In diesem Beitrag erfahren Sie:
- Welche Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sind in den polnischen und europäischen Rechtsvorschriften vorgesehen?
- Was sollten Sie über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Großbritannien wissen?
- Welche Voraussetzungen muss ein Steuerpflichtiger erfüllen, damit der Quellensteuersatz niedriger ist?
Die Bestimmungen zur Quellensteuer (WHT) finden sich nicht nur in den polnischen Ertragsteuergesetzen, sondern auch in den EU-Richtlinien, die – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Befreiung des Steuerpflichtigen von der Quellensteuer bei Zahlungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums vorsehen, sowie in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen bestimmten Ländern.
Wie wirken sich Doppelbesteuerungsabkommen auf die Steuerabrechnung aus?
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bringen zahlreiche Vorteile in Bezug auf die Quellensteuer mit sich. Sie begrenzen die Anzahl der Fälle, in denen die Einkünfte einer steuerlich nicht ansässigen Person besteuert werden sollten, senken die Steuersätze bzw. führen zur vollständigen Befreiung von der Besteuerung in Polen. Daher sollten die ausländischen Unternehmer, die ihre in Polen erzielten Einkünfte abrechnen, die polnischen Vorschriften über die Quellensteuer anwenden und dabei immer die Ausnahmen berücksichtigen, die sich aus dem DBA ergeben.
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Vermeidung der Doppelbesteuerung: Voraussetzungen für die Anwendung der DBA-Bestimmungen
Steuerpflichtige können die (oft vorteilhaften) Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen zusammen erfüllen:
- sie holen von dem Geschäftspartner die Ansässigkeitsbescheinigung ein,
- sie halten die sog. erforderliche Sorgfalt bei der Überprüfung von Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes oder einer Steuerbefreiung ein.
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Polen und Großbritannien
Im Hinblick auf eine mögliche Doppelbesteuerung ist die Besteuerung mit .der Quellensteuer der Forderungen, die an in Großbritannien ansässige Personen gezahlt werden, ein besonders interessanter Fall.
Da Großbritannien nicht mehr Mitgliedstaat ist, gelten die Bestimmungen der EU-Richtlinien nicht mehr für die Geschäfte mit diesem Land, was bedeutet, dass polnische Steuerzahler keine Quellensteuerbefreiungen anwenden können, die sich aus den EU-Vorschriften ergeben. Mit dem Brexit wurden die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens jedoch nicht berührt, was bedeutet, dass – sobald die oben genannten Voraussetzungen für die Anwendung des DBA erfüllt sind – die im DBA PL-UK angegebenen Präferenzbestimmungen auch auf Forderungen gegenüber britischen Unternehmen angewendet werden können.