ESG – Environmental, Social, and Corporate Governance – heißt ein Unternehmen so zu verwalten, dass diese Methode als sozial verantwortlich definiert werden kann und eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet. Was aber bedeutet das konkret?
Nachhaltige Entwicklung ist eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Quelle: Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, 1987.
Die Risiken im Zusammenhang mit erheblichen gesellschaftspolitischen Veränderungen, dem Klimawandel und dem wachsenden Bewusstsein für diese Themen führen dazu, dass Organisationen dem Thema nachhaltige Entwicklung immer mehr Aufmerksamkeit schenken. Es sind jedoch kohärente systemische Maßnahmen notwendig.
Die Antwort auf verschiedene Bedrohungen sind die Maßnahmen, die von internationalen Organisationen und einzelnen Staaten ergriffen werden. Die wichtigsten davon sind:
- Pariser Abkommen;
- Europäischer Grüner Deal;
- UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung.
CSRD
Die CSRD ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und ist bis zum 6. Juli 2024 umzusetzen.
Sie wird in der polnischen Rechtsordnung durch das Rechnungslegungsgesetz und das Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Prüfungsgesellschaften und öffentliche Aufsicht umgesetzt. Diese Richtlinie definiert die notwendigen Elemente der Nachhaltigkeitsberichterstattung, deren Einzelheiten in den einheitlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (eng. European Sustainability Reporting Standards - ESRS) zu finden sind.
Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Governance, Strategie, Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO), und Ziele und Kennzahlen.
Aufbau der ESRS
ESRS bauen auf übergreifende Standards: ESRS 1 und ESRS 2 auf. ESRS1 definiert den Ablauf der Berichterstattung und ihre Regeln. ESRS 2 verweist dagegen auf die Pflichtkennzahlen und die Notwendigkeit der Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Weitere Standards betreffen die Angaben, die in den Bereichen E, S und G zu berichten sind.
UMWELT
- ESRS E1 – Klimawandel;
- ESRS E2 – Umweltverschmutzung;
- ESRS E3 – Wasser- und Meeresressourcen;
- ESRS E4 – Biodiversität und Ökosysteme;
- ESRS E5 – Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
SOZIALES
- ESRS S1 – Eigene Belegschaft;
- ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette;
- ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften;
- ESRS S4 – Verbraucher und Endnutzer.
GOVERNANCE
- ESRS G1 – Unternehmenspolitik.
Wer unterliegt der Berichtspflicht?
Berichtspflichtige Unternehmen gemäß CSRD:
- vom 1. Januar 2024 – Unternehmen, die bereits unter die Richtlinie über die Angabe nicht-finanzieller Informationen fallen (NFRD) (Berichterstattung 2025 über die Daten von 2024);
- vom 1. Januar 2025 – große Unternehmen, die derzeit unter NFRD nicht fallen, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeitende, Nettoumsatz von mehr als 50 Mio. EUR, Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR (Berichterstattung 2026 über die Daten von 2025);
- vom 1. Januar 2026 – börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung 2027 über die Daten von 2026).
ESG – wo sollen Sie anfangen? Was müssen Sie wissen?
Einer der ersten Schritte bei der Vorbereitung eines Unternehmens auf die Berichterstattung besteht darin, die Interessenvertreter zu identifizieren, d. h. Personen oder Unternehmen, die von dem Unternehmen beeinflusst werden oder Auswirkungen auf das Unternehmen haben.
Interessenvertreter können sowohl intern, als auch extern sein:
- Gemeinschaft;
- Investoren;
- Kunden;
- Mitarbeiter;
- Geschäftspartner;
- Unternehmen.
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Die Wesentlichkeitsprüfung, d. h. der Dialog mit den Interessenvertretern, erzwingt u.a. die Bestimmung der Auswirkungen, die ein bestimmtes Unternehmen auf die Menschen und das Klima in der gesamten Wertschöpfungskette hat. Diese Analyse wird bestimmen, in welchen Bereichen die Strategie für nachhaltige Entwicklung umgesetzt werden sollte und welche Daten das Unternehmen melden muss, und somit in welchen Bereichen es die notwendigen Instrumente zur Erhebung dieser Daten einsetzen sollte.
Doppelte Wesentlichkeit ist die Summe der Wesentlichkeit von Auswirkungen und finanzieller Wesentlichkeit.
Arten von Angaben
- Pflichtangaben jedes berichtspflichtigen Unternehmens;
- Angaben aufgrund der doppelten Wesentlichkeitsanalyse (kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen, Risiken, Chancen);
- Wesentliche Themen:
- wesentliche – Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Zielen;
- unwesentliche – kurze Erklärung.
- Offenlegungsanforderungen:
- wesentliche – Offenlegung von Angaben nach einzelnen Standards;
- unwesentliche – Das Unternehmen kann die Offenlegung von Angaben nach den einzelnen Standards unterlassen.
- Wesentliche Themen:
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte
Es ist wichtig, dass Nachhaltigkeitsberichte von Abschlussprüfern geprüft werden müssen.
Greenwashing
In Bezug auf die Reputation des Unternehmens ist es von entscheidender Bedeutung, dass die von dem Unternehmen bereitgestellten Informationen nicht als Greenwashing angesehen werden, d. h. als Informationen, die aus Sicht der Funktionsweise des Unternehmens in den Bereichen Umwelt und Soziales fehlerhaft, ungenau oder irrelevant sind.
Taxonomie
Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 wurden die Kriterien festgelegt, anhand deren ermittelt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt, um zu bestimmen, inwieweit eine Investition ökologisch nachhaltig ist.
Nach Angaben der Europäischen Kommission müssen Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umgelenkt werden, damit die Nachhaltigkeitsziele erreicht werden können. Aus diesem Grund wurden klare Kriterien für die Beurteilung einer bestimmten Tätigkeit und Offenlegungsanforderungen festgelegt.
Die zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen gemäß EU-Taxonomie
- Unternehmen, die die von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedeten Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, erfüllen;
- Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte zur Verfügung stellen;
- Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a der Richtlinie zu veröffentlichen.
Nicht nur Berichterstattung!
Fragen der nachhaltigen Entwicklung sind immer häufiger eines der Schlüsselelemente der Entscheidungsfindung von Investoren, sie werden von Banken und Versicherern bei der Gewährung von Finanzierungen oder der Versicherung von Investitionen sowie von Kunden bei ihren Kaufentscheidungen berücksichtigt.
Unternehmen müssen sich darüber bewusst sein, dass sie trotz fehlender Berichtspflichten von ihren Geschäftspartnern aufgefordert werden können, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, weil sie ihrer Wertschöpfungskette angehören.
Die Nachhaltigkeitsaktivitäten können den Unternehmen helfen, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.