• Wie viel Zeit hat ein Verkäufer, um die von DAC7 geforderten Informationen dem Plattformbetreiber zur Verfügung zu stellen?
  • Ab wann müssen digitale Plattformbetreiber die Informationen über Verkäufer erheben?
  • Welche Sanktionen drohen Plattformbetreibern, wenn sie der Finanzverwaltung keine Informationen über Verkäufer übermitteln?

Davon lesen Sie in diesem Beitrag.
 

Um der Meldepflicht der DAC7-Richtlinie nachzukommen, müssen digitale Plattformbetreiber eine Reihe von Informationen über die Verkäufer erheben, die in dem von ihnen bereitgestellten Umfeld tätig sind. Um solche Informationen zu gewinnen, müssen sie meistens selbst die Verkäufer bitten, sie ihnen zur Verfügung zu stellen. Im Wirtschaftsverkehr kann es jedoch Situationen geben, in denen ein Plattformbetreiber – aus verschiedenen Gründen – nicht in der Lage ist, alle Daten einzuholen. Was sollte ein solcher Rechtsträger in diesem Fall tun, um Probleme zu vermeiden? Bieten die Bestimmungen des polnischen Gesetzesentwurfs Lösungen in diesem Bereich?

 

Welche Maßnahmen sollte ein digitaler Plattformbetreiber ergreifen, wenn er nicht über alle Informationen über aktuelle Verkäufer verfügt?

Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Informationen über Verkäufer sind in Art. 75o des polnischen Gesetzesentwurfs geregelt.

Um Informationen über einen Verkäufer zu erheben, ist ein Plattformbetreiber in der Regel verpflichtet, ihn aufzufordern, ihm die erforderlichen Informationen spätestens an dem Tag zu übermitteln, an dem die Plattform diesem Verkäufer zur Verfügung gestellt wird

Erhält der Plattformbetreiber die Informationen nicht innerhalb von 20 Tagen nach Anforderung dieser Informationen bei dem Verkäufer, muss er diese Informationen gemäß den Vorschriften erneut anfordern. Erhält der Plattformbetreiber nach dieser erneuten Anforderung die erforderlichen Daten immer noch nicht, ist er verpflichtet, diese unverzüglich noch einmal anzufordern.

Der Plattformbetreiber ist daher verpflichtet, die Informationen bei dem Verkäufer zweimal erneut anzufordern. Diese Ersuchen sollten in Abständen von 20 Tagen gestellt werden.

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Falls der Verkäufer dem Plattformbetreiber – trotz zweimaligen erneuten Ersuchens – innerhalb von 60 Tagen nach dem ursprünglichen Ersuchen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nicht zur Verfügung stellt, ist der Plattformbetreiber verpflichtet:

  1. zu verhindern, dass der jeweilige Verkäufer die relevante Tätigkeit erbringt (solange er diese Informationen nicht vorlegt),
  2. die Zahlung der Vergütung an den Verkäufer einzubehalten (auch solange der Verkäufer alle erforderlichen Informationen nicht vorlegt).

Leider sollte man beachten, dass die Einholung der Informationen von den Verkäufern sogar bis zu 60 Tagen dauern kann.

 

Welche Maßnahmen sollte ein Plattformbetreiber ergreifen, wenn er nicht über alle Informationen über ehemalige Verkäufer verfügt?

Zunächst möchten wir betonen, dass die Übergangsbestimmungen des polnischen Gesetzentwurfs im Falle der Meldung von Informationen für das Jahr 2023 bestimmte Ausnahmen vorsehen.

Nach dem derzeitigen Wortlaut des polnischen Gesetzentwurfs gilt vom 1. Januar 2023 bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzentwurfs nicht die Regelung, die die Betreiber verpflichtet, den Verkäufern die Erbringung von relevanten Tätigkeiten zu verhindern und die Zahlung der Vergütung an sie einzubehalten.

Falls der Plattformbetreiber nachweist, dass er erfolglos Informationen beim Verkäufer angefordert hat (oder dass es nicht möglich war, sich an den Verkäufer zu wenden), wird er auch mit keiner Geldstrafe für Nichtbereitstellung von Informationen an Finanzverwaltung belegt.

In einem solchen Fall wird das Verfahren wegen einer Finanzstraftat oder Finanzordnungswidrigkeit durch die polnische Finanzverwaltung nicht eingeleitet.

 

Ab wann müssen digitale Plattformbetreiber die Informationen über Verkäufer erheben?

Nach dem polnischen Gesetzentwurf müssen digitale Plattformbetreiber, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen erfüllen, um als meldende Plattformbetreiber angesehen zu werden, folgende Pflichten erfüllen:

  • Sorgfaltspflichten – bis zum 31. Dezember 2024,
  • Meldepflichten – bis zum 31. Januar 2025.

Dies bedeutet, dass auch die Informationen über Verkäufer für 2023 meldepflichtig sind.

Obwohl das Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie noch nicht verabschiedet wurde, lohnt es sich daher, mit der Erhebung von Informationen über Verkäufer schon jetzt zu beginnen – insbesondere wenn man bedenkt, dass ein Plattformbetreiber verpflichtet ist, Verkäufer mehrmals um die Übermittlung der Informationen zu bitten.