In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Wann entsteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung und hat sie ihre eigene Rechtspersönlichkeit?
  • Wer und wann ist verpflichtet, die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim Landesgerichtsregister anzumelden und wie sollte er das tun?
  • Ist es möglich, die Frist für die Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim Landesgerichtsregister zu verlängern? 
  • Was sind die Folgen der Nichteinhaltung der 6-Monatsfrist für die Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim Landesgerichtsregister?
  • Was ist der Unterschied zwischen der Beendigung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
  • Ist es immer zwingend erforderlich, die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung durchzuführen, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Landesgerichtsregister angemeldet wurde?
  • Wann endet die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung?

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GmbH. Eine solche juristische Person kann (mit bestimmten Einschränkungen) „ab sofort” auf dem Markt tätig werden, d.h. noch bevor ein Antrag auf die Eintragung der Gesellschaft in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (KRS) gestellt wird. Ein solcher Antrag muss jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags gestellt werden. Und obwohl dies bedeutet, dass viel Zeit zur Verfügung steht, ist es in der Anfangs- und Intensivphase der Tätigkeit nicht schwer, den Stichtag für die Erfüllung dieser Verpflichtung zu übersehen. In diesem Beitrag erläutern wir die Konsequenzen für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn sie ihn nicht einhalten.

 

Was bedeutet, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung ist?

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Polen ist ein mehrstufiger Prozess, der – aufgrund der Notwendigkeit, den Behörden eine Reihe von Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen und zu melden – ziemlich lange dauern kann.

Um den Unternehmern eine schnellere Aufnahme ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, sehen die Vorschriften vor, dass mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung entsteht, die bereits vor ihrer Eintragung in das Landesgerichtsregister eine Geschäftstätigkeit ausüben kann1 und geschäftsfähig ist, wodurch sie in der Lage ist, sowohl im Rechtsverkehr als auch vor Gerichten oder Behörden im eigenen Namen zu handeln.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung erwirbt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung in das Landesgerichtsregister. Dann wird sie zu einer echten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Rechtspersönlichkeit erwirbt und Träger der Rechte und Pflichten der Gesellschaft in Gründung wird2.

Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim Landesgerichtsregister – wer, wann und wie?

Das Organ, das zur Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gericht verpflichtet ist, ist ihre Geschäftsführung.

Beim Abschluss eines Vertrags in „traditioneller” Form – d.h. in Form einer notariellen Urkunde bei einem Notar – muss die Geschäftsführung der Gesellschaft die Gründung des Unternehmens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beim Landesgerichtsregister anmelden (gerechnet ab der ursprünglichen notariellen Beurkundung des Vertrags und nicht ab seiner letzten Änderung)3. Diese Frist wird nach den Grundsätzen des Zivilrechts berechnet und endet daher an dem Tag, der (dem Namen oder dem Datum nach) dem ersten Tag der Frist entspricht (und wenn es in einem bestimmten Monat keinen solchen Tag gibt, läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab).

Wichtig ist, dass sich die Frist für die Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft beim Landesgerichtsregister aus einer zwingenden Bestimmung ergibt und daher in keiner Weise geändert werden kann, z. B. durch eine Entscheidung der Gesellschafter oder auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses4. Um die 6-Monatsfrist einzuhalten, reicht es aus, vor ihrem Ablauf einen Antrag auf die Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Landesgerichtsregister (KRS) über das dafür bestimmte Gerichtsregisterportal (PRS) zu stellen.

Wir haben in unserem Beitrag „Wie können Sie eine GmbH polnischen Rechts gründen? Eintragung der Gesellschaft und Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit in der Praxis” Schritt für Schritt beschrieben, wie man eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eintragen kann (und welche zusätzlichen Verpflichtungen Unternehmer nach der Eintragung erfüllen müssen).

Wichtig ist, dass die Vorschriften darauf hinweisen, dass der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim Gericht für die Erfüllung der Verpflichtung entscheidend ist. Die Frist für die Prüfung des Antrags auf die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Registergericht kann nach Ablauf der oben genannten 6-Monatsfrist liegen.

 

Folgen der Überschreitung der 6-Monatsfrist für die Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister: Beendigung des Gesellschaftsvertrags und Auflösung der Gesellschaft

Das Versäumnis, die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung innerhalb von 6 Monaten nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu melden, führt zur Beendigung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kraft Gesetzes. 

Die Beendigung des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von der Auflösung der Gesellschaft zu unterscheiden (die nach Durchführung der unten genannten Tätigkeiten erfolgt5).

Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung, deren Vertrag beendet wurde, kann auf zwei Arten erfolgen6,7:

  1. in einem vereinfachten Verfahren ohne Liquidation – das angewendet werden kann, wenn die Gesellschaft in der Lage ist, die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen sofort vollständig zu begleichen und die Ansprüche Dritter vollständig zu befriedigen. In einer solchen Situation sollten die Gesellschafter selbst die entsprechenden Maßnahmen treffen: Sie müssen zunächst etwaige Ansprüche Dritter befriedigen, dann die geleisteten Einlagen begleichen8 und das sonstige Vermögen aufteilen oder
  2. im vollständigen Verfahren, nach der Durchführung der Liquidation durch die Geschäftsführung und in ihrer Ermangelung – durch den bzw. die Liquidatoren (die von der Gesellschafterversammlung oder durch das Registergericht bestellt werden) – wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die geleisteten Einlagen mit den Gesellschaftern vollständig zu begleichen oder die Ansprüche Dritter vollständig zu befriedigen.

Im letzteren Fall gelten die Vorschriften über die Liquidation der Gesellschaft entsprechend für die Liquidation der Gesellschaft in Gründung. Die Geschäftsführung (der Liquidator) macht die Eröffnung der Liquidation einmalig bekannt und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Gesellschaft zu melden. Die Geschäftsführung (der Liquidator) soll dann die Liquidationsmaßnahmen durchführen, die auf die Beendigung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft abzielen.

Die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung erfolgt unter dem Namen der Gesellschaft mit dem Zusatz „in Liquidation” (poln. „w likwidacji”)9.

Das sachlich zuständige Gericht für Eintragungsfragen im Zusammenhang mit der Liquidation einer Gesellschaft in Gründung ist das Registergericht. Der Sitz des Unternehmens bestimmt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts10.

Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung und die Beendigung ihrer rechtlichen Existenz erfolgt nach einer bestimmten Zeit – abhängig von der Art der ergriffenen Maßnahmen11:

  1. falls die Liquidation nicht durchgeführt wird (im vereinfachten Verfahren) – zum Zeitpunkt der letzten Zahlung oder der Entscheidung über die Befriedigung oder Sicherheit;
  2. falls die Liquidation durchgeführt wird (im vollständigen Verfahren) – nach Genehmigung des Liquidationsberichts durch die Gesellschafterversammlung. 

Anschließend sollten die Bücher und Dokumente der aufgelösten Gesellschaft zur Verwahrung an eine Person übergeben werden, die im Gesellschaftsvertrag oder im Gesellschafterbeschluss genannt ist, oder an einen durch das Registergericht ernannten Einleger.

Die Nichteinhaltung der 6-Monatsfrist für die Anmeldung der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt nicht nur zur Beendigung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH, sondern auch zur Verpflichtung, bestimmte, manchmal zeitaufwändige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft durchzuführen. Um sicher zu sein, dass die Anmeldung beim Landesgerichtsregister rechtzeitig erfolgt und der gesamte Prozess reibungslos abläuft, lohnt es sich, die professionelle Unterstützung von RSM Poland in Anspruch zu nehmen. 

1 Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Kraków vom 10.03.2016, III SA/Kr 836/15, LEX Nr. 2014848.
2 Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Kraków vom 10.03.2016, III SA/Kr 836/15, LEX Nr. 2014848.
3 J. Sarkowicz, BD12. Eintragungsverfahren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, Legalis.
4Z. Jara(red./Red.), Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 5, Warszawa 2024.
5 A. Kidyba [w/in:] M. Dumkiewicz, A. Kidyba, Komentarz aktualizowany do art. 1-300 Kodeksu spółek handlowych/Aktualisierter Kommentar zu Art. 1-300 des Handelsgesetzbuches, LEX/el. 2024, Art. 170.
6Z. Jara(red./Red.), Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 5, Warszawa 2024.
7 Z. Jara(red./Red.), Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 5, Warszawa 2024.
8 J. Bieniak, M. Bieniak, G. Nita-Jagielski, Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 9, Warszawa 2024.
9 M. Rodzynkiewicz [w/in:] Kodeks spółek handlowych. Komentarz/ Handelsgesetzbuch. Kommentar, wyd./Aufl. VII, WKP 2018, Art. 170.
10 A. Kidyba [w/in:] M. Dumkiewicz, A. Kidyba, Komentarz aktualizowany do art. 1-300 Kodeksu spółek handlowych/Aktualisierter Kommentar zu Art. 1-300 des Handelsgesetzbuches, LEX/el. 2024, Art. 170.
11 Z. Jara(red./Red.), Kodeks spółek handlowych. Komentarz/Handelsgesetzbuch. Kommentar. Wyd./Aufl. 5, Warszawa 2024, Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 17.05.2023 r., II GSK 582/20, LEX Nr. 3580005, Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Kraków vom 10.03.2016 r., III SA/Kr 836/15, LEX Nr. 2014848.