• Wie wirkt sich die Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland auf seine Sozialversicherungspflicht aus?
  • Wann wirkt sich der Ort des Sitzes des Arbeitgebers auf die Art und Weise der Zahlung von SV-Beiträgen eines Arbeitnehmers aus?
  • Wozu dient die A1-Bescheinigung?

Davon lesen Sie in diesem Beitrag.

Um den Steuerpflichtigen die Erwerbstätigkeit im Ausland zu erleichtern, haben die EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in die Rechtsordnung aufgenommen. Diese Vorschriften geben in erster Linie an, wie der Staat zu bestimmen ist, in dem ein Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen sollte. Wenn Sie planen, einen Arbeitnehmer in einen EU-Mitgliedstaat zu entsenden, sollten Sie sich mit den geltenden Grundregeln dazu vertraut machen.

Die Grundsätze zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie für die Schweiz – im Folgenden zusammen als „Mitgliedstaaten” bezeichnet. Wichtig ist, dass die einzelnen Vorschriften über das Funktionieren der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit von jedem der Staaten individuell erlassen werden.

Nach der allgemeinen Regelung unterliegt ein Arbeitnehmer der Sozialversicherung in dem Staat, in dem er seine Beschäftigung ausübt. Eine Ausnahme gilt für SV-Beiträge der Arbeitnehmer, die in mehr als einem Mitgliedstaat arbeiten, und für entsandte Arbeitnehmer. Wenn eine Person in mehreren Staaten gleichzeitig erwerbstätig ist, kann sie nur in einem dieser Staaten sozialversicherungspflichtig sein.

Welchen Versicherungspflichten unterliegen Arbeitnehmer, die in mehr als einem EU-Mitgliedstaat arbeiten?

Bei Arbeitnehmern, die in mehr als einem EU-Mitgliedstaat erwerbstätig sind, ist der Wohnort des Arbeitnehmers oder die Anschrift des Sitzes des Arbeitgebers von entscheidender Bedeutung, um den Staat richtig anzugeben, in dem die jeweilige Person sozialversicherungspflichtig ist.

Eine Person, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, sofern sie dort einen wesentlichen Teil (zumindest 1/4) der Tätigkeit ausübt. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer unabhängig von anderen Umständen in seinem Wohnmitgliedstaat sozialversicherungspflichtig.

Übt ein Arbeitnehmer keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus, so unterliegt er grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist.

Die Regelung, die die Verwendung des Sitzes des Arbeitgebers erlaubt, kann jedoch eingeschränkt werden, insbesondere wenn die jeweilige Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern beschäftigt ist, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, zu denen der Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers nicht gehört. Dann unterliegt ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates.

 

Wann unterliegen entsandte Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht im Ausland?

Der Grundsatz der Versicherungspflicht in dem Staat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, wird auch im Falle von Arbeitnehmern eingeschränkt, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort für Rechnung eines bestimmten Arbeitgebers zu arbeiten.

Nach der EU-Verordnung unterliegen entsandte Arbeitnehmer immer noch den Rechtsvorschriften des Entsendestaates (Beschäftigungsstaates), sofern:

  • die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeit im Ausland aufgrund der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet und
  • der jeweilige Arbeitnehmer ins Ausland nicht entsandt wird, um eine andere, zuvor entsandte Person abzulösen.

Der Zeitraum, in dem die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten, kann über 24 Monate hinaus verlängert werden, sofern die Versicherungsträger des Entsendestaates und des Aufnahmestaates (Beschäftigungsstaates) diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.

 

Wozu dient A1-Bescheinigung?

Der wichtigste Nachweis dafür, dass eine Person in einem bestimmten Mitgliedstaat sozialversicherungspflichtig ist, ist die A1-Bescheinigung. Dieses Dokument erhalten die Versicherten beim zuständigen Versicherungsträger des Entsendestaates (im Falle der Entsendung eines Arbeitnehmers) oder des Wohnmitgliedstaates (im Falle von Personen, die in mehr als einem Mitgliedstaat arbeiten).

Leider ist die Ausstellung von A1-Bescheinigungen durch die polnische Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in der Praxis weder einfach noch unkompliziert. Über Zweifel in Zusammenhang mit A1-Bescheinigungen haben wir mehr bereits hier geschrieben.

 

Ordnungsgemäße Abrechnung der SV-Beiträge bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann problematisch sein

Die Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (und zur Identifizierung des Staates, in dem der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist) können sich als kompliziert und anspruchsvoll erweisen, und jeder Fehler bzw. jedes Versehen in diesem Bereich kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer haben. Aus diesem Grund wenden Sie sich an uns für eine maßgeschneiderte und professionelle Unterstützung unserer Berater.