Stehen Sie vor komplexen internationalen Steueranpassungen, die die Steuerlast Ihrer Unternehmensgruppe verdoppeln könnten? Lassen Sie diese Anpassungen nicht Ihre Ergebnisse beeinträchtigen: Optimieren Sie Ihre Steuerstrategie mit dem Mechanismus zur Rückführung von Überschussgewinnen.
Nach der Analyse der Korrekturen des steuerpflichtigen Gewinns durch primäre Anpassungen in unserem ersten Artikel (lesen Sie ihn hier) und der einvernehmlichen Verfahren (korrelative Anpassungen) in unserem zweiten Artikel (Entdecken Sie ihn hier) schliessen wir diese Trilogie zu den steuerlichen Herausforderungen grenzüberschreitender konzerninterner Transaktionen ab. Dieser Artikel hebt die Rückführung von Überschussgewinnen als entscheidendes Instrument hervor, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu steigern. Dabei wird auf die jüngste Schweizer Praxis eingegangen, die im Rahmen des StADG entwickelt.
Rückführung von Überschussgewinnen (Art. 25 OECD-MA | Art. 2 - 23 StADG)
Die Rückführung von Überschussgewinnen ist ein Mechanismus, der im Rahmen einvernehmlicher Verfahren (MAPs) eingeführt wurde, um die Anwendung einer sekundären Anpassung zu vermeiden. Andernfalls würden überschüssige Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert. Solche Ausschüttungen unterliegen einer schweizerischen Verrechnungssteuer von 35 %, es sei denn, es wurde ein Deklarationsverfahren etabliert bzw. die Identität des wirtschaftlich Berechtigten offengelegt.
Im Rahmen eines einvernehmlichen Verfahrens (MAP) ermöglicht die Rückführung von Überschussgewinnen dem Steuerpflichtigen, sekundäre Anpassungen und die entsprechende Verrechnungssteuer zu vermeiden. Dieser Mechanismus erleichtert die Übertragung der im Rahmen des einvernehmlichen Verfahrens bestätigten Überschussgewinne zurück an die betreffende Schweizer Einheit. Die Rückführung kann in verschiedenen Formen erfolgen, darunter eine tatsächliche Geldüberweisung, eine teilweise Rückerstattung ursprünglich als überhöht bewerteter Transferpreise oder eine Anpassung der konzerninternen Konten (z. B. Eröffnung eines laufenden Kontos). Obwohl die Anpassung konzerninterner Konten eine mögliche Option bleibt, wird sie aufgrund der Fiktion einer Zahlung nicht empfohlen. Für eine gültige Rückführung müssen die Bedingungen und Fristen, die im einvernehmlichen Verfahren oder in der internen Vereinbarung festgelegt sind, strikt eingehalten werden. Üblicherweise legt die schriftliche Vereinbarung eine Frist von 60 Tagen fest, die von der Zustimmung des Steuerpflichtigen abhängig ist. Der Steuerpflichtige muss zudem den Nachweis der Zahlung über das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erbringen.
Die so vermiedene Verrechnungssteuer wird dadurch erreicht, dass der rückgeführte Betrag als ausserordentlicher Ertrag in der Handelsbilanz des Schweizer Unternehmens erfasst wird. Jedoch wird dieser Betrag gemäss der einvernehmlichen Vereinbarung von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer ausgeschlossen. Diese Behandlung stellt sicher, dass die Rückführung keine zusätzliche Steuerbelastung auslöst. Darüber hinaus legt Art. 18 Abs. 4 StADG fest, dass alle Ausgleichszahlungen von Schweizer Unternehmen an ausländische Einheiten ebenfalls von der Verrechnungssteuer befreit sind, sofern sie im Rahmen eines einvernehmlichen Verfahrens (MAP) oder einer internen Vereinbarung ausgeführt werden.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Art. 25 OECD-MA | Art. 24 - 33 StADG)
Wird keine Ausgleichszahlung geleistet oder werden die Bedingungen für eine Befreiung von der Verrechnungssteuer nicht erfüllt, wird diese fällig. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG).
Angesichts der oft langwierigen Natur aussergerichtlicher Einigungen verstreicht die 3-Jahres-Frist häufig, bevor ein einvernehmliches Verfahren abgeschlossen ist. Um dieses Problem zu lösen, sieht das StADG eine zusätzliche Frist von 60 Tagen für die Einreichung eines Rückerstattungsantrags vor, unter den folgenden Bedingungen:
- Die Verrechnungssteuer wird erst nach einer Streitigkeit mit der ESTV entrichtet und überwiesen; und
- Die ursprüngliche 3-Jahres-Frist ist bereits abgelaufen oder wird in weniger als 60 Tagen ablaufen.
In solchen Fällen ist es entscheidend, die Zahlung aufzuschieben, bis die Gruppe oder der Steuerpflichtige sicherstellen kann, dass die 60-Tage-Frist eingehalten werden kann, sofern zutreffend.