Gewinnsteuer

 

Steuern auf Bundes-, kantonaler und kommunaler Ebene

Ähnlich wie bei der Besteuerung natürlicher Personen erfolgt auch die Unternehmensbesteuerung auf drei Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde.

  • Bundessteuer: Die direkte Bundessteuer auf Unternehmensgewinne ist in der ganzen Schweiz einheitlich und beträgt 8.5 % des steuerbaren Gewinns. Da die Steuer selbst vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden kann, liegt der effektive Steuersatz bei 7.83 %.
  • Kantons- und Gemeindesteuern: Zusätzlich zur Bundessteuer erheben die Kantone auf Grundlage ihrer eigenen Steuergesetzgebung Gewinn- und Kapitalsteuern von Unternehmen. Die Steuersätze variieren je nach Kanton und Gemeinde. Die meisten Kantone wenden feste Steuersätze an, einige wenige hingegen einen progressiven Tarif. Je nach Standort liegt der effektive Gewinnsteuersatz zwischen 11.85 % und 21.04 %.

 

Unternehmen sollten sich dieses Punktes bewusst sein, denn je nach Sitz des Unternehmens kann die Besteuerung von Kanton zu Kanton erheblich variieren. Die kantonalen Gewinnsteuersätze, die für Unternehmen in der Schweiz gelten, finden Sie in Abschnitt XI. SWISS TAX RATES unseres Leitfadens "Doing Business in Switzerland".

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern steuerlich abzugsfähig sind und somit die steuerbare Bemessungsgrundlage reduzieren. Dadurch weicht der effektive Steuersatz vom gesetzlichen Nominalsatz ab.

Schliesslich haben die meisten Kantone Patentboxen, einen F&E-Abzug sowie weitere Massnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen eingeführt. Zudem entfällt die Kapitalsteuer, wenn die berechnete Gewinnsteuer höher ist als die Kapitalsteuer.

 

Steuerbarer Gewinn

Der steuerbare Gewinn für die Gewinnsteuer basiert auf dem Nettogewinn der Jahresrechnung. Zinserträge, Lizenzgebühren und Währungsgewinne aus Transaktionen sind vollständig steuerpflichtig. Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften und Betriebsstätten sind hingegen nicht steuerbar. Solche Einkünfte werden jedoch bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, sofern eine entsprechende Tarifprogression zur Anwendung kommt.

Unter bestimmten Umständen können die Steuerbehörden einzelne Positionen der Jahresrechnung neu beurteilen.

In einem ersten Schritt müssen die Jahresrechnungen gemäss den Vorgaben des Schweizer Obligationenrechts oder nach anerkannten Rechnungslegungsstandards geführt werden. Werden diese Regeln nicht eingehalten, sind die Steuerbehörden berechtigt, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um die Abschlüsse in Einklang mit dem rechtlichen Rahmen zu bringen.

Zweitens können die Steuerbehörden auch dann den steuerbaren Gewinn anpassen, wenn ein Unternehmen die Rechnungslegungsvorschriften vollständig einhält. Bestimmte steuerliche Vorschriften erlauben in solchen Fällen Korrekturen. Grundsätzlich sind Aufwendungen, die in der Buchhaltung erfasst werden, nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie wirtschaftlich oder geschäftlich gerechtfertigt sind. Ist dies nicht der Fall, zum Beispiel bei übermässigen Ausgaben, können sie steuerlich nicht anerkannt werden.

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