In diesem Beitrag erfahren Sie:
- wie die Abgabenordnung durch die Polnische Ordnung geaendert wird;
- wie sich die Formulare ORD-u und TPR voneinander unterscheiden;
- was bei der Meldung von Transaktionen mit steuerlich Nichtansaessigen zu beachten ist.
Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland
Im Jahr 2021 umfassten die Berichts- und Informationspflichten der Steuerpflichtigen fuer das zum 31. Dezember 2020 endende Steuerjahr die Berichterstattung ueber Vertraege mit steuerlich Nichtansaessigen im Sinne des Devisenrechtes (ORD-U-Formular) und die Berichterstattung ueber Transaktionen mit verbundenen Unternehmen oder Geschaeftspartnern aus Steueroasen (TPR-Formular). Die Frist zur Einreichung der ORD-U-Information lief am 31. Maerz 2021 und der TPR-Information am 31. Dezember 2021 ab.
In beiden Faellen galten diese Fristen fuer Unternehmen, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entsprach. Darueber hinaus haben sich die Verpflichtungen in diesem Bereich aufgrund der die vor kurzem eingefuehrten Bestimmungen der Polnischen Ordnung ein bisschen veraendert. Seit 2022 ist es nicht mehr erforderlich, Informationen ueber mit steuerlich Nichtansaessigen geschlossene Vertraege in dem ORD-U-Formular einzureichen, wenn das Unternehmen zuvor verpflichtet war, das TPR-Formular einzureichen.
Wie wird sich also die Polnische Ordnung auf die Berichts- und Informationspflichten auswirken? Hier finden Sie die wichtigsten aenderungen in diesem Bereich.
Wann sollte man das ORD-U-Formular einreichen und wann das TPR-Formular ausfuellen?
Die Pflicht zur Abgabe der ORD-U-Information gilt fuer Vertraege mit steuerlich Nichtansaessigen im Sinne der Bestimmungen des Devisenrechtes und ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (GBl. 2021, Fn. 1540).
Im ORD-U-Formular sind Vertraege zu beruecksichtigen, bei denen die Summe der Forderungen oder Verbindlichkeiten Folgendes uebersteigt:
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300 Tsd. EUR – wenn der Vertragspartner ein verbundenes Unternehmen ist,
- 5 Tsd. EUR – wenn der Vertragspartner ein steuerlich Nichtansaessiger mit einem Unternehmen/einer Zweigniederlassung/Repraesentanz im Hoheitsgebiet Polens ist.
Fuer Zwecke der Berichterstattung ueber die im ORD-U-Formular enthaltenen Informationen wird davon ausgegangen, dass wir ueber verbundene Unternehmen sprechen, wenn eine der Parteien:
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direkt oder indirekt an der Verwaltung oder Kontrolle der anderen Partei beteiligt ist,
ODER
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einen Anteil am Kapital des anderen Unternehmens hat, der sie zu mindestens 5% aller Stimmrechte berechtigt.
Fuer Identifizierung verbundener Unternehmen im Bereich der Verrechnungspreise (und damit auch fuer Zwecke der TPR-Berichterstattung) betraegt der Mindestanteil am Kapital 25% aller Stimmrechte. Daher ist die Definition der verbundenen Unternehmen fuer Zwecke des Ausfuellens der ORD- und TPR-Formulare nicht gleich.
Berichterstattung ueber Transaktionen mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen aus Steueroasen
Die Einreichung des TPR-Formulars von dem Steuerpflichtigen steht im Zusammenhang mit der Pflicht zur Berichterstattung ueber Transaktionen mit verbundenen Unternehmen sowie ueber Transaktionen mit den Rechtstraegern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschaeftsfuehrung in einem Land haben, das den schaedlichen Steuerwettbewerb anwendet – d.h. in der sog. Steueroase. Der Wert der meldepflichtigen Transaktionen ist höher als im Falle des ORD-U-Formulars und betraegt:
-
10 Mio. PLN fuer Waren- und Finanztransaktionen,
- 2 Mio. PLN fuer Dienstleistungstransaktion und sonstige Transaktionen,
- 100 Tsd. PLN fuer sog. direkte Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen,
- 500 Tsd. PLN fuer sog. indirekte Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen.
Wir haben einen ausfuehrlicheren Artikel ueber Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen vorbereitet. Wenn Sie sich fuer dieses Thema interessieren, können Sie den Beitrag ”Steueroasen – neue Dokumentationspflichten”. gerne lesen.
Nach Angaben des Finanzministeriums zielt die TPR-Berichterstattung darauf ab, Informationen bereitzustellen, die zur Bewertung des Risikos einer Unterschaetzung des zu versteuernden Einkommens erforderlich sind, und somit den Prozess der Auswahl der zu pruefenden Unternehmen zu erleichtern sowie Daten fuer statistische Zwecke zu beschaffen. Die Aufzeichnungen betreffen beispielsweise die Art der konzerninternen Transaktionen, die von verbundenen Unternehmen und Safe-Harbor-Unternehmen durchgefuehrt werden.
Welche aenderungen bringt die eingefuehrte Regelung der Abgabenordnung?
Zusammenfassend laesst sich sagen, dass Artikel 82 § 1c der Abgabenordnung, der zur Befreiung von der Verpflichtung zur Einreichung des ORD-U-Formulars berechtigt, gemaeß den uebergangsbestimmungen der Polnischen Ordnung im Jahr 2022 fuer Formulare gilt, die bereits nach dem 31. Dezember 2021 eingereicht werden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht fuer die im Art. 11o Abs. 1 und 1a des Gesetzes vom 15. Februar 1992 ueber Körperschaftsteuer (GBl. 2021, Fn. 1800 in der jeweils gueltigen Fassung) genannten Steuerpflichtigen und Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind, d. h. Unternehmen, die Transaktionen mit Unternehmen aus den sog. Steueroasen durchfuehren.
WICHTIG: fuer Transaktionen, die im TPR-C-Formular fuer 2021 ausgewiesen sind, reichen wir das ORD-U-Formular nicht mehr ein. Eine besondere Aufmerksamkeit muessen wir jedoch den Definitionen von verbundenen Unternehmen schenken!
Die in der Abgabenordnung eingefuehrten aenderungen sollten positiv bewertet werden, da sie darauf abzielen, den Berichterstattungsaufwand fuer Steuerpflichtige zu verringern, indem die Notwendigkeit entfaellt, die ORD-U-Information an Finanzbehörden zu senden, wenn bestimmte identische Daten in anderen Formularen benötigt werden.
Wir möchten jedoch auf unterschiedliche Definitionen von verbundenen Unternehmen und unterschiedliche Berichterstattungsschwellen fuer Vertraege und Transaktionen hinweisen, die fuer Zwecke von ORD-U und TPR festgelegt sind. Dadurch kann sich also herausstellen, dass selbst wenn der Steuerpflichtige verpflichtet ist, das TPR-Formular fuer 2021 einzureichen, hat er auch eine Berichterstattungspflicht im Bereich ORD-U.. Das Einreichen dieser Formulare haengt immer noch mit der Notwendigkeit zusammen, die Situation des Unternehmens gruendlich zu analysieren, so dass es sich lohnt, in diesem Fall die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
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