In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Wer ist verpflichtet, das MDR-2-Formular einzureichen?
  • In welchen Fällen ist ein bestimmter Rechtsträger verpflichtet, das MDR-2 einzureichen?
  • Welche Informationen sind im MDR-2-Formular anzugeben?

Wer ist verpflichtet, das MDR-2-Formular einzureichen?

Die Pflicht zur Einreichung von MDR-2 liegt in der Regel beim Intermediär oder Hilfsintermediär. Um den Steuerpflichtigen, die Steuergestaltungen mitteilen, die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, enthält die Abgabenordnung die Regelungen, in denen direkt genannt ist, in welchen Situationen die Pflicht zur Einreichung des MDR-2-Formulars entsteht. 

Laut einer vom Finanzministerium veröffentlichten Statistik haben die Steuerpflichtigen seit dem Inkrafttreten der MDR-Vorschriften bis zum 30. Juni 2024 insgesamt 3.446 MDR-2-Formulare (Primär- und Ergänzungsformulare) eingereicht. 

 

In welchen Fällen ist ein Intermediär verpflichtet, das MDR-2-Formular einzureichen? 

Ein Intermediär ist verpflichtet, das MDR-2 einzureichen, falls seine Mitteilung einer anderen Steuergestaltung als einer marktfähigen Gestaltung gegen die Pflicht zur Wahrung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses verstoßen würde (wobei er von dem Nutzer nicht von der Verpflichtung zu ihrer Wahrung diesbezüglich entbunden wurde). 

In einem solchen Fall muss der Intermediär den Nutzer schriftlich über die Verpflichtung zu informieren, dem Leiter der Landesfinanzverwaltung innerhalb der Mitteilungsfrist  die Steuergestaltung mitzuteilen und dem Nutzer die Daten über die Steuergestaltung zur Verfügung zu stellen.

Wenn mehr als ein Intermediär verpflichtet ist, die Steuergestaltung mitzuteilen, muss der Intermediär nicht nur den Nutzer, sondern auch andere ihm bekannte Rechtsträger, die zur Mitteilung der Steuergestaltung verpflichtet sind, schriftlich darüber informieren, dass er die Steuergestaltung dem Leiter der Landesfinanzverwaltung nicht mitteilen wird.

Der  Intermediär hat 30 Tage Zeit ab dem Tag, an dem er den Nutzer (oder andere Rechtsträger) über die Mitteilungspflicht für Steuergestaltung informiert hat, um das MDR-2 einzureichen.

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In welchen Fällen ist ein Hilfsintermediär verpflichtet, das MDR-2-Formular einzureichen? 

Ein Hilfsintermediär ist verpflichtet zur Einreichung des MDR-2-Formulars in zwei Fällen.

Im ersten Fall ist der Hilfsintermediär zwar verpflichtet, das MDR-1-Formular einzureichen, aber er wurde nicht von der Verpflichtung zur Wahrung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses entbunden (sofern er gesetzlich von dieser Verpflichtung betroffen ist). In einem solchen Fall muss der Hilfsintermediär:

  • das MDR-2-Formular innerhalb von 30 Tagen beginnend an dem Tag, nach dem direkt (oder indirekt durch andere Personen) die Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer Steuergestaltung geleistet wurde, einreichen und 
  • den Intermediär (oder Nutzer) unverzüglich schriftlich darüber informieren, dass es sich bei der Gestaltung seiner Ansicht nach um eine Steuergestaltung handelt.

Die zweite Situation, in der der Hilfsintermediär verpflichtet ist, das MDR-2-Formular beim Leiter der Landesfinanzverwaltung einzureichen, ist der Fall, in dem der Hilfsintermediär nicht über die Registriernummer für Steuergestaltung (NSP) oder ihr Fehlen informiert wurde und Zweifel bei ihm aufkamen (unter Einhaltung der Sorgfalt, die bei den von ihm ausgeübten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des professionellen Charakters seiner Tätigkeit, des Fachgebiets und des Gegenstands seiner Tätigkeiten allgemein erforderlich ist), dass die Gestaltung eine Steuergestaltung darstellen kann.

In einem solchen Fall ist der Hilfsintermediär verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen, nachdem bei ihm Zweifel aufgekommen sind:

  • dem Intermediär oder Nutzer ein Schreiben vorlegen, in dem er aufgefordert wird, ihm eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Gestaltung keine Steuergestaltung darstellt.
  • das MDR-2-Formular bei dem Leiter der Landesfinanzverwaltung einzureichen.

 

Kann das MDR-2-Formular von einem Bevollmächtigten eingereicht werden?

Das MDR-2-Formular, das von einer natürlichen Person eingereicht wird, wird von dieser natürlichen Person unterzeichnet, während das von einer Organisationseinheit eingereichte Formular gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung dieser Organisationseinheit unterzeichnet wird. Entsprechend gelten auch die Bestimmungen über Prokuristen.

Darüber hinaus unterliegt das MDR-2-Formular (sowie MDR-1 und MDR-4) den Bestimmungen über die Vollmacht, die in Teil IV Abschnitt 3a der Abgabenordnung enthalten sind. Daher kann das MDR-2-Formular von einem Bevollmächtigten eingereicht werden

Es ist jedoch zu beachten, dass die polnischen Vorschriften es nicht zulassen, das MDR-2 auf Grundlage der Vollmacht zur Unterzeichnung der im Wege der elektronischen Kommunikation eingereichten Steuererklärungen einzureichen, die unter Verwendung des UPL-1-Formulars erteilt und dem Leiter der Landesfinanzverwaltung vorgelegt wird. Das bedeutet, dass die geeignete Vollmacht zur Einreichung des MDR-2-Formulars ist die Sondervollmacht, die auf der Grundlage des PPS-1-Formulars erteilt wird.