Am 11. Juni 2024 hat der Präsident der Republik Polen das Gesetz vom 23. Mai 2024 zur Änderung des Gesetzes über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten und bestimmter Gesetze (GBl. 2024 Pos. 879) unterzeichnet. Im Rahmen der Änderungen im Bereich der Steuergestaltungen wurden dem Gesetz vom 29. August 1977 - Abgabenordnung (im Weiteren: „AO-PL”) der Art. 86a §1 Nr. 6a und Art. 86da hinzugefügt. 

 

Diese Änderungen sind auf die Implementierung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7) zurückzuführen, die darauf abzielt, die bestehenden Bestimmungen über den Umfang des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen zu verbessern und auszuweiten.

Mit dem Änderungsgesetz wird in den Art. 86a §1 Nr. 6a AO-PL eine Definition der „beherrschenden Person” aufgenommen, unter der ein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 2018 über Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verstehen ist. Der Grund für die Einführung dieser Definition ist die Verwendung der Formulierung „beherrschende Person” unter den Voraussetzungen, die für eines der spezifischen Kennzeichen aufgeführt sind (Art. 86a § 1 Nr. 13 Buchst. e AO-PL).

Darüber hinaus wird mit diesem Gesetz dem Abschnitt 11A der Abgabenordnung der Art. 86da § 1 hinzugefügt, der dem Intermediär und Hilfsintermediär, die Informationen über eine Steuerregelung bereitstellen, die Verpflichtung auferlegt, natürliche Personen in Bezug auf Informationen, die diese Personen betreffen, schriftlich über die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen sowie über das Recht der natürlichen Person zu informieren, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen die Informationen rechtzeitig zu erhalten, die sie von ihm erhalten kann, so dass sie ihre Datenschutzrechte vor der Übermittlung der Informationen ausüben kann. 

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Gemäß dem neu hinzugefügten § 2 des oben genannten Artikels müssen der Intermediär und Hilfsintermediär, die Informationen über eine Steuerregelung bereitstellen, eine natürliche Person unverzüglich schriftlich darüber informieren, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Sicherheitsverletzung von personenbezogenen Daten dieser natürlichen Person besteht, die zum Zwecke des automatischen Informationsaustauschs erhoben und verarbeitet werden und diese Verletzung den Schutz der personenbezogenen Daten dieser natürlichen Person beeinträchtigt.

Die Verletzung der Datensicherheit führt infolge vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, einer Fahrlässigkeit oder eines Unfalls zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung von Informationen oder zu einem Vorfall des unangemessenen oder unbefugten Zugangs zu Informationen bzw. der unangemessenen oder unbefugten Offenlegung oder Nutzung von Informationen, unter anderem von übermittelten, gespeicherten oder auf sonstige Weise verarbeiteten personenbezogenen Daten, wobei diese Verletzung die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten betreffen kann.
Die oben genannten Bestimmungen traten zum 1. Juli 2024 in Kraft.

Es ist zu beachten, dass mit der neuen Informationspflicht das jeweilige Unternehmen dazu verpflichtet sein kann, seine internen MDR-Verfahren zu aktualisieren, um die Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen zu verhindern.

Sollten Sie Zweifel über dieses Thema haben, empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Experten zu wenden, die Sie gerne bei der Aktualisierung des Verfahrens oder dessen Ausarbeitung unterstützen, sofern ein solches Verfahren bei Ihrem Unternehmen noch nicht implementiert wurde.