Arbeitgeber sind von der Analysepflicht befreit. Die Mitarbeiter müssen schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse orientiert werden. Die Gesellschaften, deren Aktien an der Börse kotiert sind, müssen das Ergebnis der Analysen im Anhang zu Jahresrechnung offenlegen.
Die Unternehmen müssen die Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen. Diese Überprüfung kann u.a. von Revisionsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vorgenommen werden. Die im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle darf diese Prüfung durchführen, diese erfolgt allerdings als separater Auftrag ausserhalb des Revisionsstellenmandats.
Der mit der Leitung des Mandats beauftragte Prüfer muss im Vorfeld und einmalig eine fachspezifische Weiterbildung in diesem Bereich absolvieren.
Als Revisionsexpertin nach RAG verfügen wir über die geforderte Zulassung. Unsere verantwortlichen Mitarbeiter haben entsprechende Weiterbildungsveranstaltungen besucht, damit wir bei Bedarf die erforderlichen Prüfungen durchführen können.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen entweder als Berater und/oder als Revisor zur Verfügung.