In diesem Beitrag erfahren Sie:
- welche Vorteile das Holdinggesellschaftsregime mit sich bringt,
- welche Anti-Missbrauchsklauseln von dem Gesetzgeber vorgesehen wurden,
- ob man die vorgeschlagenen Verguenstigungen einfach in Anspruch nehmen kann.
Piotr WYRWA
Tax Manager bei RSM Poland
Wawrzyniec ŻBIKOWSKI
Junior Tax Consultant bei RSM Poland
In diesem Beitrag wird das Thema der Polnischen Ordnung und der fuer 2022 geplanten Steueraenderungen fortgesetzt. Neben den Vorschriften, welche die Vereinfachungen bei der Wahl der "estnischen Körperschaftsteuer" bieten und dem innovationsfördernden Paket sind eine bemerkenswerte Neuigkeit die Verguenstigungen fuer Holdinggesellschaften. Der Vorschlag sieht interessant aus, jedoch laesst sich aufgrund dessen tiefgreifenden Analyse viele mit der neuen Verguenstigung zusammenhaengenden Gefahren identifizieren.
Worauf werden neue Steuerverguenstigungen beruhen?
Die Vorteile scheinen auf den ersten Blick erheblich zu sein und sie umfassen:
- Körperschaftsteuerbefreiung fuer 95% des Einkommens aus Dividenden, die eine Holdinggesellschaft bei ihren Tochtergesellschaften bezieht;
- Körperschaftsteuerbefreiung fuer die durch die Holdinggesellschaft erzielten Gewinne aus Veraeußerung der Geschaeftsanteile und Aktien an ihren Tochtergesellschaften - soweit diese Veraeußerung an fremde Dritte erfolgt.
Welche Voraussetzungen werden Holdinggesellschaften erfuellen muessen?
Nicht jede Holding-Struktur wird die vorgenannten Verguenstigungen in Anspruch nehmen können. Die neuen Vorschriften werden nur fuer diejenigen Gruppen gelten, welche die im Körperschaftsteuergesetz ausfuehrlich genannte Kriterien erfuellen. Zu den wichtigsten Voraussetzungen zaehlen:
- Holdinggesellschaft muss mindestens 10% Geschaeftsanteile oder Aktien an einer Tochtergesellschaft ueber mindestens ein Jahr haben;
- Holdinggesellschaft und ihre Tochtergesellschaften duerfen die Zonenbefreiungen (d.h. Befreiungen der Sonderwirtschaftszone (SSE) und Polnischen Investitionszone (PSI)) nicht in Anspruch nehmen.
Darueber hinaus darf der Anteilseigner einer Holdinggesellschaft nicht aus einer Steueroase oder aus einem Staat kommen, mit dem Polen kein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet hat und die Tochtergesellschaft darf maximal 5% Geschaeftsanteile oder Aktien an anderen Gesellschaften haben.
Worauf soll man bei der Inanspruchnahme von Verguenstigungen achten?
Durch die Anforderung, dass die Tochtergesellschaft keine Geschaeftsanteile oder Aktien an anderen Gesellschaften haben darf, wird die Inanspruchnahme der Verguenstigung nur fuer einstufige Holding-Strukturen möglich. Es ist jedoch zu betonen, dass in der Begruendung zu den Vorschriften ihre kuenftige Erstreckung auf die mehrstufigen Holding-Strukturen nicht ausgeschlossen wurde. Von der neuen Verguenstigung werden auch Steuerliche Kapitalgruppen ausgeschlossen sein.
Des Weiteren findet die Körperschaftsteuerbefreiung fuer Einkommen aus Veraeußerung der Geschaeftsanteile und Aktien keine Anwendung im Falle der sog. Immobiliengesellschaften, d.h. der Unternehmen, die mindestens 50% Vermögenswerte unmittelbar oder mittelbar in Immobilien haben.
Es ist auch zu bemerken, dass man dann im Falle des 5% des zu besteuernden Einkommens aus Dividende die „ueblichen“, fuer Dividenden vorgesehenen Körperschaftsteuerbefreiungen (Art. 20 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 4 KStG-PL) nicht in Anspruch nehmen kann. Somit wird mit dem neuen Regime die vollstaendige Körperschaftsteuerbefreiung nicht sichergestellt.
aenderung gar nicht so gut
In Bezug auf die Nachteile der neuen Vorschriften ist zu erwaehnen, dass der Gesetzgeber beschlossen hat, Anti-Missbrauchsklauseln einzufuehren, die den Kreis der Unternehmen, die am Holdinggesellschaftsregime interessiert sind, erheblich einschraenken können.
Die Befreiung der Dividenden von der Körperschaftsteuer wird z.B. entfallen, wenn die Tochtergesellschaft mindestens 33% ihrer Einnahmen aus passiven Einkuenften (d.h. z.B. aus Darlehen, Buergschaften, Garantien und sonstigen Kapitaleinkuenften) erzielen wird.
Darueber hinaus muss eine Holdinggesellschaft die wirtschaftliche Taetigkeit tatsaechlich ausueben und ein ausreichendes Vermögen und Personal haben, die fuer diese Taetigkeit erforderlich sind. Im Falle der Holdinggesellschaften kann das Nachweisen der Erfuellung dieser Anforderung problematisch sein.
Angesichts der vorstehenden Aspekte der vorgeschlagenen aenderungen scheint das Holdinggesellschaftsregime – ohne wesentliche Modifikationen – kein großes Interesse zu wecken. Fuer einen erheblichen Teil der Unternehmen, die uebliche Befreiungen von der Dividendenbesteuerung in Anspruch nehmen können, erweisen sich naemlich die neuen Grundsaetze einfach als weniger guenstig.
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