Monika KAŁUZIAK
Accounting Senior bei RSM Poland

Ein Steuerpflichtiger, der einen ueberschuss der Vorsteuer ueber die berechnete Steuer ausweist, kann diesen Betrag auf die naechste Abrechnungsperiode uebertragen oder ihn auf das angegebene Bankkonto erstattet bekommen.

Gemaeß dem Gesetz ueber die Steuer von Waren und Dienstleistungen betraegt die regelmaeßige Frist fuer Vorsteuererstattung 60 Tage. Durch die Abgabe des entsprechenden Antrags samt der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann aber der Steuerpflichtige die Vorsteuer aufgrund eines beschleunigten Verfahrens nach Art. 87 Nr. 6 erstattet bekommen. Der Antrag auf Beschleunigung der Frist fuer Steuererstattung ist auf dem amtlichen Vordruck VAT-ZT bzw. in einer anderen, beliebigen Form unter Angabe aller durch die Finanzbehörde geforderten Daten zu stellen. Die Mindestfrist, innerhalb welcher das Finanzamt den beantragten Betrag erstattet, betraegt 25 Tage.

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Der Steuerpflichtige, der eine beschleunigte Vorsteuererstattung beantragen möchte, soll aber nicht vergessen, dass dabei folgende Voraussetzungen erfuellt werden muessen:

  1. der Steuerpflichtige erzielt Einkuenfte aus einer der Besteuerung mit der USt unterliegenden Taetigkeit;
  2. alle in der laufenden USt-Voranmeldung erfassten Eingangsrechnungen wurden bereits beglichen. Es ist gleichgueltig, ob die Zahlungen fuer Rechnungen von dem Steuerpflichtigen auf das Bankkonto des jeweiligen Geschaeftspartners ueberwiesen oder durch Verrechnung beglichen wurden. Es ist zu betonen, dass die Begleichung der Verbindlichkeit durch Verrechnung durch die Finanzaemter in Frage gestellt werden kann, falls der Rechnungswert 15.000 EUR uebersteigt;
  3. wenn die Vorsteuer durch den Steuerpflichtigen aus dem uebertrag ausgewiesen wird, dann muessen auch die in den vorherigen USt-Voranmeldungen erfassten Eingangsrechnungen beglichen sein;
  4. die in den USt-Voranmeldungen beruecksichtigten Betraege aus Rechnungen in Bezug auf inlaendische und auslaendische Erwerbe sowie Betraege aus den Ausgangsrechnungen muessen mit den in den USt-Voranmeldungen ausgewiesenen Steuerbetraegen uebereinstimmen.

Die beschleunigte Vorsteuererstattung kann auch ein Steuerpflichtiger beantragen, der neben den inlaendischen Umsaetzen auch die Umsaetze mit den auslaendischen Geschaeftspartnern durchfuehrt. In solch einem Fall gelten die Zolldokumente, Einfuhrzollanmeldungen bzw. Zollbescheide als ausreichende Nachweise fuer Zustandekommen der Geschaeftsvorfaelle. Erfolgen Lieferungen oder sonstige Leistungen des Steuerpflichtigen ausschließlich an auslaendische Subjekte, dann hat er kein Recht auf eine fruehere Steuererstattung.

Beim Stellen des Antrags auf die beschleunigte Vorsteuererstattung ist damit zu rechnen, dass eine Vorpruefung der Begruendetheit der Steuererstattung durch die Finanzbehörde durchgefuehrt wird. Bei Zweifeln kann das Finanzamt die Frist fuer Vorsteuererstattung aufgrund des Art. 87 Nr. 2 des Gesetzes ueber die Steuer von Waren und Dienstleistungen bis zum Abschluss der ueberpruefung der Dokumentation verlaengern. Werden keine Unregelmaeßigkeiten festgestellt, dann erhaelt der Steuerpflichtige den Erstattungsbetrag fuer den ueberschuss der Vorsteuer ueber die berechnete Steuer samt Zinsen.

Ist der Steuerpflichtige sicher, dass alle vorgenannten Voraussetzungen von ihm erfuellt werden, soll er nicht lange zögern und sein Recht auf das Stellen des Antrags auf Beschleunigung der Frist fuer Vorsteuererstattung in Anspruch nehmen.