In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Welche Steuerbefreiungen können von Holdinggesellschaften in Anspruch genommen werden? 
  • Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um als Holdinggesellschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes angesehen zu werden? 

Nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG-PL) können Holdinggesellschaften eine Steuerbefreiung:

  • für alle von der Tochtergesellschaft erhaltenen Dividenden, 
  • für Einkommen der Holdinggesellschaft aus der entgeltlichen Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Aktien an einer Tochtergesellschaft an einen unabhängigen Dritten

in Anspruch nehmen.

Eine solche Befreiung von der Körperschaftsteuer ist nur für Holdinggesellschaften vorgesehen, so dass ein Unternehmen, das diese Begünstigung in Anspruch nehmen möchte, die in Art. 24m Abs. 1 Nr. 2 KStG-PL festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss. 

Eine dieser Voraussetzungen, auf die der Gesetzgeber hinweist, ist das Verbot einer – auch mittelbaren – Beteiligung an der Holdinggesellschaft durch ein Unternehmen, dessen Sitz oder Geschäftsführung sich in einer sog. Steueroase befindet. Das Verbot gilt auch für solche Länder oder Gebiete, mit denen Polen oder die EU kein ratifiziertes internationales Abkommen geschlossen haben, das die Grundlage für die Einholung der erforderlichen steuerlichen Informationen von der Finanzverwaltung bilden könnte.

Die in den polnischen Steuervorschriften festgelegte Voraussetzung erweist sich als problematisch im Falle von Unternehmen, deren Anteilseigner oder Aktionär ein börsennotiertes Unternehmen ist (was üblich ist, weil solche Unternehmen in der Regel eine verteilte und fließende Eigentümerstruktur haben, die es in der Praxis unmöglich macht, alle Aktionäre zu identifizieren – insbesondere wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt).

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Ungünstiger Ansatz des Leiters der Landesfinanzauskunft zur Möglichkeit der Befreiung bestimmter Holdinggesellschaften von der Körperschaftsteuer… 

Der Leiter der Landesfinanzauskunft berücksichtigt nicht in seinen Steuervorbescheiden die wirtschaftlichen Realitäten und verweigert den Holdinggesellschaften, an denen eine börsennotierte Gesellschaft beteiligt ist, das Recht auf die Anwendung der Steuerbefreiung. 

Nach Auffassung der Finanzbehörde darf eine Gesellschaft, die nicht überprüfen kann, ob ihr mittelbarer Anteilseigner oder Aktionär (Inhaber von Aktien einer börsennotierten Gesellschaft) seinen Sitz oder seine Geschäftsführung nicht in einem Land oder Gebiet hat, die als Steueroasen eingestuft sind, nicht als Holdinggesellschaft angesehen werden und hat daher keinen Anspruch auf eine Körperschaftsteuerbefreiung. 

 

…und ein vorteilhafter Ansatz polnischer Gerichte bei der Beilegung von Rechtsstreiten über Körperschaftsteuerbefreiung

Zum Glück für die in Polen tätigen Holdinggesellschaften hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warszawa präsentierte erneut einen vernünftigen Ansatz, indem es feststellte, dass eine teleologische und keine wörtliche Auslegung vorzunehmen sei und folglich die Analyse der mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft auf der Ebene einer börsennotierten Gesellschaft beendet werden sollte, ohne ihre weitere Eigentümerstruktur in Bezug auf Aktionäre zu berücksichtigen. 

In diesem Fall wurde eine Reihe von Urteilen erlassen, so dass man sagen kann, dass sich eine für Steuerpflichtige vorteilhafte Rechtsprechungslinie herausgebildet hat. In den Urteilen vom 4. April 2023 (Aktenzeichen III SA/Wa 2245/22), vom 18. April 2024 (Az. III SA/Wa 296/24), vom 12. September 2024 (Az. III SA/Wa 1513/24 und III SA/Wa 1523/24) und vom 18. September 2024 (Az. III SA/Wa 1529/24) entschied das Woiwodschaftsverwaltungsgericht, dass die Anforderung, dass die Holdinggesellschaften ermitteln, ob ihre mittelbaren Anteilseigner oder Aktionäre keine Verbindungen zu einer Steueroase haben, sei nicht erfüllbar und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der eingeführten Steuerbefreiungen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Auslegung des Leiters der Landesfinanzauskunft zu formalistisch sei und die wirtschaftlichen Realitäten und der Funktionsweise der multinationalen Unternehmensgruppen, innerhalb deren Holdinggesellschaften tätig seien, nicht berücksichtige.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig und es ist davon auszugehen, dass die Verfahren erst vor dem Obersten Verwaltungsgericht abgeschlossen werden, aber die Anwendung der wirtschaftlichen Auslegung des Gesetzes durch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht zeigt, dass der Kampf der Steuerpflichtigen für die richtige Auslegung der Vorschriften sinnvoll ist. Die Gerichte berücksichtigen die wirtschaftlichen Realitäten, in denen Unternehmen tätig sind, so dass es sich lohnt, die Unterstützung von Steuerexperten in Anspruch zu nehmen und zu formalistische Auslegungen des Leiters der Landesfinanzauskunft in Frage zu stellen.