Betriebsstätte (Permanent Establishment)
Gemäss dem Schweizer Steuerrecht und im Einklang mit dem OECD-Musterabkommen über Einkommen und Vermögen wird eine Betriebsstätte als fester Geschäftsbetrieb verstanden, in dem ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil der unternehmerischen und technischen Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird.
Eine Betriebsstätte wird nach schweizerischem Steuerrecht anerkannt, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Fester Geschäftsbetrieb in der Schweiz: Damit eine Betriebsstätte vorliegt, muss das Unternehmen über Räumlichkeiten verfügen, in denen es seine Geschäftstätigkeit ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen Eigentümer dieser Räumlichkeiten ist. Wichtig ist, dass es wirtschaftlich darauf zugreifen kann, etwa durch ein Miet- oder Nutzungsverhältnis. Als Betriebsstätten gelten unter anderem Zweigniederlassungen, Fabriken, Verkaufsbüros oder ständige Vertretungen, sofern sie für mindestens zwölf Monate bestehen.
- Ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil der Unternehmenstätigkeit: Eine Tätigkeit gilt als qualitativ wesentlich, wenn sie zum Kerngeschäft des Unternehmens gehört und nicht lediglich unterstützender Natur ist wie zum Beispiel reine Verwaltungstätigkeiten wie das Erstellen von Rechnungen. Ob eine Tätigkeit als quantitativ wesentlich gilt, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Unbedeutende oder nur in geringem Umfang ausgeübte Tätigkeiten gelten in der Regel nicht als “quantitativ wesentlich”.
- Zugehörigkeit zum Unternehmen: Die Betriebsstätte muss für Dritte als Teil des Unternehmens erkennbar sein und wirtschaftlich von diesem abhängig sein. Diese Definition entspricht im Allgemeinen den Kriterien des OECD-Musterabkommens über Einkommen und Vermögen. Gemäss diesem gilt eine Betriebsstätte nicht als solche, wenn es sich lediglich um einen unabhängigen Vertreter handelt, es sei denn, dieser ist bevollmächtigt und übt regelmässig die Befugnis aus, Verträge im Namen des Unternehmens auszuhandeln und abzuschliessen.
Anstelle der Gründung einer Tochtergesellschaft in der Schweiz kann ein ausländisches Unternehmen auch eine Zweigniederlassung errichten. Dies ist eine in der Schweiz gängige Gesellschaftsform für ausländische Unternehmen.
Solche Zweigniederlassungen verfügen über eine gewisse organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit von der ausländischen Muttergesellschaft. Aus rechtlicher Sicht ist die Zweigniederlassung jedoch Teil des ausländischen Unternehmens, auch wenn sie in ihrem eigenen Namen Verträge abschliessen und Geschäfte tätigen kann. Sie ist nicht verpflichtet, unter eigenem Namen aufzutreten, kann aber am Standort vor Gericht als Klägerin oder Beklagte handeln.
Eine Zweigniederlassung muss im Handelsregister eingetragen werden. Hinsichtlich Bewilligung, Registrierung, Besteuerung und Buchführung wird sie wie ein Schweizer Unternehmen behandelt. Für die Gründung einer Zweigniederlassung in der Schweiz ist die Ernennung einer in der Schweiz domizilierten, vertretungsberechtigten Person erforderlich.