In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Welche Unternehmen sind verpflichtet, eine Steuergestaltung unter Verwendung des MDR-1-Formulars mitzuteilen?
  • Sieht die Abgabenordnung eine Frist für die Mitteilung einer Steuergestaltung vor?
  • Welche Informationen sind im MDR-1-Formular anzugeben?

Wer ist verpflichtet, das MDR-1-Formular einzureichen?

Damit die Pflicht zur Einreichung von MDR-1 entsteht, muss die jeweilige Gestaltung die Definition einer Steuergestaltung (und das Kriterium des relevanten Nutzers, wenn es sich bei der Gestaltung um eine innerstaatliche Steuergestaltung handelt) erfüllen. Dann liegt die Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen unter Verwendung des MDR-1-Formulars bei einem der drei Unternehmen:

  • dem Intermediär
  • dem Nutzer oder
  • dem Hilfsintermediär.

Laut einer vom Finanzministerium veröffentlichten Statistik haben Steuerpflichtige seit dem Inkrafttreten der MDR-Vorschriften bis zum 31. März 2024 insgesamt 27.079 MDR-1-Formulare (Primär- und Ergänzungsformulare) eingereicht – davon 4.515 MDR-1-Formulare für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. 

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Mitteilungsfristen: Wann ist das MDR-1-Formular einzureichen?

Das Unternehmen, das verpflichtet ist, dem Leiter der Landesfinanzverwaltung die Steuergestaltung mitzuteilen, hat das MDR-1-Formular innerhalb von 30 Tagen beginnend:

  1. an dem Tag, nach dem die Steuergestaltung bereitgestellt wird,
  2. an dem Tag, nach dem die Steuergestaltung umsetzungsbereit ist, oder
  3. wenn der erste Schritt in Zusammenhang mit der Umsetzung der Steuergestaltung vorgenommen wurde,

einzureichen.

Die Mitteilungsfrist hängt davon ab, welcher der oben genannten Vorfälle früher eintritt.

Es ist zu beachten, dass das meldepflichtige Unternehmen im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Frist das MDR-1 zusammen mit dem Antrag auf Aussetzung der Strafvollziehung einreichen sollte.

 

Welche Informationen sind im MDR-1-Formular anzugeben?

Eine Mitteilung über Steuergestaltung hat Folgendes zu enthalten:

  • die Identifikationsdaten des mitteilenden Unternehmens und des Nutzers (einschließlich z.B. der Firma des Unternehmens bzw. des Vor- und Nachnamens, der Steueridentifikationsnummer, des Wohnsitzes, Sitzes bzw. Ortes der Geschäftsleitung),
  • die Rechtsgrundlage für Mitteilung von Steuergestaltungen und die Voraussetzungen für die Anerkennung einer bestimmten Gestaltung als Steuergestaltung (einschließlich der Einzelheiten zu Kennzeichen einer bestimmen Gestaltung und zu der Rolle des mitteilenden Unternehmens),
  • die Angabe, ob sich diese Mitteilung auf eine marktfähige Steuergestaltung oder eine grenzüberschreitende Steuergestaltung bezieht,
  • eine Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung, bei der es sich um eine Steuergestaltung handelt, ihre Bezeichnung (soweit vorhanden), die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, auf die sich die Steuergestaltung bezieht (ohne die Daten offenzulegen, die ein Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis, Berufsgeheimnis oder Geheimnis des Produktionsprozesses darstellen),
  • eine (nach Kenntnis des mitteilenden Unternehmens) erschöpfende Beschreibung der Gestaltung, die eine Steuergestaltung darstellt, zusammen mit Angabe des Werts des Gegenstands dieser Schritte, der Annahmen der Gestaltung, der im Rahmen der Gestaltung vorgenommenen Schritte und ihrer Chronologie sowie der Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen,
  • die Angabe der Zwecke, die dem mitteilenden Unternehmen bekannt sind und für deren Verwirklichung die Steuergestaltung verwendet werden soll,
  • die Angabe der steuerrechtlichen Vorschriften, die nach Kenntnis des mitteilenden Unternehmens bei der jeweiligen Steuergestaltung Anwendung finden,
  • die Informationen über den geschätzten Wert des Steuervorteils oder den ungefähren Wert der aktiven latenten Steuer (sofern vorhanden und dem mitteilenden Unternehmen bekannt ist oder von ihm geschätzt werden kann), 
  • die Angabe der vorgenommenen Schritte, die zur Mitteilung der Steuergestaltung geführt haben, zusammen mit der Angabe des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung dieser Gestaltung vorgenommen wird bzw. wurde,
  • die Angabe des Stadiums, in dem sich die Steuergestaltung nach Kenntnis des mitteilenden Unternehmens befindet, insbesondere der Informationen über die Zeitpunkte der Bereitstellung oder Umsetzung der Steuergestaltung oder über den Zeitpunkt der Vornahme der im Rahmen der Gestaltung vorgenommenen Schritte,
  • die dem mitteilenden Unternehmen bekannten Identifikationsdaten der Unternehmen, die an der Steuergestaltung beteiligt sind,
  • die dem mitteilenden Unternehmen bekannten Identifikationsdaten der sonstigen Unternehmen (falls vorhanden), die verpflichtet sind, Steuergestaltungen mitzuteilen;
  • die Adresse für elektronische Zustellung,
  • die Registriernummer für Steuergestaltung (NSP), die von einem anderen Mitgliedstaat für eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vergeben wurde (sofern eine solche NSP tatsächlich vergeben wurde). 

Eine ausführliche Auflistung der Informationen, die im Formular MDR-1 anzugeben sind, findet sich in Art. 86f § 1 der Abgabenordnung. 

 

Was ist bei der Erstellung der MDR-1-Mitteilung zu beachten?

Es ist zu beachten, dass eine Mitteilung über Steuergestaltung nicht alle in den MDR-Verordnungen angegebenen Daten enthalten müssen, wenn der Intermediär, Nutzer oder Hilfsintermediär zum Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung nicht über diese Daten verfügt. 

Gemäß den Erläuterungen zur MDR sollte das mitteilende Unternehmen, sofern es keine solche Daten oder Informationen hat, den Grund angeben, warum er das Feld im entsprechenden Teil des Formulars leer gelassen hat, z. B. durch einen Vermerk: „Das mitteilende Unternehmen hat keine Daten oder Informationen darüber" oder „keine Daten oder Informationen vorhanden”.

Es ist auch zu beachten, dass nur eine Steuergestaltung über ein Online-Formular MDR-1 mitgeteilt werden kann. Wenn ein bestimmtes Unternehmen verpflichtet ist, zwei Steuergestaltungen mitzuteilen, sollte es zwei separate MDR-1-Formulare dafür einreichen.