Am 12. Dezember 2016 wurde das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen I FSK 742/15) veröffentlicht, in dem die umsatzsteuerlichen Folgen bei der Erbringung zusaetzlicher Dienstleistungen durch den Geschaeftsfuehrer einer Gesellschaft fuer diese Gesellschaft genannt sind.
Die Sache betraf einen Steuerpflichtigen, der aufgrund eines Arbeitsvertrags als Generaldirektor einer Gesellschaft auf Vollzeitbasis eingestellt war. Dem Inhalt dieses Vertrags zufolge gehörte die Koordinierung der Arbeitnehmer zu seinem Aufgabenbereich. Außerdem wurde zwischen dem Direktor und der Gesellschaft ein Kooperationsvertrag geschlossen, dessen Gegenstand die Ausfuehrung von Auftraegen und die Erstellung von Werken war, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Darueber hinaus wurde diese Person auch zum Vorsitzenden Geschaeftsfuehrer bestellt. Im Laufe des Verfahrens hat die Gesellschaft eine Erklaerung ueber die Ungueltigkeit des Arbeitsvertrags abgegeben und damit festgestellt, dass das einzige, rechtswirksame Dokument der Kooperationsvertrag ist. Die Kooperation umfasste die Erstellung von Zeichnungen, die Gespraechsfuehrung und Beratungen sowie andere Arbeiten zugunsten der Gesellschaft. Der Steuerpflichtige dachte, dass er die vorgenannten Leistungen im Rahmen seiner Geschaeftstaetigkeit erbringt und hat Rechnungen an die Gesellschaft ausgestellt. Die Gesellschaft dachte, dass sie berechtigt ist, die Vorsteuer aus derartigen Rechnungen abzuziehen. Die Steuerbehörde hat allerdings entschieden, dass die Gesellschaft die Umsatzsteuer auf die Dienstleistungen nicht abziehen darf.
Nach Meinung der Finanzbehörde hat die Gesellschaft die Erbringung der Dienstleistungen nicht in ausreichender Weise nachgewiesen. Die Unterlagen ließen die Taetigkeiten, die im Rahmen der Aufgaben des Geschaeftsfuehrers erbracht wurden, nicht von den technischen Beratungsdienstleistungen trennen. Der Ansicht der Behörde nach haben sich die aufgrund des Kooperationsvertrags ausgefuehrten Taetigkeiten mit denen gedeckt, zu denen der Steuerpflichtige als Geschaeftsfuehrer verpflichtet war. Die Erbringung von immateriellen, Beratungsdienstleistungen haette im Einzelnen nachgewiesen werden sollen und zwar insbesondere dann, wenn dieselbe Person unterschiedliche Taetigkeiten auf unterschiedlichen Grundlagen ausfuehrt.
Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gdańsk hat betont, dass die Tatsache, dass der Gesellschaft Rechnungen vorliegen, nur eine formelle Voraussetzung fuer die Ausuebung des Rechts auf Steuerabzug ist.
Sie allein stellt allerdings kein Recht auf Steuerabzug dar. Ein solches Recht entsteht durch die Ausfuehrung einer tatsaechlichen Taetigkeit, die die Entstehung einer Steuerpflicht auf Seiten des Rechnungsausstellers zur Folge hat. Nach Meinung des Gerichts können die durch den Geschaeftsfuehrer ausgefuehrten Taetigkeiten nicht als von ihm im Rahmen seiner selbstaendigen Geschaeftstaetigkeit ausgefuehrt gelten.
Der vorgenannte Fall ist auch in Anlehnung an das polnische Einkommensteuergesetz zu pruefen. Einnahmen, die durch Personen erzielt werden, die zu den Mitgliedern von Geschaeftsfuehrungen juristischer Personen gehören, stellen Einnahmen aus einer Taetigkeit dar, die persönlich ausgefuehrt wird. Hingegen ist gemaeß den Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes u.a. die Ausfuehrung von Taetigkeiten,
die im Rahmen einer persönlich ausgeuebten Taetigkeit ausgefuehrt werden, keine wirtschaftliche Taetigkeit. Deswegen gilt die Erbringung von Beratungsdienstleistungen durch eine Person, die gleichzeitig Mitglied der Geschaeftsfuehrung einer Gesellschaft ist und die diese Dienstleistungen unter Nutzung einer der Gesellschaft gehörenden Infrastruktur ausfuehrt, und die in diesem Zusammenhang kein wirtschaftliches Risiko traegt, nicht als eine Taetigkeit, die der Umsatzsteuer unterliegt.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Gdańsk aufrechterhalten. In dem gegenstaendlichen Fall wurde erneut darauf hingewiesen, wie wichtig der ordnungsgemaeße Nachweis fuer die ausgefuehrten Taetigkeiten ist. Allein die Ausstellung einer Rechnung hat im Falle der Erbringung immaterieller Dienstleistungen eine zweitrangige Bedeutung, wenn der Erwerber nicht in der Lage ist, nachzuweisen, ob und auf welcher Grundlage die jeweiligen Dienstleistungen von einem Unternehmer tatsaechlich erbracht wurden.
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