In dem heutigen Tax-Alert möchten wir Ihnen die Folgen hinsichtlich der Ertragsteuern mitteilen, welche das Einbringen von Eigenvermögen in eine Personengesellschaft, z.B. eine polnische offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft nach sich ziehen kann. In letzter Zeit hat der Finanzminister seinen Standpunkt hierzu geaendert.

 

In der Praxis kommt es haeufig vor, dass Gesellschafter, die ihre Geschaeftstaetigkeit in Form einer Gesellschaft ausueben, dazu ihr eigenes Vermögen nutzen. Dies gilt unter anderem fuer Immobilien, Sachanlagen oder Warenzeichen. Nach gewisser Zeit entscheiden sich die Gesellschafter, diese Bestandteile in die Gesellschaft als Schenkung einzubringen.

Bisher war die Einbringung des eigenen Vermögens in Personengesellschaften im Wege einer Schenkung transparent, d.h. es hat auf Seiten des schenkenden Gesellschafters keinerlei steuerliche Folgen im Hinblick auf die Einkommensteuer hervorgerufen. Es ist zu betonen, dass eine Personengesellschaft keine Rechtspersönlichkeit im Hinblick auf die Einkommensteuer hat und ihre Einnahmen direkt bei den Gesellschaftern versteuert werden. Der Steuerpflichtige hat, als er sein Eigentum in eine Gesellschaft eingebracht hat, keine Einkommensteuer gezahlt, da man nach staendiger Rechtsprechung eine Leistung nicht versteuern kann, die man von sich selbst bekommen hat. Gesellschafter einer Personengesellschaft waren hingegen verpflichtet, die Einkommensteuer auf den Wert der Schenkung, die die Gesellschaft bekommen hat, in dem Teil, der ihrem Anteil am Gewinn der Gesellschaft entsprach, zu zahlen.

In letzter Zeit aendern die Steuerbehörden ihren Standpunkt zu dieser Frage und legen die Steuervorschriften fuer die Steuerpflichtigen unguenstig aus. Zurzeit kann eine Schenkung fuer die Personengesellschaft eine Einnahme darstellen. Gemaeß der Auslegung des Finanzministers vom 14. November 2016 Nr. DD9.8220.2.217.2016.JQP.SKT stellt eine Schenkung von einem Gesellschafter eine Einnahme der Personengesellschaft und im Endeffekt aller ihrer Gesellschafter dar. Nach Meinung des Finanzministers ist jedem Gesellschafter eine Einnahme aus nichtlandwirtschaftlicher Geschaeftstaetigkeit nach dem festgelegten Gewinnverteilungsverhaeltnis zuzuschreiben.

Die aenderung des Standpunkts der Steuerbehörden zu dem Einbringen von Privatvermögen in eine Personengesellschaft ist fuer Steuerpflichtige unguenstig. Dass die Einnahme der Gesellschaft und im Endeffekt allen ihren Gesellschaftern zugeschrieben wird, hat zur Folge, dass das Einbringen von Privateigentum fuer die Gesellschafter steuerlich nicht neutral sein wird und dass sie verpflichtet sein werden, die Einkommensteuer davon zu zahlen. Es muss betont werden, dass Steuerpflichtige berechtigt sind, gegen eine Auslegung Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzulegen. Bisher haben die Verwaltungsgerichte noch keine endgueltige Stellung dazu genommen.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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