In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Worauf beruhen Prozesse der Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften?
  • Welche Gesellschaften können sich an den bestimmten Reorganisationsprozessen beteiligen?
  • Was ist die Gesamtrechtsnachfolge und worauf beruht das Identitätsprinzip?
  • Was hat sich durch die Änderung des Handelsgesetzbuches vom 15. September 2023 geändert und welche Möglichkeiten bietet sie polnischen und ausländischen Unternehmern?

Die Reorganisation von Unternehmen erfordert zwar oft viel Arbeit, aber ermöglicht den Unternehmern, viele Probleme zu lösen und neue Möglichkeiten für die Geschäftsentwicklung zu gewinnen. Damit die Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung einer Gesellschaft erfolgreich verläuft, ist es jedoch notwendig, sich darauf gut vorzubereiten und einen geeigneten Aktionsplan zu erstellen. Was sind die wichtigsten Grundsätze der Reorganisation, die im Polnischen Handelsgesetzbuch enthalten sind? In welchem Fall ist ein Formwechsel möglich? Um diese und andere Fragen zu beantworten, nehmen wir die wichtigsten Begriffe und geltenden Vorschriften unter die Lupe.

 

Allgemeine Merkmale der Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften

Prozesse der Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen werden aufgrund ihrer Rolle allgemein zusammenfassend als Reorganisationsprozesse bezeichnet. 

Diese Maßnahmen ergeben sich meistens aus dem Wunsch, die Struktur des Unternehmens (innerhalb eines einzelnen Unternehmens oder einer ganzen Unternehmensgruppe) an sich ändernde Vorschriften oder Marktbedingungen anzupassen. Die Unternehmer können dies anstreben, z. B. durch eine angemessene Risikostreuung, Kapitalkonsolidierung oder einen Wechsel der Rechtsform in eine solche, die den aktuellsten Bedürfnissen der Inhaber entspricht. 

Eine detaillierte Beschreibung jedes möglichen Prozesses der Unternehmensreorganisation ist zweifellos ein Thema für viele separate Publikationen, so dass es sich lohnt, an dieser Stelle kurz Folgendes zu erklären:

  • Bei einer Umwandlung wird die Rechtsform der Gesellschaft geändert (z.B. von einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
  • Bei einer Verschmelzung, je nach der gewählten Variante:
    • wird eine Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft aufgenommen, oder
    • gründen die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gemeinsam einen völlig neuen Rechtsträger.
  • Infolge einer Spaltung wird das Vermögen einer Gesellschaft ganz oder teilweise auf andere (bestehende oder neu gegründete) Gesellschaften übertragen.

Trotz der unterschiedlichen Auswirkungen sind die einzelnen Reorganisationsprozesse in ihrer Natur recht ähnlich. Das wichtigste Dokument für ihren Verlauf ist grundsätzlich ein geeigneter Plan (d.h. ein Umwandlungsplan, Verschmelzungsplan bzw. Spaltungsplan) mit den wichtigsten Prozessannahmen.

Dieser Plan sollte den Gesellschaftern im Voraus mitgeteilt werden – in Form einer Bekanntmachung (im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung der Gesellschaft) oder einer Mitteilung (im Falle einer Umwandlung der Gesellschaft). Erst nach der Erstellung des Plans und der Benachrichtigung der Gesellschafter (und nach Ablauf der in der Bekanntmachung/Mitteilung angegebenen Frist) können die Gesellschafter entsprechende Beschlüsse fassen (danach ist das reorganisierte Unternehmen verpflichtet, einen bestimmten Antrag beim Landesgerichtsregister zu stellen).

Wichtiger Hinweis! Die Verschmelzungs- und Spaltungsprozesse (sowie bestimmte Umwandlungsprozesse) setzen in der Regel voraus, dass die Gesellschafter vor der Beschlussfassung den Plan durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. In den meisten Fällen kann das Unternehmen jedoch – auf der Grundlage der Entscheidung der Gesellschafter – diese Phase überspringen.

Letztlich muss jeder Reorganisationsprozess mit der konstitutiven Eintragung in das Landesgerichtsregister abgeschlossen werden. Einfacher gesagt, kann der Prozess erst dann als erfolgreich durchgeführt gelten, wenn die entsprechende Eintragung erfolgt ist.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass alle Prozesse der Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen in der Regel auch steuerliche Auswirkungen haben, so dass die Teilnehmer des Reorganisationsprozesses möglicherweise zusätzliche Pflichten zur Mitteilung von Steuergestaltungen erfüllen müssen.

Wer kann sich an bestimmten Reorganisationsprozessen beteiligen?

Ob ein Unternehmen einen bestimmten Reorganisationsprozess durchführen kann, hängt von der Art des Verfahrens ab. Vor dem 15. September 2023 stellte sich die Situation wie folgt dar:

  • Eine Umwandlung war bei jeder Handelsgesellschaft möglich.
  • Nur Kapitalgesellschaften (d.h. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einfache Aktiengesellschaften und Aktiengesellschaften) konnten einer Spaltung unterliegen.
  • Im Falle der Verschmelzung waren drei Konfigurationen möglich:
    • Verschmelzung von Kapitalgesellschaften,
    • Verschmelzung, die in der Übernahme einer Personengesellschaft (d.h. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) durch eine Kapitalgesellschaft besteht,
    • Verschmelzung von Personengesellschaften, in deren Folge eine neue Kapitalgesellschaft gegründet wurde.

Bei Umwandlungen ließen (und lassen) die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches auch die Möglichkeit zu, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Handelsgesellschaft umzuwandeln (im gleichen Verfahren wie bei Handelsgesellschaften), sowie ein Einzelunternehmen in eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft umzuwandeln – diese Art der Umwandlung unterliegt gesonderten Regelungen, die jedoch einige Ähnlichkeiten mit den Vorschriften über die Umwandlung von Gesellschaften aufweisen1.

Trotz der oben genannten vielfältigen Möglichkeiten erlauben die polnische Rechtsvorschriften keine Umwandlung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in eine Handelsgesellschaft.

Was ist die Gesamtrechtsnachfolge und worauf beruht das Identitätsprinzip?

Die Gesamtrechtsnachfolge und das Identitätsprinzip sind Begriffe, die eng mit den Reorganisationsprozessen zusammenhängen. Sie sind die wichtigsten Motivationsfaktoren, um diese Prozesse durchzuführen.

Die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften ist eine Situation, in der die (das gesamte Vermögen oder ein Teil des Vermögens) übernehmende Gesellschaft oder eine (infolge einer Verschmelzung oder Spaltung) neu gegründete Gesellschaft alle Rechte und Pflichten der übernommenen/gespaltenen Gesellschaft übernimmt und alle Genehmigungen, Konzessionen oder Vergünstigungen, die dem ursprünglichen Rechtsträger erteilt wurden, auf sie übertragen werden (sofern in der Entscheidung über die Erteilung einer bestimmten Genehmigung, Konzession oder Vergünstigung nichts anderes bestimmt ist).

Infolge der Verschmelzung oder Spaltung gehen mit dem Vermögen auch die Rechte und Pflichten aus allen Rechtsverhältnissen (einschließlich Verträgen) auf die übernehmende/neu gegründete Gesellschaft über, an denen die übernommene oder gespaltene Gesellschaft zuvor beteiligt war.

 

Beispiel 1:

Die Gesellschaft A führte Produktionstätigkeiten durch und schloss zahlreiche Verträge mit ihren Kunden (Geschäftspartnern) ab. Infolge der Reorganisation wurde die Gesellschaft A im Rahmen der Verschmelzung von der Gesellschaft B übernommen. Infolgedessen tritt die Gesellschaft B mit der Eintragung der Verschmelzung in das Landesgerichtsregister kraft Gesetzes an die Stelle der Gesellschaft A und wird Partei aller von ihr abgeschlossenen Verträge (sowie Eigentümer aller ihrer Vermögenswerte).

 

Beispiel 2:

Die Gesellschaft A übte Dienstleistungstätigkeiten aus, die in der Erbringung von Marketingdienstleistungen bestanden. Infolge der Reorganisation des Unternehmens wurde das Vermögen der Gesellschaft A – einschließlich der von ihr geschlossenen Verträge – im Rahmen der Spaltung zwischen der Gesellschaft B und der Gesellschaft C aufgeteilt, und zwar in der im Spaltungsplan beschriebenen Weise. Infolgedessen wurden die Gesellschaft B und die Gesellschaft C mit der Eintragung der Spaltung in das Landesgerichtsregister Eigentümer der im Spaltungsplan genannten Vermögenswerte einschließlich der entsprechenden Verträge, die die Gesellschaft A mit den Kunden geschlossen hatte.

Das Identitätsprinzip bedeutet, dass die umgewandelte Gesellschaft (die infolge der Umwandlung entstanden ist) alle Rechte und Pflichten der umzuwandelnden (bestehenden) Gesellschaft behält. Insbesondere bleibt sie Partei von allen abgeschlossenen Verträgen und der umzuwandelnden Gesellschaft erteilten Genehmigungen, Konzessionen und Vergünstigungen (sofern in der Entscheidung über die Erteilung einer bestimmten Genehmigung, Konzession oder Vergünstigung nichts anderes bestimmt ist).

Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches haben wir es daher im Falle einer Umwandlung in der Regel mit derselben Gesellschaft zu tun, die jedoch in einer anderen Rechtsform tätig ist2.

Obwohl sich die Gesamtrechtsnachfolge und Kontinuität der umzuwandelnden Gesellschaft theoretisch ein bisschen voneinander unterscheiden, bleiben ihre Folgen in der Praxis ähnlich: Nach der Reorganisation ist die „neue Gesellschaft” (d.h. je nach dem Prozess – die umgewandelte Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft oder die neu gegründete Gesellschaft) Inhaber der Rechte und Pflichten der „alten” (umzuwandelnden, zu übernehmenden, zu spaltenden) Gesellschaft.

Wie wir bereits oben angedeutet haben, ist die Tatsache der Übernahme von Rechten und Pflichten besonders wichtig und eines der Hauptargumente für die Durchführung dieser Art von Prozessen, weil nach deren Abschluss ein Unternehmen besteht, das bereit ist, die zuvor ausgeübte Tätigkeit fortzuführen, ohne die langwierige Übertragung von Vermögenswerten durchführen zu müssen, die andernfalls die Einholung der erforderlichen Zustimmungen von Dritten erfordern würde.

 

Änderung des Handelsgesetzbuches – neue Möglichkeiten für polnische und ausländische Unternehmer, die in Polen tätig sind

Zum Abschluss der allgemeinen Diskussion über die Merkmale der Reorganisationsprozesse ist die Änderung der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches vom 15. September 20233 zu erwähnen.

Sie führte (auch zur Umsetzung der EU-Gesetzgebung) eine Reihe von Änderungen ein, die die Internationalisierung der Prozesse der Spaltung und Umwandlung von Kapitalgesellschaften ermöglichen (die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Gesellschaften wurde bereits 2013 eingeführt) und ermöglichte eine umfassende Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien an den Reorganisationsprozessen4. Darüber hinaus führte der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, eine neue Art der Spaltung vorzunehmen – nämlich die sog. Ausgliederung.

Die Ausgliederung besteht in der Gründung einer völlig neuen Gesellschaft aus einem Teil des Vermögens der Gesellschaft, die im Rahmen des Reorganisationsprozesses gespalten wird, wobei die Gesellschaft, die gespalten wird, als alleiniger Gesellschafter der neu gegründeten Gesellschaft auftritt5.

Die Änderungen, die durch die Novelle eingeführt wurden, werden in separaten Beiträgen umfassender diskutiert, jedoch ist ihre Einführung an dieser Stelle positiv zu bewerten, weil die Öffnung von Gesellschaften für grenzüberschreitende Reorganisationsprozesse den Realitäten der modernen Wirtschaft entspricht und (aufgrund der Vereinfachung der Verlagerung des gesamten Geschäfts oder eines Teils davon ins Ausland) insbesondere für internationale Unternehmensgruppen von Interesse sein soll.

Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Möglichkeit, die betreffenden Prozesse durch den Einsatz (oder unter Beteiligung) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durchzuführen, der Natur dieses Unternehmens entspricht (das de facto eine Mischung aus einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft ist). Die Einführung einer neuen Art der Spaltung ist eine interessante und praktische Alternative zu den herkömmlichen Methoden zur Erweiterung der Struktur einer Unternehmensgruppe.

Wie Sie sehen, kann die Reorganisation von Unternehmen viele Vorteile mit sich bringen, vor allem aufgrund der Möglichkeit, das Risiko zu streuen, Kapital zu konzentrieren oder die Rechtsform des Unternehmens an die sich ändernden Marktrealitäten anzupassen. Attraktiv bei einer solchen Art und Weise der Auseinandersetzung mit den sich ändernden Geschäftsrealität ist auch die Möglichkeit der einfachen Übertragung von Vermögenswerten (einschließlich Verträgen, die mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen), was eine erfolgreiche Fortführung der Unternehmenstätigkeit ermöglicht.

Trotz zahlreicher Vorteile ist jedoch zu beachten, dass die Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Unternehmen recht komplizierte Prozesse sind, die schwerwiegende, oft irreversible Folgen haben. Daher ist es von Vorteil, bei der Planung und Durchführung der betreffenden Prozesse die Unterstützung von Experten – insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts und Steuerrechts – in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie an der Durchführung der Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung einer polnischen Gesellschaft interessiert sind oder sich über die Möglichkeiten oder die Rentabilität einer solcher Lösung beraten lassen möchten – wenden Sie sich bitte an unsere Experten.

1 Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft erfordert zunächst die Erstellung eines Umwandlungsplans, der – anders als der Umwandlungsplan einer Gesellschaft– die notarielle Beurkundung erfordert und unabhängig von der Form der neu gegründeten Gesellschaft der obligatorischen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt. 

2 In der Praxis kommt die Wahrung der Identität in der Nichtänderung der Steuernummer und REGON-Nummer zum Ausdruck – im Falle einer Umwandlung bleiben sie unverändert, und der umgewandelten Gesellschaft wird nur eine neue KRS-Nummer zugewiesen. 

3 Eingeführt mit dem Gesetz vom 16. August 2023 zur Änderung des Gesetzes  – Handelsgesetzbuch und bestimmter anderer Gesetze (GBl.2023.1705 vom 25.08.2023).

4 Demnach kann eine Kommanditgesellschaft auf Aktien der Spaltung (einschließlich der grenzüberschreitenden Spaltung) unterliegen, andere Gesellschaften übernehmen oder infolge einer Verschmelzung gegründet werden sowie den grenzüberschreitenden Umwandlungsprozessen unterliegen. 

5 Bei anderen Spaltungsprozessen gilt, wie bei einer Verschmelzung, der Grundsatz, dass die Gesellschafter der zu übernehmenden oder zu spaltenden Gesellschaft in die neu gegründete oder übernehmende Gesellschaft eintreten.