Die IP Box-Steuerermäßigung gilt seit Anfang 2019 und ermöglicht die Besteuerung eines Teils der Einkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz von 5% gegenüber den im Körperschaftsteuergesetz und Einkommensteuergesetz genannten Standardsätzen.

 

Dadurch kann man also die gezahlte Körperschaft- bzw. Einkommensteuer deutlich herabsetzten und die auf diese Weise gesparten Mittel für eine beliebiges Ziel verwenden.

Die IP Box-Steuerermäßigung kann bei den meisten im IT-Sektor tätigen Unternehmen umgesetzt werden. Sie kann durch alle Unternehmen in Anspruch genommen werden, die eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ausüben und in ihrem Rahmen ein Urheberrecht an einer Software herstellen oder schöpferisch entwickeln, wodurch sie das mit der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu versteuernde Einkommen erzielen.

Das Urheberrecht an einer Software muss nicht in jedem Fall von einem Steuerpflichtigen hergestellt werden. In manchen Fällen kann die IP Box-Steuerermäßigung auch von den Unternehmen in Anspruch genommen werden, die z.B. das förderfähige Recht aufgrund der exklusiven Lizenz in Anspruch nehmen und die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Auftrag eines Dritten ausführen.

Für die Inanspruchnahme der IP Box-Lösung ist das Stellen von separaten Anträgen (wie z.B. im Falle von Zuwendungen) nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige meldet nur diese Steuerermäßigung in der jährlichen Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung.

Das Gesetz sieht den Katalog der förderfähigen Rechte des geistigen Eigentums vor, bei denen die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Was wichtig für den IT-Sektor, gilt als solch ein förderfähiges, unmittelbar von dem Gesetzgeber genanntes Recht, u.a. das Urheberrecht an einer Software. Die Voraussetzung für Inanspruchnahme der IP Box-Steuerermäßigung ist, dass solch ein Recht dem Rechtsschutz aufgrund der polnischen bzw. ausländischen Vorschriften unterliegt.

In den Katalog der Einkünfte, die nach den vergünstigten Grundsätzen besteuert werden können, führt das Gesetz folgende ein:

  • die in Zusammenhang mit der Vergabe der Lizenz an Software erhaltenen Forderungen;
  • Forderungen aus Veräußerung eines Urheberrechts an einer Software;
  • die mit dem Verkauf einer Ware oder sonstigen Leistung zusammenhängenden Forderungen, falls in dem Verkaufspreis das Urheberrecht an einer Software berücksichtigt wurde;
  • Schadensersatz für Verletzung der mit einer Software zusammenhängenden Rechte.

Nicht die gesamten Einkünfte aus dem förderfähigen Recht können mit dem ermäßigten Steuersatz von 5% besteuert werden. Um zu ermitteln, bei welchem Teil des Einkommens die IP Box-Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann, müssen die Steuerpflichtigen den sog. Nexus-Index berechnen. Dieser Index lässt bestimmen, welcher Teil der mit dem förderfähigen Recht zusammenhängenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von dem Steuerpflichtigen eigenständig (d.h. von seinen Arbeitnehmern bzw. freien Mitarbeitern) durchgeführt und welcher bei anderen Unternehmen erworben wurde. Je mehr Arbeiten der Steuerpflichtige eigenständig durchführt, desto größeren Nutzen kann er von der Steuerermäßigung ziehen.

Um diese Steuerermäßigung auf eine sichere Art und Weise in Anspruch zu nehmen, ist es auch notwendig, die förderfähigen Rechte in den Handelsbüchern richtig zu erfassen und die auf diese Rechte und die ausgeübte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bezogenen Unterlagen zu sammeln. Es ist ein Aspekt, den die Unternehmer besonders beachten sollen.

Überzeugen Sie sich, wie wir Sie unterstützen können.

Nutzen Sie die Unterstützung unserer Experten bei der Umsetzung der IP Box-Steuerermäßigung

Die Consultants von RSM Poland haben eine praktische Erfahrung bei Beratung der Mandanten zur Anwendung der IP Box-Steuerermäßigung im IT-Sektor. Dadurch können wir den Unternehmern eine umfassende und maßgeschneiderte Unterstützung bieten, u.a.

  • Identifizierung der Tätigkeiten, welche die Definition der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erfüllen;
  • Ausgliederung der förderfähigen Rechte, auf die eine IP Box-Steuerermäßigung angewendet werden kann;
  • Überprüfung der für Zwecke der IP Box-Steuerermäßigung geführten Register und Unterlagen und Unterstützung bei ihrer Ergänzung;
  • Erstellung des Antrags auf Vergabe der steuerlichen Einzelfallauslegung zur maximal sicheren Umsetzung der Steuerermäßigung;
  • Melden und Identifizierung der eventuellen Risikobereiche.


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Wichtig ist, dass die IP Box-Steuerermäßigung nicht die Möglichkeit ausschließt, gleichzeitig andere Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen.