Was ist Tax Litigation?
Tax Litigation Team von RSM Poland ist ein Team von Experten für polnisches Steuerrecht. Unsere Berater, die sich mit dem Schema des Steuerverfahrens gut auskennen, vertreten Steuerpflichtige in den Kontakten mit der Finanzverwaltung und gewährleisten unseren Mandanten Sicherheit der Beziehungen zu Finanzbehörden.
Als professionelle Vertreter vertreten wir unsere Mandanten im Kontakt mit Finanzbehörden in allen möglichen Steuersachen, d.h. im Laufe von:
- steuerlichen Vorprüfungen.
- Betriebsprüfungen,
- Zoll- und Außenprüfungen,
- Steuerverfahren;
- Rechtsmittelverfahren vor Finanzbehörden zweiter Instanz;
- Verfahren vor Verwaltungsgerichten und dem Obersten Verwaltungsgericht.
Wir bieten auch die Vertretung von Parteien in Sonderverfahren, d.h. in den Fällen, in denen es um die Feststellung der Haftung Dritter (einschließlich Geschäftsführer) für die Steuerschulden der Steuerpflichtigen (z.B. Gesellschaften) geht.
Wir haben eine umfangreiche Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Mandanten aus vielen Branchen und verstehen, dass die vorherrschende wirtschaftliche Realität oft anders ist, als sich die Finanzbehörden sie vorstellen. Damit die Tätigkeit des Unternehmens durch ständige Fragen der Finanzverwaltung nicht durcheinander gebracht wird, lohnt es sich, die Unterstützung der Steuerexperten in Anspruch zu nehmen, die sicherstellen, dass sich die Überprüfung der Steuerabrechnungen nicht verlängert und die Ausübung der Geschäftstätigkeit nicht unnötig behindert.
Wie können die Steuerberater von RSM Poland Ihr Unternehmen bei Betriebsprüfungen und Steuerverfahren erfolgreich unterstützen?
Wir vertreten Steuerpflichtige bei allen Tätigkeiten der Finanzbehörden, die die Richtigkeit ihrer Abrechnungen überprüfen – unabhängig von der Art der Steuer und der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes.
In den letzten Jahren haben wir einen sichtbaren Anstieg des Interesses der Finanzverwaltung an den Abrechnungen der Steuerpflichtigen festgestellt – d.h. eine Zunahme der Anzahl der Überprüfungen von diesen Abrechnungen: der steuerlichen Vorprüfungen sowie Zoll- und Außenprüfungen. Unsere Steuerexperten nutzen ihre Erfahrung zur Gewährleistung der Sicherheit der Mandanten von RSM Poland während dieser Verfahren und übernehmen den Kontakt zu den Finanzbehörden, damit Steuerpflichtige so wenig wie möglich mit der Überprüfung belastet werden.
Wir legen großen Wert auf verfahrensrechtliche Fragen. Der Fokus liegt bei uns auf Sicherstellung, dass die Tätigkeiten der Finanzbehörden in Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Vorschriften und ausschließlich innerhalb ihrer Grenzen durchgeführt werden, und auf Wahrung der Rechte unserer Mandanten als zu prüfender Steuerpflichtigen. Wir stellen die Sicherheit unserer Mandanten und ihrer Unternehmen in den Vordergrund und wir scheuen uns nicht, unsere Ablehnung der Maßnahmen der Finanzbehörden, die über das geltende Recht hinausgehen, entschieden zum Ausdruck zu bringen.
Q&A: Was sollten Sie über Prüfungen der Finanzverwaltung in Polen wissen?
Wie lange kann eine Außenprüfung dauern?
Vor der Vornahme der Prüfungstätigkeiten hat das Finanzamt dem Steuerpflichtgen die Prüfungsanordnung zuzustellen, in dem das Beginn- und voraussichtliches Enddatum der Prüfung angegeben sind. Die Dauer aller Außenprüfungen, die bei einem bestimmten Unternehmen durch die Finanzverwaltung durchgeführt werden, darf in einem Kalenderjahr:
- bei Kleinstunternehmen – 12 Werktage
- bei kleinen Unternehmen – 18 Werktage;
- bei mittleren Unternehmen – 24 Werktage;
- bei sonstigen Unternehmen– 48 Werktage;
nicht überschreiten.
Es gibt zahlreiche, jedoch ganz genau definierte Ausnahmen von dieser Regel.
Wie viele Jahre zurück kann ein Finanzamt Steuern prüfen?
Da Steuerschulden nach 5 Jahren (gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuerzahlungsfrist abgelaufen ist) verjähren, sollten die Finanzbehörden in den meisten Fällen bei einer Außenprüfung des Steuerpflichtigen nicht weiter in der Zeit zurückgehen.
Wichtig ist auch, dass der genaue Umfang der Prüfung (unter Angabe der Jahre, die die Beamten zu prüfen beabsichtigen) dem Steuerpflichtigen in der Prüfungsanordnung mitgeteilt werden muss, die ihm mindestens 7 Tage vor Beginn der Prüfungstätigkeiten zuzustellen ist.
Wer führt eine Außenprüfung durch?
Eine Außenprüfung wird in der Regel von dem Vorsteher des Finanzamtes durchgeführt, der dem Bezirk zugeordnet ist, in der sich der Wohnsitz oder Sitz des jeweiligen Steuerpflichtigen befindet. Daher sind die Beamten des Finanzamtes, bei dem das Unternehmen täglich seine Steuern abrechnet, für die Prüfungstätigkeiten verantwortlich.
Es gibt bestimmte Ausnahmen von dieser Regel: Je nach Gegenstand der Prüfung kann sie auch von dem Vorsteher des Zoll- und Finanzamtes, dem Gemeindevorsteher, dem Bürgermeister, dem Stadtpräsidenten, dem Landrat bzw. dem Marschall der Woiwodschaft oder dem Leiter der Landesfinanzverwaltung durchgeführt werden.
Was ist der Unterschied zwischen einer Außenprüfung und einer Zoll- und Außenprüfung?
Eine Zoll- und Außenprüfung bedeutet für Steuerpflichtige viel mehr Unannehmlichkeiten als eine Außenprüfung. Vergleicht man diese beiden Prüfungsarten, so lassen sich folgende wesentliche Unterschiede nennen:
- Im Gegensatz zu einer Außenprüfung kann eine Zoll- und Außenprüfung ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
- Eine Zoll- und Außenprüfung kann von einer Behörde aus einer entfernten Woiwodschaft durchgeführt werden (z. B. ein Unternehmer aus Poznań kann von dem Vorsteher des Zoll- und Finanzamtes Rzeszów geprüft werden).
- Im Falle von Zoll- und Außenprüfungen gibt es keine jährliche Begrenzung der maximal zulässigen Anzahl von Tagen, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung des Steuerpflichtigen von den Beamten durchgeführt werden können.
- Im Laufe einer Zoll- und Außenprüfung können die Prüfer die Vorlage von Akten, Belegen und Büchern verlangen, die zwar in irgendeiner Weise mit dem Gegenstand der Prüfung zusammenhängen, sich aber auf einen anderen Zeitraum als Prüfungszeitraum beziehen, der in der Prüfungsbefugnis genannt ist.
- Im Rahmen einer Zoll- und Außenprüfung können die Beamten nicht nur Unterlagen prüfen, sondern auch den zu prüfenden Unternehmer und Zeugen vernehmen.
- Anders als im Falle einer Außenprüfung kann der Steuerpflichtige keine Einwände gegen das Ergebnis der Zoll- und Außenprüfung erheben.
Wann wird eine Zoll- und Außenprüfung eingeleitet?
Diese Prüfung wird ohne vorherige Ankündigung eingeleitet. Die Prüfungstätigkeiten werden offiziell am Tag der Zustellung der Befugnis zur Durchführung der Prüfung an den zu prüfenden Steuerpflichtigen vorgenommen.
Wie lange kann eine Zoll- und Außenprüfung dauern?
Eine Zoll- und Außenprüfung soll spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Prüfungsbefugnis an das zu prüfende Unternehmen abgeschlossen werden. Die Vorschriften bieten den Beamten jedoch die Möglichkeit, diese Frist zu verlängern. Das bedeutet für Unternehmer, dass Zoll- und Außenprüfungen monate- bzw. sogar jahrelang dauern können.
Eine Zoll- und Außenprüfung endet offiziell am Tag der Zustellung des Prüfungsergebnisses an den Steuerpflichtigen.
Wie lange dauert ein Steuerverfahren?
Ein Steuerverfahren sollte unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach seinem Beginn abgeschlossen werden. In komplizierten Fällen kann es 2 Monate dauern. Bei Fristüberschreitung ist die Finanzbehörde verpflichtet, den Steuerpflichtigen jeweils darüber unter Angabe der Gründe für die Fristversäumnis und einer neuen Frist für den Abschluss des Verfahrens zu benachrichtigen. In der Praxis dauern Steuerverfahren ein paar Monate, und in komplexeren Fällen sogar mehr als ein Jahr.
Vor Erlass des Bescheids, mit dem der Fall entschieden wird, ist die Behörde verpflichtet, dem Steuerpflichtigen 7 Tage Zeit zu geben, damit er zu den im Laufe des Verfahrens gesammelten Beweisen Stellung nimmt. Ein solcher Schritt ist ein klares Signal, dass das Verfahren zu Ende geht.
Wie endet ein Steuerverfahren?
Ein Steuerverfahren endet, wenn die Behörde, die dieses Verfahren durchführt, einen Bescheid erlässt, der folgende Angaben enthält:
- Bezeichnung der Finanzbehörde;
- Erlassdatum;
- Bezeichnung der Verfahrenspartei;
- Rechtsgrundlage;
- Entscheidung des Verfahrens;
- tatsächliche und rechtliche Gründe;
- Rechtsmittelbelehrung;
- Unterschrift der befugten Person, einschließlich ihres Vor- und Nachnamens und ihrer Position.
Gegen einen in erster Instanz ergangenen Bescheid kann der Steuerpflichtige innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.
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