Łucja PADRAK
Audit Manager bei RSM Poland

Die Hauptaufgabe der Rechnungslegung beruht auf der Bereitstellung der Informationen ueber die Vermögens- und Finanzlage des Subjekts an beteiligte Personen (Interessengruppen). Zwecks Erfuellung dieser Anforderung soll ein Jahresabschluss die Vermögens- und Finanzlage sowie das Finanzergebnis des Subjekts zuverlaessig und klar darstellen. Wie ist diese Feststellung zu verstehen? Die Vorschriften bestimmen das naeher nicht. Unter Beruecksichtigung des uebergeordneten Ziels der Rechnungslegung soll man jedoch annehmen, dass die durch den Jahresabschluss bereitzustellenden Informationen ihre Empfaenger nicht irrefuehren duerfen.

Bisher konnte die zuverlaessige Darstellung in solch einem Maße sichergestellt werden, das durch die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes vorgeschrieben war. Mit der aenderung dieses Gesetzes wurden die Vorschriften der EU-Rechnungslegungsrichtlinie implementiert sowie der Art. 4 Abs. 1b eingefuehrt, wodurch sich das Rechnungslegungsgesetz auf eine sich aendernde und komplexe Realitaet öffnete, die in den 86 Artikeln des Gesetzes schwierig zu erfassen ist.

Art. 4 Abs. 1b des Rechnungslegungsgesetzes sieht vor: "falls in den Ausnahmefaellen durch die Anwendung einer bestimmten Vorschrift des Gesetzes die Vermögens- und Finanzlage sowie das Finanzergebnis des Subjekts nicht zuverlaessig und klar dargestellt werden könnte, hat das Subjekt diese Vorschrift nicht anzuwenden und in der Zusaetzlichen Information die Gruende fuer ihre Nichtanwendung zu nennen sowie die Auswirkung der Nichtanwendung der Vorschrift auf seine Vermögens- und Finanzlage sowie das Finanzergebnis zu beschreiben".

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUNG
Haben Sie Zweifeln daran, ob die Informationen, welche Sie von der Buchhaltungsabteilung erhalten, zuverlaessig sind?
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Dieser Ansatz ist zwar neu, aber  schon begeistert er die Geschaeftsleitungen, die seit Jahren aufgrund des alten Gesetzes hin und her ueberlegen, wie die Transaktionen in dem Jahresabschluss darzustellen sind, damit sie die Wirklichkeit nicht entstellen und zugleich den Bilanzvorschriften entsprechen.

Bedeutet das aber, dass wir zurzeit die Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes nicht anzuwenden brauchen, immer wenn wir feststellen, dass eine andere Darstellungsweise der Daten als die in dem Gesetz vorgeschriebene besser sein wird? Nein, absolut nicht!

Bei Erwaegung, ob wir unter den jeweiligen Umstaenden diese Abweichung in Anspruch nehmen können, ist die Passage dieser Vorschrift hervorzuheben, dass sie nur in den Ausnahmefaellen anzuwenden ist. Nach Angaben des Rechnungslegungs Standards Committees bedeutet das, dass wir diese Abweichung nur dann in Anspruch nehmen können, falls wir mit den Situationen zu tun haben, die der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsprozesses nicht vorsehen konnte bzw. die so komplex sind, dass die Bestimmung fuer sie der spezifischen Regelungen nicht möglich war.

Aufgrund des Vorgenannten darf man zum Beispiel den Wert der unter den Sachanlagen ausgewiesenen Immobilien zum Marktwert nicht aufholen, indem man sich auf die analysierte Vorschrift beruft. Der Besitz von Immobilien ist eine uebliche Situation und das Gesetz bestimmt genau die Methoden fuer ihre Bewertung, die ihre zuverlaessige Darstellung gewaehrleisten.

Die Personen, die sich fuer dieses Thema interessieren, können sich gerne mit der Diskussion des Rechnungslegungs Standards Committees vertraut machen, die in dem im Juni 2017 bekanntgegebenen Entwurf zur öffentlichen Debatte ueber aenderung der Vorschriften des Art. 1, 1a und 1b des Rechnungslegungsgesetzes praesentiert wurde.

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