In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Was ist eine Steuererleichterung bei Rückkehr?
- Wer kann von der Steuererleichterung bei Rückkehr profitieren?
- Welche Einnahmen sind bei der Rückkehr aus dem Ausland nach Polen von der Einkommensteuer befreit?
Mit den Bestimmungen der sog. Polnischen Ordnung wurde im Einkommensteuergesetz eine Regelung eingeführt, die als Steuererleichterung bei Rückkehr bezeichnet wird. Sie gilt für Steuerpflichtige mit polnischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz in das Hoheitsgebiet der Republik Polen verlegen, und ermöglicht es ihnen, für einen Zeitraum von 4 Jahren von der Einkommensteuerbefreiung zu profitieren. Es lohnt sich also auf jeden Fall, sich diese Begünstigung genauer anzusehen. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um von der Steuererleichterung bei Rückkehr profitieren zu können?
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung bei Rückkehr
Ein Steuerpflichtiger, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, kann die Steuererleichterung in Anspruch nehmen, wenn er infolge der Verlegung seines Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet der Republik Polen unbeschränkt steuerpflichtig ist (d. h. wenn er in Polen steuerlich ansässig geworden ist), sowie:
- in den drei Kalenderjahren, die dem Jahr vorausgehen, in dem er seinen Wohnsitz (z. B. für das Vereinigte Königreich Großbritannien, Nordirland, Mexikanische Vereinigte Staaten oder Vereinigten Staaten von Amerika) gewechselt hat, nicht in Polen gewohnt hat und
- in dem Zeitraum von dem Beginn des Jahres, in dem er in das Gebiet der Republik Polen umgezogen hat, bis zum Tag vor dem Tag des Wohnsitzwechsels nicht in Polen gewohnt hat.
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Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Steuererleichterung
Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige einen Wohnsitznachweis vorzulegen. Der Anspruch auf die Steuererleichterung bei Rückkehr besteht bei:
- der polnischen Staatsangehörigkeit oder Polenkarte,
- der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates,
- der Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
- der schweizerischen Staatsangehörigkeit.
Auch wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit nicht erfüllt, kann er die Steuererleichterung beantragen. In einem solchen Fall reicht es aus, dass er sich während des zuvor angegebenen Zeitraums von drei Jahren vor dem Umzug nach Polen ununterbrochen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem der Staaten aufhält, die zu den oben genannten Gemeinschaften gehören.
Dies ist noch nicht das Ende – wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes nicht erfüllt, hat er immer noch Anspruch auf die Steuererleichterung, sofern er vor dem oben genannten Dreijahreszeitraum vor dem Umzug in das Hoheitsgebiet der Republik Polen mindestens 5 Kalenderjahre lang ununterbrochen einen Wohnsitz in Polen hatte.
Manchmal reicht ein Wohnsitznachweis nicht aus
Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Republik Polen wieder aufnehmen, können die Steuererleichterung nicht in Anspruch nehmen, falls sie sie bereits (ganz oder teilweise) in Anspruch genommen haben.
Die Steuererleichterung kann von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, der über eine Ansässigkeitsbescheinigung oder einen anderen Wohnsitznachweis für Steuerzwecke in dem erforderlichen Zeitraum verfügt, d.h. vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wohnsitzes im Hoheitsgebiet der Republik Polen (dies kann z. B. ein Arbeitsvertrag oder ein Mietvertrag für eine Wohnung mit den Angaben sein, die nachweisen, dass die jeweilige Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen wohnt).
Welche Einnahmen sind von der Einkommensteuer befreit?
Die Steuererleichterung kann von einem Steuerpflichtigen mit den Einnahmen von nicht mehr als 85.528 PLN in einem Steuerjahr in Anspruch genommen werden. Nach dem Überschreiten dieser Grenze wird die Einkommensteuer auf den Überschuss der Einnahmen berechnet, die über dieser Grenze liegen. Für Steuerpflichtige, die ihre Einnahmen nach dem progressiven Stufentarif abrechnen, gilt ein Steuerfreibetrag von 30.000 PLN.
Beispiel: Anna erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung bei Rückkehr. Nach ihrem Umzug nach Polen gründete sie ein Einzelunternehmen, das nach dem progressiven Stufentarif besteuert wird. Ihre Einnahmen haben die Grenze von 85.528 PLN überschritten, aber sie hat den Steuerfreibetrag von 30.000 PLN angewendet, so dass sie die Einkommensteuer-Vorauszahlung erst dann zahlen wird, sobald sie die Summe aus der Obergrenze der Steuererleichterung bei Rückkehr und dem Steuerfreibetrag, d.h. 115.528 PLN, überschreitet. Die Vorauszahlung wird auf den Überschuss dieses Betrags berechnet.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung bei Rückkehr ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, nichtlandwirtschaftlicher Geschäftstätigkeit (die nach dem progressiven Stufentarif, dem pauschalen Steuertarif, mit 5 % Steuer im Rahmen der IP BOX-Steuerermäßigung oder mit der der pauschalen Einkommensteuer auf erzielte Einnahmen besteuert wird) oder aus dem Mutterschaftsgeld stammen.
Wichtiger Hinweis! Die Freigrenze von 85.528 PLN für Einnahmen, für die die Steuererleichterung angewendet werden kann, gilt für die Summe der Einnahmen, für die nicht nur die Steuererleichterung bei Rückkehr, sondern auch die Steuererleichterung für junge Leute, 4-plus-Entlastung und Steuerentlastung für erwerbstätige Senioren angewendet wird. Dies ist eine gemeinsame Grenze für die angegebenen steuerfreien Einnahmen.
Ausnahmen von der Anwendung der Steuererleichterung bei Rückkehr
Zu den Einnahmen, die der Steuererleichterung unterliegen, gehören weder Einnahmen, die mit einer pauschalen Einkommensteuer besteuert werden, noch steuerfreie Einnahmen noch die Einnahmen, auf die die Erhebung der Steuer unterlassen wurde.
Befristung, d.h. wie lange kann man von der Steuererleichterung bei Rückkehr profitieren
Die Steuererleichterung kann in den 4 (aufeinander folgenden) Steuerjahren in Anspruch genommen werden, wobei der Steuerpflichtige wählen kann, ab welchem Zeitpunkt sie für ihn gelten wird. Der Beginn des Zeitraums von 4 Jahren für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung kann der Beginn des Jahres sein, in dem der Steuerpflichtige nach Polen umgezogen ist, oder der Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem er dies getan hat.
Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Arbeitsverträgen oder Dienstverträgen erzielt und die Steuererleichterung bei Rückkehr in Anspruch nehmen möchte, sollte seinem Steuerzahler eine Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuererleichterung bei Rückkehr zusammen mit der Angabe des Zeitpunkts ihrer Anwendung vorlegen.
Wichtiger Hinweis! Die Steuererleichterung bei Rückkehr gilt für Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz nach dem 31. Dezember 2021 in das Hoheitsgebiet der Republik Polen verlegt haben*
*Art. 53 des Gesetzes vom 29. Oktober 2021 über Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes uns bestimmter anderer Gesetze (GBl. 2021.2105).
Wenn Sie Fragen zur Steuererleichterung bei Rückkehr haben (oder sich über die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme beraten lassen möchten), sprechen Sie uns.