In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wie änderte sich der Gesetzentwurf zur Regelung der Ergänzungsbesteuerung in Polen?
- In welchem Stadium befinden sich die legislativen Arbeiten am polnischen Gesetz zur Umsetzung der Pillar 2-Bestimmungen?
Am 15. November 2024 unterzeichnete der Präsident der Republik Polen das Gesetz vom 6. November 2024 über die Ergänzungsbesteuerung der Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen. Damit sind die Arbeiten zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (der sog. Pillar 2-Richtlinie) abgeschlossen.
Annahmen der Pillar 2-Richtlinie
Wir möchten Sie daran erinnern, dass mit der Pillar 2 eine Reihe von Regeln eingeführt wird, aufgrund deren große multinationale und inländischen Unternehmensgruppen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, dazu verpflichtet sind, die globale Mindeststeuer zu zahlen.
Weltweit wird geschätzt, dass bis zu 140 Staaten die Pillar 2-Regelungen einführen werden – darunter auch Polen.
Welche Fassungen des Gesetzentwurfs über globale Ergänzungsbesteuerung wurden von dem polnische Gesetzgeber bisher erarbeitet?
Die erste Fassung des Gesetzentwurfs über die Ergänzungsbesteuerung der Geschäftseinheiten von multinationalen und inländischen Unternehmensgruppen wurde im April 2024 auf der Website des Gesetzgebungszentrums der Regierung veröffentlicht. Nach öffentlichen Konsultationen und der Begutachtung gab es jedoch viele kritische Kommentare zum Inhalt des Entwurfs, weshalb im Laufe der Zeit weitere Fassungen des polnischen Gesetzentwurfs erstellt wurden, die nicht nur die von der OECD ausgearbeiteten Vorschriften bestmöglich umsetzen, sondern auch die Stimmen der polnischen Steuerpflichtigen berücksichtigen sollten.
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Stand der Gesetzgebung: Ist bereits ein bestimmtes Datum für die Einführung der globalen Mindeststeuer in Polen bekannt?
Im September 2024 wurde der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bestimmungen der Pillar 2-Richtlinie zur weiteren Bearbeitung an den Sejm überwiesen. Im Laufe einiger Wochen wurden dann einige Änderungen vorgenommen. Anfang November 2024 wurde der Gesetzentwurf an den Senat weitergeleitet, der keine Änderungen einbrachte. Daher wurde der Entwurf dem Präsidenten der Republik Polen zur Unterzeichnung vorgelegt. Das Staatsoberhaupt unterzeichnete den Gesetzentwurf über die Ergänzungsbesteuerung am 15. November 2024, und derzeit (Stand zum 20. November 2024) ist das Gesetz im Gesetzblatt veröffentlichen zu lassen.
Die Bestimmungen des Gesetzes treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen die freiwillige Möglichkeit vor, die Pillar 2-Regelungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.
Zusammenfassung der Änderungen im Gesetz zur Umsetzung der Pillar 2-Bestimmungen
Zwar haben wir ausführlich über die Änderungen am polnischen Gesetzentwurf im vorherigen Beitrag der Reihe geschrieben, aber wir möchten Sie an die wichtigsten Änderungen erinnern, die in die endgültige Fassung des Entwurfs aufgenommen wurden.
In erster Linie bestimmte das polnische Finanzministerium den Katalog der erfassten Steuern. Darüber hinaus wurde dieser Katalog in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer ergänzt.
Zu den vom polnischen Finanzministerium angegebenen erfassten Steuern gehören u.a. die nach allgemeinen Regeln erhobene Körperschaftsteuer, die Quellensteuer und die Steuer auf Einkünfte aus nicht realisierten Gewinnen. In der Begründung des Gesetzes wurden auch die Steuern angegeben, die nicht als erfasste Steuern angesehen werden können – wie z. B. Einkommensteuer und Immobiliensteuer.
Das Finanzministerium nahm auch eine Änderung an den sog. Safe Harbour-Regelungen vor. In der endgültigen Fassung des Gesetzes steht, dass die 5-jährige Steuerbefreiung auch für die nationale Ergänzungssteuer für Geschäftseinheiten solcher Unternehmensgruppen gilt, deren oberste Muttergesellschaft in Polen gelegen ist. Das bedeutet, dass eine multinationale Unternehmensgruppe mit einer Muttergesellschaft in Polen – nachdem sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat – weder die Primärergänzungssteuer noch die nationale Ergänzungssteuer berechnen muss.
Das polnische Ministerium hat auch die Beträge geändert, die für die Abgabe eines Gutachtens über Ergänzungsbesteuerung und eines Sicherungsgutachtens über Ergänzungsbesteuerung fällig sind. In der derzeitigen Fassung des Gesetzes sind die Beträge wie folgt: bis zu 15 Tsd. PLN als Erstgebühr und bis zu 50 Tsd. PLN als Hauptgebühr für ein Gutachten über Ergänzungsbesteuerung und bis zu 60 Tsd. PLN für ein Sicherungsgutachten.
Dies sind die wichtigsten Änderungen, die den ursprünglichen Gesetzentwurf von der endgültigen Fassung unterscheiden. Das bedeutet jedoch nicht, dass dies die einzigen Änderungen sind – mehr zu den Änderungen im Gesetzentwurf finden Sie in unserem Beitrag Pillar 2: Zusammenfassung der vom polnischen Finanzministerium eingeführten Änderungen.
Vorbereitung des Unternehmens auf die Umsetzung der Pillar 2-Bestimmungen ist ein anspruchsvoller Prozess
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Umsetzung der Pillar 2-Regelungen wahrscheinlich eine der wichtigsten und anspruchsvollsten Änderungen sein wird, die im nächsten Steuerjahr in Polen eingeführt werden.
Diese Vorschriften führen eine Reihe neuer Verpflichtungen für große multinationale und inländische Unternehmensgruppen ein, deren Erfüllung nicht einfach sein wird und von den Steuerpflichtigen einen umfassenden Ansatz und vielleicht sogar eine Anpassung ihrer gesamten Steuerstrategie an die neuen Realitäten der Geschäftstätigkeit in Polen erfordert.
Es kann äußerst nützlich sein, die Dienste eines erfahrenen Experten in Anspruch zu nehmen, der Sie bei der Durchführung des gesamten Prozesses unterstützen wird. Sollten Sie Fragen dazu bzw. Zweifel daran haben, dann stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.