Magdalena MICHAŁOWSKA
Junior Tax Consultant bei RSM Poland

Der zuletzt veröffentlichte revolutionaere Gesetzesentwurf mit aenderungen in ESt und KSt hat zahlreiche Kontroversen ausgelöst, insbesondere ueber Vergabe des Status eines Körperschaftsteuerpflichtigen an Kommanditgesellschaften. Es ist eine von mehreren von dem Gesetzgeber vorgeschlagenen aenderungen, die in dem Tax Alert angesprochen wurde. Wichtige aenderungen, die bereits Anfang 2021 in Kraft treten sollen, betreffen auch die Regelungen ueber Verrechnungspreise und darauf konzentrieren wir uns in diesem Beitrag.

Transaktionen mit Unternehmen aus sog. Steueroasen

Die im Gesetzesentwurf geplanten Hauptaenderungen im Bereich der Verrechnungspreise betreffen die Transaktionen mit den Unternehmen aus sog. Steueroasen. Sie beruhen grundsaetzlich auf:

  1. Erweiterung des Umfangs der Transaktionen, die auf die Konformitaet mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu pruefen sind, auf:
    • Transaktionen, infolge deren ein polnischer Steuerpflichtiger oder eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, die Zahlung von einem Unternehmen aus einem Staat bzw. Gebiet mit dem schaedlichen Steuerwettbewerb erhaelt;
    • kontrollierte Transaktion und andere als kontrollierte Transaktionen, falls der wirtschaftliche Eigentuemer (eng. beneficial owner) in der sog. Steueroase steuerlich ansaessig ist, wobei auf die gesetzliche Definition des wirtschaftlichen Eigentuemers verwiesen wird. Der Verzicht auf den nicht definierten Begriff der Abwicklung „unmittelbar oder mittelbar” der Forderungszahlung an das Unternehmen aus der sog. Steueroase beseitigt die Interpretationszweifel, die insbesondere mit der Auslegung der Phrase „mittelbar” zusammenhaengen. Zugleich wurde die Vermutung eingefuehrt, dass ein wirtschaftlicher Eigentuemer den Sitz oder die Geschaeftsfuehrung in der sog. Steueroase dann hat, falls der Geschaeftspartner des Steuerpflichtigen oder einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, in dem jeweiligen Steuerjahr die Abrechnungen mit dem Unternehmen mit dem Sitz oder der Geschaeftsfuehrung in der sog. Steueroase vornimmt. Der Steuerpflichtige oder eine Gesellschaft, die keine juristische Person ist, sollen diese Umstaende unter Einhaltung der höchsten Sorgfalt ermitteln;
  2. Vereinheitlichung, dass fuer kontrollierte und nicht kontrollierte Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen eine einheitliche Dokumentationsschwelle von 100 Tsd. PLN gilt.
  3. Erweiterung des Umfangs der Schaetzung des Transaktionswertes insbesondere auf andere als kontrollierte Transaktionen, falls der wirtschaftliche Eigentuemer (eng. beneficial owner) in der sog. Steueroase steuerlich ansaessig ist, wobei auf die gesetzliche Definition des wirtschaftlichen Eigentuemers verwiesen wird.
  4. Erweiterung des Umfangs von Pflichtbestandteilen in dem Local File fuer Transaktionen mit Unternehmen aus den sog. Steueroasen u.a. um die wirtschaftliche Begruendung fuer den Abschluss der Transaktion mit solch einem Unternehmen, darunter um Benefit-Test, d.h. die Beschreibung der wirtschaftlichen, darunter steuerlichen Nutzen.
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Besonders umstritten ist die Pflicht zur ueberpruefung des wirtschaftlichen Eigentuemers in der Situation, wenn der Geschaeftspartner eines Steuerpflichtigen oder einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, die Abrechnungen mit einem Unternehmen mit dem Sitz oder der Geschaeftsfuehrung in der sog. Steueroase vornimmt. Die Gewinnung von Informationen ueber die Geschaeftspartner unserer Geschaeftspartner wird in vielen Faellen unmöglich bzw. wesentlich erschwert sein. Es ist jedoch nicht das erste Mal, wenn der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen diejenigen Pflichten auferlegt, zu deren Erfuellung sie nur begrenzte Instrumente haben, waehrend zugleich gegenueber den Geschaeftspartnern keine Zwangsmaßnahmen ergriffen werden (vide: ueberpruefung des „Beneficial Owners” bei Einbehaltung der Quellensteuer).

Bericht ueber Umsetzung der Steuerstrategie

Die steuerlichen Kapitalgruppen und die Steuerpflichtigen, deren Einnahmen in dem vorangegangenen Jahr den Gegenwert von 50 Mio. EUR ueberschritten haben, werden verpflichtet sein, den Bericht ueber Umsetzung der Steuerstrategie zu erstellen und bekannt zu geben, der folgende Informationen ueber Verrechnungspreise enthalten wird:

  1. Informationen ueber Transaktionen mit verbundenen Unternehmen im Sinne des Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL, deren Wert 5% der Bilanzsumme der Aktiva ueberschreitet;
  2. Informationen ueber die geplanten bzw. von dem Steuerpflichtigen durchgefuehrten Umstrukturierungsmaßnahmen, die sich auf die Höhe der Steuerverbindlichkeiten des Steuerpflichtigen oder verbundenen Unternehmen im Sinne des Art. s Art. 11a Abs. 1 Nr. 4 KStG-PL auswirken können;
  3. Informationen ueber steuerliche Abrechnungen des Steuerpflichtigen in den Staaten mit dem schaedlichen Steuerwettbewerb.

Der Gesetzgeber weist zugleich darauf hin, dass die Informationen, die unter das Gechaefts-, Industrie-, Berufs- oder Produktionsgeheimnis fallen, nicht offen gelegt werden muessen. Dieser Ausschluss scheint vernuenftig zu sein, jedoch wird er in der Praxis viele Interpretationsprobleme bereiten.

Der Steuerpflichtige soll den Bericht ueber Umsetzung der Steuerstrategie auf seiner Internetseite bis Ende des neunten Monats nach dem Ablauf der Frist fuer Einreichung der jaehrlichen Steuererklaerung veröffentlichen.

Fuer die Nichterfuellung der vorgenannten Pflichten droht eine Geldstrafe bis 1 Mio. PLN.

Wie man sieht, erweitert der Gesetzgeber konsequent den Katalog von Geldstrafen, deren Auferlegung einfacher und sicherer fuer die Sicherstellung der Haushaltseinnahmen als Fuehrung von langwierigen Finanzstrafverfahren (wo man das Verschulden und den Vorsatz beweisen muss) zu sein scheint.

aenderungen aufgrund COVID-19

Der Begruendung zum Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass die aenderungen auch die Minderung der buerokratischen und administrativen Lasten fuer Unternehmer im Bereich der Verrechnungspreise waehrend des epidemischen Notstands oder Epidemie-Zustands aufgrund COVID-19 zum Ziel haben. Die Erleichterungen bei Erfuellung der Steuerpflichten in dieser besonders schwierigen Zeit der Auseinandersetzung mit der Krise, die aufgrund der COVID-19-Epidemie erfolgte, sind wir folgt:

  1. Einfuehrung der Befreiung von der Pflicht zur Verfuegung ueber Erklaerung des verbundenen Unternehmens ueber Vornahme der Verrechnungspreiskorrektur fuer den Steuerpflichtigen (die Befreiung soll nur fuer diejenigen Korrekturen gelten, die waehrend der durch COVID-19 verursachten Krise vorgenommen werden);
  2. Möglichkeit der Inanspruchnahme der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des Local Files fuer inlaendische Transaktionen (11n Nr. 1 KStG-PL) durch die Unternehmen, bei denen die Einnahmen in dem durch die Krise aufgrund COVID-19 betroffenen Steuerjahr mindestens um 50% im Verhaeltnis zu Gesamteinnahmen in dem gleichen Zeitraum, der diesem Jahr voranging, zurueckgegangen sind (fuer diese Gruppe von verbundenen Unternehmen bleibt die Pflicht zur uebermittlung der Information ueber Verrechnungspreise an den Leiter der Landesfinanzverwaltung erhalten);
  3. Einfuehrung der Erleichterungen bei Unterzeichnung der Erklaerungen ueber Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen. Die Erklaerung, die fuer das Steuerjahr (Finanzjahr) bzw. zu dem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem auf dem ganzen Gebiet der Republik Polen der ausgerufene epidemische Notstand oder Epidemie-Zustand galt, kann folgende Person unterzeichnen:
  • eine natuerliche Person – im Falle eines verbundenen Unternehmens, das natuerliche Person ist;
  • eine Person, die vom auslaendischen Unternehmer zu dessen Vertretung in der Zweigniederlassung ermaechtigt wurde – im Falle eines verbundenen Unternehmens, das ein auslaendischer Unternehmer ist, welcher eine Zweigniederlassung auf dem Gebiet der Republik Polen hat;
  • eine vertretungsberechtigte Person – im Falle von sonstigen verbundenen Unternehmen

– wobei die Abgabe der Erklaerung von dem Bevollmaechtigten zulaessig ist.

Zusammenfassung

Zwar sind die in Zusammenhang mit COVID-19 vorgeschlagenen aenderungen voruebergehend, aber sie sind sicherlich als ein positives Element von den geplanten aenderungsregelungen anzusehen. Die Einfuehrung von zusaetzlichen administrativen Pflichten, d.h. Berichten ueber Umsetzung der Steuerstrategie oder Auferlegung der zusaetzlichen Pflichten denjenigen Steuerpflichtigen, welche die Transaktionen mit den Unternehmen aus den sog. Steueroasen durchfuehren, sind jedoch das Gegenteil davon. Zurzeit wird der Gesetzesentwurf begutachtet, was nur bis 21. September dauern will. Wir werden Sie ueber die Fortschritte der legislativen Arbeiten in diesem Bereich informieren.

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