• Wie können Sie überprüfen, ob eine Gestaltung ein spezifisches Kennzeichen aufweist?
  • Worauf sollten Sie im Falle von Anwendung der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Analyse von MDR-Verpflichtungen achten?
  • Können Vereinfachungen bei Verrechnungspreisen, die sich aus den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ergeben, als spezifische Kennzeichen der Steuergestaltungen angesehen werden?

Davon lesen Sie in diesem Beitrag.
 

Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen zur Meldung von Steuergestaltungen verpflichtet ist, ist zu bedenken, dass der polnische Gesetzgeber die Pflichten, die den Unternehmen durch die DAC6-Richtlinie auferlegt werden, erweitert hat. Um Informationen über Steuergestaltungen ordnungsgemäß offenzulegen, ist es daher notwendig, nicht nur die polnische Definition des Main-Benefit-Tests, sondern auch alle Kennzeichen zu kennen. In diesem Beitrag nehmen wir spezifische Kennzeichen genauer unter die Lupe.

 

Welche Rolle spielen Kennzeichen in einer Steuergestaltung?

Nach der Definition in der Abgabenordnung ist eine Steuergestaltung eine Gestaltung, die:

  1. ein allgemeines Kennzeichen aufweist und den Main-Benefit-Test erfüllt (die beiden Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt werden),
  2. ein spezifisches Kennzeichen aufweist (in diesem Fall muss die Gestaltung nicht einmal den Main-Benefit-Test erfüllen) oder
  3. ein sonstiges spezifisches Kennzeichen aufweist  (wodurch sie auch von der Notwendigkeit befreit ist, den Main-Benefit-Test zu erfüllen).

Nehmen wir unter die Lupe alle 9 spezifischen Kennzeichen von Steuergestaltungen, die der polnische Gesetzgeber in der Abgabenordnung definiert hat.

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Erörterung spezifischer Kennzeichen: wann ist es nicht notwendig, den Main-Benefit-Test zu erfüllen?

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. a – die Gestaltung umfasst grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, die als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind und:
– der Zahlungsempfänger hat weder Wohnsitz noch Sitz noch Geschäftsführung in einem der Staaten, – der Zahlungsempfänger hat den Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsführung auf dem Gebiet oder in dem Staat, der einen schädlichen Steuerwettbewerb anwendet und in den aufgrund der einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Vorschriften erlassenen Durchführungsrechtsakten und in der durch den Rat der Europäischen Union angenommenen EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist.

Damit dieses Kennzeichen vorliegen kann, müssen die beiden Voraussetzungen zusammen erfüllt werden. Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen sind also als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln und der Zahlungsempfänger darf weder Wohnsitz noch Sitz noch Geschäftsführung in einem der Staaten bzw. in einem Staat haben, der einen schädlichen Steuerwettbewerb anwendet.

Um die letztgenannte Voraussetzung zu überprüfen, verwenden Sie das Verzeichnis von Staates, das in der Verordnung des polnischen Finanzministers über die Bestimmung von Ländern und Gebieten, die einen schädlichen Steuerwettbewerb anwenden, aufgeführt ist.

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. b – in Bezug auf denselben materiellen oder immateriellen Vermögenswert werden Abschreibungen in mehr als einem Staat vorgenommen.

Dieses spezifische Kennzeichen gilt als aufgewiesen, wenn die Gestaltung für eine Situation gilt, in der ein Steuerpflichtiger (oder mehrere Steuerpflichtige) tatsächliche Abschreibungen nach den Steuervorschriften verschiedener Länder auf denselben materiellen oder immateriellen Vermögenswert vornimmt.

Ein Beispiel für das Aufweisen dieses Kennzeichens kann die gleichzeitige Abschreibung desselben Vermögenswertes durch den Eigentümer und Leasingnehmer sein (im Falle von Unternehmen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsführung in zwei verschiedenen Staaten haben).
 

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. c – die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden in Bezug auf dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in mehr als einem Staat in Anspruch genommen.

Dieses Kennzeichen gilt als aufgewiesen, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, verschiedene Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf dieselben Einkünfte nach den Vorschriften verschiedener Steuergebiete anzuwenden.

Diese Situation kann aus der Anwendung von:

  • nationalen steuerlichen Lösungen,
  • Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die von dem betreffenden Staat unilateral festgelegt wurden, oder
  • Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die bilateral auf der Grundlage eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens oder multilateraler Abkommen festgelegt wurden,

resultieren.

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. d – im Rahmen der Gestaltung kommt es zur Übertragung von Vermögenswerten und die durch zwei Staaten dafür vereinbarte Vergütung für Steuerzwecke weicht mindestens um 25% ab.

Dieses spezifische Kennzeichen umfasst eine Situation, in der ein Steuerpflichtiger Vermögenswerte (z. B. auf der Grundlage eines Kauf-, Miet- bzw. Pachtvertrags, der Einbringung eines Vermögenswerts in ein anderes Unternehmen) zwischen zwei Staaten überträgt und die nach dem Recht der beiden Staaten erfasste Vergütung (in der Regel eine Steuereinnahme oder Steuerbelastung) steuerlich um mindestens 25 % abweicht.

In diesem Sinne umfasst die Übertragung von Vermögenswerten sowohl Übertragungen zwischen verbundenen Unternehmen – einschließlich Übertragungen zwischen einem Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte – als auch Übertragungen zwischen unabhängigen Dritten.

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. e – die Gestaltung kann zu einer Aushöhlung der Meldepflicht nach dem Gesetz vom 9. März 2017 über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten oder nach gleichwertigen Gesetzen, Verträgen oder Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten einschließlich Verträgen oder Abkommen mit Drittländern führen oder sich das Fehlen gleichwertiger Rechtsvorschriften, Verträge oder Abkommen bzw. ihre nicht ordnungsgemäße Implementierung zunutze machen.

Nach den Vorschriften über Steuergestaltungen ist diejenige Gestaltung meldepflichtig, die:

  • zu einer Aushöhlung der Meldepflicht nach dem Gesetz über den Austausch von Steuerinformationen mit anderen Staaten (oder nach gleichwertigen Gesetzen, Verträgen oder Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten) – einschließlich Verträgen oder Abkommen mit Drittländern – führen kann, oder
  • die Tatsache nutzen kann, dass in den einzelnen Staaten gleichwertige Vorschriften fehlen, die einschlägigen Verträge oder Abkommen von ihnen nicht abgeschlossen wurden bzw. nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden.

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. f – es liegt eine nicht transparente Eigentümerstruktur vor bzw. der wirtschaftliche Eigentümer ist schwer zu ermitteln, weil die folgenden juristischen Personen und Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsvereinbarungen oder Rechtsstrukturen einbezogen werden:
– die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit den entsprechenden Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung einhergeht,
– die in einem anderen Staat bzw. Gebiet eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind bzw. verwaltet oder kontrolliert werden als in dem Staat oder Gebiet, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der von diesen juristischen Personen, Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsvereinbarungen oder Rechtsstrukturen gehaltenen Vermögenswerte seinen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsführung hat,
– deren wirtschaftliche Eigentümer im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 2018 über Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht ermittelt werden kann.

In der Regel wird die Mitteilungspflicht nach den Vorschriften über Steuergestaltungen aktualisiert, wenn im Rahmen der Gestaltung eine nicht transparente rechtliche Eigentümerstruktur begründet wird oder der wirtschaftliche Eigentümer schwer zu ermitteln ist (aufgrund der Verwendung von juristischen Personen und Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit, Rechtsvereinbarungen oder Rechtsstrukturen im Sinne der vorstehenden Bestimmung).

Die Erfüllung einer der vorgenannten Voraussetzungen (erster, zweiter und dritter Gedankenstrich) ist ausreichend für das Aufweisen eines spezifischen Kennzeichens.

Um zu überprüfen, ob in einem bestimmten Fall eine nicht transparente Struktur vorliegt, ist es notwendig, die Sorgfalt walten zu lassen, die im Allgemeinen in Geschäftsbeziehungen erforderlich ist und z.B. solche Tätigkeiten wie Überprüfung der Eintragungsunterlagen des Geschäftspartners oder der Vollmacht der Vertreter des Geschäftspartners umfasst.

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. g – die Gestaltung nutzt die in dem jeweiligen Staat einseitig eingeführte Vereinfachung in der Anwendung der Vorschriften für Ermittlung der Verrechnungspreise, wobei als keine Vereinfachung diejenige einseitig eingeführte Vereinfachung anzusehen ist, die unmittelbar aus den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen sowie aus den internationalen Regelungen, Leitlinien und Empfehlungen im Bereich der Verrechnungspreise resultiert.

Im Falle dieses Kennzeichens gilt als Vereinfachung eine Safe-Harbor-Lösung (eng. Safe Harbour) für Darlehen, Kredite und Anleiheemission.

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. h – es kommt zur Übertragung der Rechte an schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten.

Unter „schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten” versteht man immaterielle Vermögenswerte (einschließlich Rechten an diesen Werten), die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllten:

  • für sie lagen keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vor, und 
  • für sie waren:

    • Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte, oder
    • die der Bewertung der zu übertragenden immateriellen Vermögenswerte zugrunde gelegten Annahmen

    höchst unsicher.

Art. 86a § 1 Nr. 1 Buchst. i – zwischen verbundenen Unternehmen kommt es zur Übertragung von Funktionen, Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern, wenn das voraussichtliche Jahresfinanzergebnis des übertragenden Rechtsträgers bzw. der übertragenden Rechtsträger vor Zinsen und Steuer (EBIT) innerhalb der dreijährigen Periode nach dieser Übertragung weniger als 50% des voraussichtlichen jährlichen EBIT betragen würde, falls es zur Übertragung nicht gekommen wäre.

Dieses spezifische Kennzeichen ist für den Fall zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Gestaltung zu einer Übertragung von Funktionen, Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgütern führt, wodurch das EBIT sinkt.