In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Wann die Entsendung eines Arbeitnehmers aus der Ukraine nach Polen vorliegt?
  • Welche Auswirkungen die Entsendung von Arbeitnehmern aus der Ukraine nach Polen auf die Sozialversicherung hat?
  • Wie sich die Entsendung von Arbeitnehmern aus der Ukraine nach Polen auf die Einkommensteuer auswirkt?

 

Karolina BARTKOWIAK
Junior Tax Manager bei RSM Poland
 

Viele ukrainische Arbeitgeber haben im Zusammenhang mit dem anhaltenden Krieg in ihrer Heimat beschlossen, ihre Arbeitnehmer zur Arbeit nach Polen zu entsenden. Diese Maßnahme hat jedoch bestimmte Auswirkungen auf die Einkommensteuer und Sozialversicherung. Woran muss ein ukrainischer Unternehmer denken, der Arbeitnehmer beschaeftigt, welche sich in Polen aufhalten.

Unter Entsendung ist eine Situation zu verstehen, in der ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einen anderen Staat als den, in dem er gewöhnlich arbeitet, geschickt wird, um dort seine Aufgaben fuer einen begrenzten Zeitraum wahrzunehmen.

Entsendung eines Arbeitnehmers aus der Ukraine nach Polen – wie zahlt man Sozialversicherungsbeitraege?

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist das am 18. Mai 2012 zwischen Polen und der Ukraine geschlossene bilaterale Abkommen ueber soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) relevant. Art. 6 dieses Abkommens sieht eine allgemeine Regel vor, dass der Arbeitnehmer grundsaetzlich den Versicherungsvorschriften des Staates unterliegt, in dessen Hoheitsgebiet er seine Arbeit verrichtet.

Zugleich sieht Art. 7 Abs. 1 des Abkommens eine Ausnahme vor:

Wenn ein Arbeitgeber, der in der Ukraine eingetragen ist, eine von ihm beschaeftigte Person nach Polen schickt (damit sie fuer diesen Arbeitgeber arbeitet), unterliegt diese Person den Rechtsvorschriften der Ukraine – vorausgesetzt, dass die erwartete Dauer der Entsendung 24 Monate nicht ueberschreitet. Falls die Dauer der Entsendung nach Polen ueber 24 Monate hinausgeht, gelten die Rechtsvorschriften der Ukraine fuer einen weiteren Zeitraum von maximal 36 Monaten weiter, sofern die zustaendigen Behörden in Polen ihre Zustimmung erteilen.

Dies bedeutet, dass die Entsendung eines Arbeitnehmers aus der Ukraine zur Verrichtung der Arbeit fuer einen ukrainischen Arbeitgeber auf dem Hoheitsgebiet Polens nicht automatisch zur Verpflichtung des Unternehmers fuehrt, Beitraege an die polnische Sozialversicherungsbehörde (ZUS) abzufuehren. Wenn die im polnisch-ukrainischen Sozialversicherungsabkommen festgelegten Fristen nicht ueberschritten werden, bleibt ukrainisches Recht das anwendbare Recht im Bereich der sozialen Sicherheit.

Erfahren Sie mehr ueber Beratung zum Arbeitsrecht und zur sozialen SicherheitERFAHREN SIE MEHR

Wer und wo soll die Einkommensteuer zahlen?

Ausgangspunkt fuer eine einkommensteuerliche Beurteilung sind die Bestimmungen des am 12. Januar 1993 zwischen Polen und der Ukraine geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden: DBA PL-UA).

Aus Art. 15 dieses Abkommens geht hervor, dass, wenn eine in einem Staat (im vorliegenden Fall: in der Ukraine) ansaessige Person Einkuenfte aus unselbstaendiger Arbeit in Polen bezieht, diese Einkuenfte in der Regel sowohl in Polen als auch in der Ukraine besteuert werden, wobei zur Begrenzung der Steuerlast eine geeignete Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewandt wird (Art. 24 DBA PL-UA).

Art. 15 Abs. 2 DBA PL-UA sieht jedoch eine Ausnahme von dieser Regel vor, aus der sich ergibt, dass die Einkommensteuer im Ansaessigkeitsstaat (Ukraine) weiterhin gezahlt wird, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfuellt sind:

  1. der Empfaenger der Verguetungen haelt sich in Polen in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt nicht laenger als 183 Tage auf und
  2. die Verguetungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Polen ansaessig ist und
  3. die Verguetungen nicht von einer Betriebsstaette oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in Polen hat.

Was bedeutet das? Wenn ein bestimmter Arbeitnehmer – gemaeß den in der Ukraine geltenden Vorschriften – in diesem Staat steuerlich ansaessig bleibt und gleichzeitig die in Art. 15 Abs. 2 DBA PL-UA genannten Voraussetzungen erfuellt sind, sollte die Einkommensteuer weiterhin in der Ukraine gezahlt werden.

Die Nichterfuellung einer der oben genannten Voraussetzungen (d. h. z. B. ein Arbeitnehmer haelt sich in Polen in dem jeweiligen Kalenderjahr laenger als 183 Tage auf) bedeutet wiederum, dass die aus unselbstaendiger Arbeit in Polen bezogenen Einkuenfte sowohl in Polen als auch in der Ukraine abgerechnet werden sollten (unter Beruecksichtigung der geeigneten Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).

Gemaeß Art. 44 Abs. 3d des Gesetzes vom 26. Juli 1991 ueber Einkommensteuer ist dann der Zahler der Einkommensteuervorauszahlungen in Polen der Arbeitnehmer selbst.

Abrechnung der ESt und SV-Beitraege durch ukrainische Arbeitnehmer ist die Spitze des Eisbergs

Angesichts der Komplexitaet des Themas möchten wir darauf hinweisen, dass in dieser Veröffentlichung nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern aus der Ukraine nach Polen angesprochen wurden. Wenn Sie weitere Fragen dazu haben und sich individuell beraten lassen möchten, sprechen Sie uns bitte an. Unsere Buchhalter und Steuerberater helfen Ihnen gerne, sich im Labyrinth der polnischen Vorschriften zurechtzufinden.

ERFAHREN SIE MEHR
Abonnieren Sie unseren Newsletter, um ueber die wichtigsten rechtlichen, finanziellen und stuerrechtlichen Fragestellungen auf dem Laufenden zu sein!
Jetzt abonnieren