Tomasz BEGER
Tax Partner bei RSM Poland
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einige der neuesten aenderungen naeher bringen, die mit den Verordnungen des Ministers fuer Finanzen, Regionalfonds und Regionalpolitik vom 18. Dezember 2020 zur aenderung der Verordnungen ueber Verrechnungspreisinformationen im Bereich der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer fuer Darstellung der Daten in den Formblaettern TPR-P und TPR-C eingefuehrt wurden. Diese aenderungsverordnungen gelten seit 1. Januar 2021 und sind auf die Verrechnungspreisinformationen fuer das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Steuerjahr anzuwenden.
Einleitung
Ein ordnungsgemaeßes Ausfuellen des Formblatts TPR nur fuer das Jahr 2019 hat große Probleme bereitet und ernste Zweifel geweckt, was zum Teil auf den Aufbau des Formblatts zurueckzufuehren war, das an ein breites und kompliziertes Spektrum der zwischen den verbundenen Unternehmen durchgefuehrten wirtschaftlichen Transaktionen nicht angepasst war. Obwohl das Finanzministerium (im Weiteren: FM) die Antworten auf hundert meistgestellte Fragen betreffend ordnungsgemaeßes Ausfuellen des Formblatts TPR veröffentlichte, hatten die Steuerpflichtigen immer noch Zweifel dazu. Die nochmalige Anpassung dieses Formblatts wird vermutlich weitere Fragen aufwerfen, deswegen nehmen wir jetzt einige aenderungen unter die Lupe, die mit der aenderungsverordnungen ueber Verrechnungspreisinformationen eingefuehrt wurden.
Umstrukturierung und andere Transaktionen
Eine der Hauptaenderungen im Bereich des TPR ist die Erweiterung der Transaktionskategorien fuer Umstrukturierung.
Mit dem geaenderten Formblatt TPR werden naemlich sogar 13 Transaktionskategorien fuer Umstrukturierungen eingefuehrt (...).
Mit dem geaenderten Formblatt TPR werden naemlich sogar 13 Transaktionskategorien fuer Umstrukturierungen eingefuehrt, die u.a. mit der Fusion, Spaltung, uebernahme, dem Austausch von Anteilen, der aenderung des Funktionsprofils, uebertragung der immateriellen Vermögenswerte und der Rechte darauf sowie mit dem Transfer der Mitarbeiter zwischen den Unternehmen zusammenhaengen. Dadurch werden die Steuerpflichtigen die mehr detaillierten Daten ueber Umstrukturierungstransaktionen darstellen muessen, die in der bisher geltenden Formblatt-Vorlage in einem beschraenkten Umfang praesentiert wurden.
Gegenstand der kontrollierten Transaktion
Gemaeß den Empfehlungen, u.a. des Verrechnungspreisforums, erscheint in dem geaenderten Formblatt TPR ein neues Feld Przedmiot transakcji kontrolowanej (dt. Gegenstand der kontrollierten Transaktion), wo der Transaktionsgegenstand kurz anzugeben ist. Diese aenderung ist auf jeden Fall positiv zu beurteilen, denn bisher war die Eintragung von ein paar Transaktionen derselben Kategorie in das Formblatt TPR nicht transparent und sie konnte zu den unbeabsichtigten Fehlern fuehren. Durch die eingefuehrten Modifikationen wird das Ausfuellen des Formblatts TPR besonders in dem vorgenannten Fall vereinfacht.
Wert der kontrollierten Transaktionen
Mit der Novellierung der Vorschriften werden auch die aenderungen in der Darstellung der Transaktionswertes eingefuehrt. Bisher war der Wert der kontrollierten Transaktionen in Millionen Zloty angegeben, die auf zwei Nachkommastellen gerundet waren. Nach der Novellierung ist der Transaktionswert in Tausend Zloty (ohne USt) nach dem Stand zum letzten Tag der Periode, fuer die eine TPR -Information einzureichen ist, anzugeben. Die Art und Weise der Darstellung der mit den Finanzgeschaeften zusammenhaengenden Daten hat sich auch geaendert. In dem Feld Wartość zadłużenia (dt. Wert der Verschuldung) ist der Betrag der Verschuldung bzw. Einlage zum Ende der Periode, fuer die die TPR- Information einzureichen ist, einzutragen. Die bisher geltenden Vorschriften ordneten die Angabe des durchschnittlichen Wertes der Verschuldung bzw. Einlage zum Anfang und Ende der Periode an. Nur im Falle der Cash-Pooling-Transaktionen bleibt die Art und Weise der Darstellung der Daten in dem Feld Wartość zadłużenia unveraendert.
Modifiziert wurde auch die Darstellung der Zinsbetraege und Verguetung im Falle einer Buergschaft oder Garantie. Fuer die seit 2020 abgewickelten Transaktionen soll man separat den Wert der faelligen und berechneten Zinsen (bzw. der Verguetung im Falle einer Buergschaft oder Garantie) und der tatsaechlich erhaltenen bzw. gezahlten ausweisen.
Falls die jeweilige kontrollierte Transaktion quellenbesteuert ist, hat man den Transaktionswert vor der Einbehaltung der Steuer anzugeben.
Methoden zur ueberpruefung der Verrechnungspreise
Die durch das FM eingefuehrte Novellierung der Vorschriften ueber das Formblatt TPR hat auch die zahlreichen aenderungen in der Darstellung der Ergebnisse der Verrechnungspreisanalyse, die mittels der sog. anderen Methode durchgefuehrt wurde, zur Folge.
Fuer kontrollierte, seit 2020 abgewickelte Transaktionen kann der Steuerpflichtige sogar sieben Methoden zur ueberpruefung des marktueblichen Charakters des Verrechnungspreises anwenden (...).
Fuer kontrollierte, seit 2020 abgewickelte Transaktionen kann der Steuerpflichtige sogar sieben Methoden zur ueberpruefung des marktueblichen Charakters des Verrechnungspreises anwenden, z.B. Ertragswertverfahren (dann ist zusaetzlich der Wert des Diskontierungsfaktors anzugeben), statistisches Verfahren oder die Kombination von zwei oder mehreren Verfahren. Darueber hinaus kann man als eine der Methoden die Konformitaetsbewertung waehlen, falls die Erstellung einer Vergleichsanalyse nicht möglich ist. Dann ist es notwendig, die Quelle fuer die Daten anzugeben, die der jeweilige Steuerpflichtige bei der Erstellung einer Konformitaetsbewertung genutzt hat.
Zusammenfassung
Die dargestellten Modifikationen des Formblatts TPR sind nicht die einzigen durch das FM eingefuehrten aenderungen, die seit dem 1. Januar 2021 fuer Steuerpflichtige gelten. Die sonstigen aenderungen umfassen:
- Pflicht zur Darstellung der Daten ueber Aufrechnungen;
- aenderung der Methode fuer Darstellung der Daten ueber Höhe der Verzinsung von Basis- zu Prozentpunkten mit vier Nachkommastellen im Falle der Transaktionen betreffend Kapitalgewaehrung oder -beschaffung, Gewaehrung oder Erlangung einer Garantie bzw. Buergschaft, Liquiditaetsmanagement und Einlagen;
- Notwendigkeit, die Art der in der Vergleichsanalyse fuer Finanztransaktionen angewandten Spanne anzugeben;
- Pflicht zur Ergaenzung der Information ueber Art der Analyse bzw. Art der angewandten Spanne fuer kontrollierte Transaktionen betreffend Bereitstellung bzw. Nutzung der immateriellen Vermögenswerte.
Bei der endgueltigen Beurteilung der aenderung der Vorschriften ueber das Formblatt TPR ist zu bemerken, dass die haeufigsten Forderungen der Steuerpflichtigen, die zum Ausfuellen und zur Einreichung der vorgenannten Unterlage verpflichtet waren, und die von ihnen gemeldeten Zweifel durch das FM tatsaechlich beruecksichtigt wurden. Die eingefuehrten aenderungen sind in einem hohen Maß positiv zu beurteilen, denn sie ermöglichen den Steuerpflichtigen, Zeit und Geld zu sparen und die Anzahl der unbeabsichtigten Fehler beim Ausfuellen des TPR zu verringern. Die Novellierung der Vorschriften verpflichtet jedoch die Steuerpflichtigen zu einer noch mehr ausfuehrlichen Darstellung der Daten ueber kontrollierte Transaktionen. Das Ergebnis scheint also gleich Null zu sein.
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