Unterbrechung der Warenbeförderung stellt den Anspruch auf die Anwendung des USt-Satzes von 0% in Frage

 

Unterbrechung der Beförderung macht die Anwendung des USt-Satzes von 0% unmöglich – dies ergibt sich aus dem neuesten Urteil des Oberverwaltungsgerichts (NSA) vom 10. Februar 2017 (Az. I FSK 628/15). 

 

Im Immer haeufiger entscheiden sich die Unternehmen bei Durchfuehrung der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet fuer die Unterbrechung der Warenbeförderung in einem anderen EU-Mitgliedsland. Dies ist meistens auf die technischen Gruende und manchmal auf die Veredelung der jeweiligen Ware zurueckzufuehren. Ein Beispiel dafuer ist das Warten auf die Ankunft der weiteren Bauteile und die darauf bezogene voruebergehende Verwahrung der Waren in dem Lagerhaus in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Darueber hinaus kommt es oft vor, dass im Laufe der Beförderung der Ware das jeweilige Beförderungsmittel von dem Wagen zu dem Zug bzw. von dem Schiff zu dem Flugzeug geaendert wird, deswegen wartet die Ware voruebergehend in einem Lagerhaus in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Leider haengen die vorgenannten Unterbrechungen mit einem umsatzsteuerlichen Risiko zusammen. Die Finanzbehörden sind der Meinung, dass die Unterbrechung der Beförderung den Verlust des Anspruchs auf Anwendung des verguenstigten Umsatzsteuersatzes von 0% zur Folge hat. Das oben erwaehnte Urteil des Oberverwaltungsgerichts (NSA) betraf die Gesellschaft, die einen Auftrag zur Lieferung der Staebe in Norwegen von einem norwegischen Unternehmer erhalten hatte. Die Lieferung kam zuerst in Litauen, wo die Ware durch das Zusammenfuegen der Staebe weiter verarbeitet wurde. Das Problem lag darin, ob in solch einem Fall die auf dem Gebiet Polens begonnene Lieferung als eine Ausfuhr gilt.

Die Definition der Ausfuhr ist in Art. 2 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG-PL) enthalten. Laut dieser Vorschrift ist unter der Ausfuhr der Waren die Lieferung der aus dem Inland in das Drittlandsgebiet versandten bzw. beförderten Waren zu verstehen, falls diese Versendung bzw. Beförderung: a) durch den Lieferer oder fuer seine Rechnung, oder b) durch den nicht im Inland ansaessigen Abnehmer oder fuer seine Rechnung vorgenommen wird, mit Ausnahme von bestimmten Warenkategorien. Eine Bedingung ist dabei, dass die Ausfuhr der Waren in das Drittlandsgebiet durch die in den Zollvorschriften genannte zustaendige Behörde bestaetigt wird.

Der Leiter der Oberfinanzdirektion Katowice vergab eine fuer den Steuerpflichtigen unguenstige individuelle Interpretation, wobei er sich u.a. auf die vorgenannte Vorschrift berief. Die Behörde stellte fest, dass es in Litauen zur Unterbrechung einer Beförderung aus Polen in das Drittlandsgebiet kam. Zur Bestaetigung des Vorgenannten wies er auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (NSA) vom 25. Juni 2012 (Az. I FPS 3/12) hin, aus dem sich ergab, dass die Ausfuhr der Waren aus dem Inland in das Drittlandsgebiet im Rahmen der Beförderung (Versendung) erfolgen soll, die nicht unterbrochen ist. Wird die Beförderung der Waren aus Polen auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates unterbrochen und aus diesem Staat wieder aufgenommen, dann gilt sie nicht als Ausfuhr und deswegen gibt es in solch einem Fall keine Möglichkeit, einen Umsatzsteuersatz von 0% auf die Ausfuhr anzuwenden.

In dem vorgenannten Urteil hielt das Oberverwaltungsgericht die im NSA-Beschluss vorgestellte Auslegung der Vorschriften aufrecht und es wies die Beschwerde der Gesellschaft zurueck.

Bestimmt ist die entwickelte Rechtsprechungslinie fuer die Steuerpflichtigen nicht guenstig, was dem neuesten NSA-Urteil zu entnehmen ist. Große Zweifel kann die Unterbrechung der Warenbeförderung aus von den ausfuehrenden Steuerpflichtigen nicht zu vertretenden Gruenden erwecken (z.B. Panne des Beförderungsmittels). Die Vorgehensweise der Finanzbehörden, die auf die unguenstige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zurueckzufuehren ist, kann zur Folge haben, dass der Fiskus in Zweifelsfaellen die Anwendung des verguenstigten Umsatzsteuersatzes von 0% erfolgreich in Frage stellen wird.

 

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